Zusammenfassung des Urteils 00.058.946: Kreisgericht St.Gallen
Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern betrifft den Fall SK 2017 446, bei dem es um eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz geht. Der Beschuldigte wurde der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von CHF 200.00 verurteilt. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 1'150.00 festgesetzt. Der Beschuldigte hat Berufung gegen das Urteil eingelegt, jedoch wurde die Berufung abgelehnt, und er muss auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00 tragen. Der Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecher B.________, hat gegen die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Berufung eingelegt. Der Richter in diesem Fall ist Oberrichter Aebi.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | 00.058.946 |
Instanz: | Kreisgericht St.Gallen |
Abteilung: | Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Urteile und Strafbescheid |
Datum: | 06.12.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Der Einzelrichter des Kreisgerichts Toggenburg hat am 2. Dezember 2021 im Verfahren betreffend Organisations- und Domizilmangel gegen die unicus GmbH, Hintere Bahnhofstrasse 14, 9602 Bazenheid, entschieden: […] |
Schlagwörter : | Entscheid; Gallen; Kantons; Berufung; Gericht; Uuml;r; Einzelrichter; Kreisgerichts; Toggenburg; Ouml;st; Konkurs; Kantonsgericht; Auflösung; Gesellschaften; Sachen; Hintere; Bahnhofstrasse; Bazenheid; Liquidation; Vorschriften; Uuml;ber; Konkursamt; StGallen; Rechtskraft; Entscheides; Uuml;hren; Erhebung; Entscheidgebuuml;hr; Rechtsmittelbelehrung; Frist |
Rechtsnorm: | Art. 110 ZPO ;Art. 145 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Der Einzelrichter des Kreisgerichts Toggenburg hat am 2. Dezember 2021 in Sachen unicus GmbH, vormals Hintere Bahnhofstrasse 14, 9602 Bazenheid, entschieden:
1. Die unicus GmbH wird aufgelöst, soweit sie nicht bereits aufgelöst worden ist. Es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Diese ist vom Konkursamt des Kantons St.Gallen nach Rechtskraft dieses Entscheides durchzuführen.
2. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der Zustellung bzw. Publikation schriftlich und begründet Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO beim Einzelrichter des Kantonsgerichts St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden.
Die Berufungsschrift ist dem Gericht zusammen mit dem angefochtenen Entscheid (je ein Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei) einzureichen. Sie ist zu unterzeichnen. Der Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren wird vom Kantonsgericht St. Gallen festgelegt. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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