Zusammenfassung des Urteils SK 99 124 : Obergericht
Ein Gerichtsbeschluss vom 7. Mai 2010 der Chambre des Recours betrifft einen Fall, in dem H.________ gegen T.________ vor dem Bezirksrichter in Lausanne geklagt hat. H.________ hat gegen die Entscheidung des Friedensrichters Widerspruch eingelegt, der seine Opposition für nicht zulässig erklärt hatte. Das Gericht entschied, dass der Widerspruch von H.________ nicht gerechtfertigt war und wies den Fall ab. Der Gerichtsbeschluss ist endgültig und ohne Kosten. Der Richter war Männlich.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | SK 99 124 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
Datum: | 04.10.1999 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3 SchKG; § 27 Abs. 3 EGSchKG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das SchKG schreibt kein mündliches Verfahren vor den Aufsichtsbehörden vor. Das massgebende kantonale Recht sieht sogar ausdrücklich das schriftliche Verfahren vor. Art. 6 Ziff. 1 EMRK begründet seinerseits keinen allgemeinen Anspruch auf ein mündliches Verfahren. |
Schlagwörter : | SchKG; Verhandlung; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Recht; Anspruch; Eindruck; Aufsichtsbehörde; Weiterzugsverfahren; Amonn/Gasser; Grundriss; Schuldbetreibungs; Konkursrechts; Bundesgesetzgeber; Bestimmungen; Kantone; Sinne; Pflicht; EGSchKG; Beschwerdeinstanzen; Zivilverfahren; Teilnahme; Meinungsbildung |
Rechtsnorm: | Art. 20a KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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