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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils SK 99 124 : Obergericht

Ein Gerichtsbeschluss vom 7. Mai 2010 der Chambre des Recours betrifft einen Fall, in dem H.________ gegen T.________ vor dem Bezirksrichter in Lausanne geklagt hat. H.________ hat gegen die Entscheidung des Friedensrichters Widerspruch eingelegt, der seine Opposition für nicht zulässig erklärt hatte. Das Gericht entschied, dass der Widerspruch von H.________ nicht gerechtfertigt war und wies den Fall ab. Der Gerichtsbeschluss ist endgültig und ohne Kosten. Der Richter war Männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK 99 124

Kanton:LU
Fallnummer:SK 99 124
Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Obergericht Entscheid SK 99 124  vom 04.10.1999 (LU)
Datum:04.10.1999
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3 SchKG; § 27 Abs. 3 EGSchKG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das SchKG schreibt kein mündliches Verfahren vor den Aufsichtsbehörden vor. Das massgebende kantonale Recht sieht sogar ausdrücklich das schriftliche Verfahren vor. Art. 6 Ziff. 1 EMRK begründet seinerseits keinen allgemeinen Anspruch auf ein mündliches Verfahren.

Schlagwörter : SchKG; Verhandlung; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Recht; Anspruch; Eindruck; Aufsichtsbehörde; Weiterzugsverfahren; Amonn/Gasser; Grundriss; Schuldbetreibungs; Konkursrechts; Bundesgesetzgeber; Bestimmungen; Kantone; Sinne; Pflicht; EGSchKG; Beschwerdeinstanzen; Zivilverfahren; Teilnahme; Meinungsbildung
Rechtsnorm:Art. 20a KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SK 99 124

Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren wie bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung.

Das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren und das Weiterzugsverfahren werden durch das kantonale Recht geregelt (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 6 N 80). Soweit der Bundesgesetzgeber keine ausdrücklichen Bestimmungen erlassen hat, sind somit die Kantone befugt, das Verfahren der aufsichtsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 17ff. SchKG frei zu regeln (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Das SchKG schreibt jedenfalls keine mündliche Verhandlung vor (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 Satz 2) und auch das kantonale Recht statuiert keine solche Pflicht. Nach § 27 Abs. 3 EGSchKG ist das Verfahren vor den Beschwerdeinstanzen vielmehr ausdrücklich schriftlich. Zwar gewährt Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Zivilverfahren einen Anspruch auf persönliche Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung, sofern es für die richterliche Meinungsbildung von unmittelbarer Bedeutung ist, einen Eindruck von Persönlichkeit und Lebensart der Parteien zu gewinnen; ein allgemeiner Anspruch auf ein mündliches Verfahren besteht aber nicht (BlSchK 1998 S. 215). Im vorliegenden Fall ist der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers für den Sachentscheid nicht von Bedeutung, so dass für die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung auch unter diesem Aspekt kein Anlass besteht.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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