Die Kläger (Staat Luzern und Einwohnergemeinde X.) liessen die Y.-AG für ausstehende Grundstückgewinnsteuern auf Verwertung eines Grundpfandes betreiben. Die Beklagten sind Dritteigentümer des Pfandgrundstücks mit je hälftigem Miteigentum. Als solche erhielten sie ebenfalls je einen Zahlungsbefehl in zwei separaten, aber identischen Betreibungen gegen die Y.-AG, wobei jede der Betreibungen nur je einen der Beklagten als Miteigentümer nennt. Die Amtsgerichtspräsidentin wies die beiden Rechtsöffnungsgesuche in den beiden Betreibungen ab mit der Begründung, die Einwohnergemeinde X. und die Y.-AG hätten sich vergleichsweise auf die Bezahlung von 20% der Steuerforderung geeinigt. Mit der Bezahlung des vereinbarten Betrages sei die in Betreibung gesetzte Forderung aus Grundstückgewinnsteuern vollständig getilgt. Dagegen rekurrierten die Kläger ans Obergericht.
Aus den Erwägungen:
6. - Die Beklagten haben in der jeweiligen Betreibung ohne Bemerkung Rechtsvorschlag erhoben, weshalb sich dieser nach Art. 153 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 85 VZG jeweils auf die Forderung und auf das Pfandrecht bezog. Die Kläger haben die Rechtsöffnung jedoch nur für die Forderung, hingegen nicht für das Pfandrecht verlangt (vgl. Antrag im Gesuch vom 7.4.1998, der nur so verstanden werden kann). Nach dem Verfügungsgrundsatz, der auch im Rechtsöffnungsverfahren gilt (Art. 25 Ziff. 2 SchKG; Grossratsbeschluss über die Anwendung des summarischen Verfahrens bei bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten, § 2 IV Ziff. 78; § 25 EGSchKG i.V.m. §§ 60 Abs. 2 und 239 ZPO), kann ihnen daher die Rechtsöffnung mangels Antrags für das gesetzliche Pfandrecht nicht erteilt werden. Im Ergebnis bleibt die Pfandverwertung daher unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens in beiden Betreibungen weiterhin gehemmt.
7. - (...)
8. - Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Urteilen sind innerhalb des Kantonsgebiets u.a. gleichgestellt Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wie Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (Art. 80 Abs. 1 und 2 Ziff. 3 SchKG). Dies ist hier der Fall (§ 207 Abs. 2 VRG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes des Kantons, in dem die Betreibung eingeleitet ist, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt gestundet worden ist, die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
8.1. Mit Entscheid vom 6. Februar 1997 eröffnete der Gemeinderat X. den Beklagten als Dritteigentümern gestützt auf das gesetzliche Pfandrecht gemäss § 32 GGStG den Grundstückgewinnsteuerentscheid vom 29. Juni 1995 und verfügte, der Betrag von Fr. 53015.85 (inklusive Verzugszinsen) sei bis 14. März 1997 zu bezahlen, ansonsten die Betreibung eingeleitet werde. Auf die von den Beklagten dagegen eingereichte Einsprache trat der Gemeinderat X. am 3. April 1997 nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs nach unwidersprochener Darstellung der Kläger in Rechtskraft. Für die in Betreibung gesetzte Grundstückgewinnsteuer und das in Anspruch genommene gesetzliche Pfandrecht liegt demzufolge ein gegenüber den Beklagten ergangener, definitiver Rechtsöffnungstitel vor.
Nach der ausdrücklichen Gesetzesvorschrift von Art. 81 Abs. 1 SchKG können die Beklagten eine definitive Rechtsöffnung daher nur noch abwenden, wenn sie ihre Einrede der Tilgung mit Urkunden nachweisen. Dabei ist zu beachten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeiten des Schuldners (bzw. hier der Dritteigentümer) zur Abwehr im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung eng beschränkt sind; der definitive Rechtsöffnungstitel kann nur durch einen strikten Gegenbeweis, d.h. mit völlig eindeutigen Urkunden entkräftet werden (BGE 115 III 100; Entscheid SchKK vom 22.4.1996 i.S. Z. und M. gegen Einwohnergemeinde L. S. 4 f.; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997, N 3 zu Art. 81 SchKG). Die Beklagten als Dritteigentümer müssen die vom Rechtsöffnungstitel abweichende Rechtslage einwandfrei nachweisen. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
8.2. Die Beklagten berufen sich auf einen Forderungsverzicht als Folge eines Vergleichs zwischen der steuerpflichtigen Y.-AG und dem Gemeinderat X.
8.2.1. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Vereinbarungen zwischen Steuerbehörden und Steuerpflichtigen im Steuerbezugsverfahren unzulässig sind (vgl. im Gegensatz dazu die Steuerabmachung, die anstelle der Steuerveranlagung tritt und unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig ist; Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 5.Aufl., Zürich 1995, S. 285 ff., insbes. S. 289; Rhinow/
Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 46 B IV lit. c; Usteri, Der Vergleich im öffentlichen Abgabenund Leistungsrecht, in: SJZ 58 [1962] S. 65 ff., insbes. S. 84). Dies muss hier umso mehr gelten, als der Steuerertrag bei der Grundstückgewinnsteuer zwischen der Einwohnergemeinde und dem Kanton aufgeteilt wird und die Einwohnergemeinde dem Kanton u.a. für den richtigen Bezug der Steuern verantwortlich ist (§§ 49 und 50 GGStG). Der Verzicht eines Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden, rechtskräftig festgestellten steuerrechtlichen Anspruch ist nur im Rahmen eines Steuererlasses möglich und hat nach der dafür vorgesehenen Regelung im Gesetz zu erfolgen (Blumenstein/Locher, a.a.O, S. 311 f.; siehe § 31 Abs. 3 GGStG). Ein entsprechendes Erlassgesuch hat die originäre Steuerschuldnerin (Y.-AG) unbestritten nicht eingereicht.
8.2.2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beklagten lässt sich dem Entscheid des Gemeinderates X. vom 6. Februar 1997 weder ein Vergleich betreffend die Grundstückgewinnsteuer noch ein Verzicht auf die restliche Steuerforderung entnehmen. Mit Schreiben vom 30. Januar 1997 unterbreitete die Y.-AG dem Gemeinderat X. mit dem Hinweis auf finanzielle Schwierigkeiten und die bevorstehende Liquidation das Angebot, an die Steuerforderung von Fr. 48670.65 (inklusive Zins seit 7.8.1995) vergleichsweise 20% zu bezahlen. In seinem Entscheid vom 6. Februar 1997 nahm der Gemeinderat X. zwar Bezug auf das Angebot der
Y.-AG, bei Rückzug der Pfändung einen Teilbetrag von 20% inklusive Verzugszins zu bezahlen. Im Rechtsspruch wurde aber bloss festgehalten, sofern bis zum 28. Februar 1997 mindestens Fr. 10584.25 einbezahlt würden, werde das Begehren um Fortsetzung der Betreibung zurückgezogen. Diesen Formulierungen lässt sich somit nur entnehmen, dass die Steuerbehörde bei Bezahlung eines bestimmten Betrages den Rückzug des Fortsetzungsbegehrens zusicherte. Dass darüber hinaus (im Rahmen eines Vergleichs) auf einen Teil der Steuerforderung verzichtet worden wäre, geht daraus nicht mit der hier erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit hervor. Ein solcher Verzicht könnte auch nicht im Rückzug des Fortsetzungsbegehrens erblickt werden, kann dieses doch während der Geltungsdauer des Zahlungsbefehls jederzeit wieder erneuert werden (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 22 N 16). Selbst wenn die originäre Steuerschuldnerin ihr Vergleichsangebot in einem umfassenden Sinn zur Erledigung des Streites verstanden haben sollte, wurde dieses von der Gemeindebehörde jedenfalls nicht so angenommen; dies ergibt sich klar aus dem Wortlaut des gemeinderätlichen Entscheids. Daran vermag auch die Zeugenbescheinigung von R. vom 1. Mai 1998 nichts zu ändern, worin dieser bestätigte, die Y.-AG und die Gemeinde X. hätten eine Vergleichsverhandlung geführt, welche zur Zahlung von Fr. 10584.25 geführt habe; es sei die Meinung der Parteien gewesen, dass damit sämtliche Ansprüche der Gemeinde X. gegenüber der Y.-AG abgegolten seien. Dem steht einerseits entgegen, dass die Y.-AG gegen die Formulierung im Entscheid des Gemeinderates X. nicht opponiert, sondern die Zahlung offensichtlich vorbehaltlos geleistet hat, andererseits aber auch der Umstand, dass der Gemeinderat X. noch am selben Tag den Beklagten als Dritteigentümern den Veranlagungsentscheid eröffnet und sie zur Zahlung der pfandgesicherten Steuerforderung aufgefordert hat. Dieses Vorgehen der Steuerbehörde war im Übrigen vertretbar. Nachdem die Steuerschuldnerin für die Steuerforderung im Jahre 1995 erfolglos gemahnt und anfangs 1996 betrieben worden war und 1997 vor der Liquidation stand, musste von der Uneinbringlichkeit der Steuerforderung ausgegangen werden, was zur Einleitung des Pfandrechtsverfahrens gegen den Dritteigentümer genügt (Zucker Armin, Das Steuerpfandrecht in den Kantonen, Zürich 1988, S. 114 f.). Nach Lehre und Rechtsprechung besitzt der Dritteigentümer keinen Anspruch, dass die Steuerbehörden die Steuerforderung zunächst bis zur Ausschöpfung sämtlicher gesetzlicher Möglichkeiten beim Steuerschuldner eintreibe (StE B 99.2 Nr. 9 mit Hinweisen; BGE 84 III 71). In der Praxis wird wie hier zunächst versucht, die geschuldete Steuer beim originären Steuerpflichtigen einzutreiben, da die Geltendmachung des Steuerpfandrechts für den Dritteigentümer regelmässig eine besondere Härte darstellt (StE B 99.2 Nr. 9). Entgegen der in den Rekursen geäusserten Ansicht der Kläger steht ihnen aber nicht die Wahl zu, sich vorerst an den Steuerschuldner zu halten den Grundeigentümer zu belangen. Vielmehr muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern feststehen, dass der Steuerpflichtige seine Zahlungsfrist nicht eingehalten hat und gleichzeitig zu erkennen gibt, dass er die Steuerforderung nicht begleichen werde könne. Ein weitergehendes Wahlrecht der Steuerbezugsbehörde, den Pfandeigentümer zu belangen, würde im Ergebnis auf eine Steuersolidarität hinauslaufen, was der Gesetzgeber mit der Gewährung eines gesetzlichen Grundpfandrechts im Sinne eines steuerlichen Sicherungsmittels nicht bezwecken wollte (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10.11.1995 i.S. Sch. S. 11; StE B 99.2 Nr.9; BGE 84 III 67 ff.; vgl. Zucker Armin, a.a.O., S. 115, wonach der Dritte nur für den tatsächlichen Ausfall beansprucht werden soll).
8.3. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beklagten den erforderlichen strikten Nachweis für die Tilgung der Steuerforderung mittels Urkunden nicht erbracht haben. Nachdem ein Verzicht auf die Steuerforderung im Rahmen einer Vereinbarung nicht nachgewiesen ist, erübrigt es sich auch, auf den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Steuerbehörde im Zusammenhang mit der Einleitung des Pfandrechtsverfahrens gegen die Beklagten als Dritteigentümer näher einzugehen. Die Kläger haben somit gestützt auf den Veranlagungsentscheid betreffend die Grundstückgewinnsteuern vom 29. Juni 1995, der auch gegenüber den Beklagten rechtskräftig geworden ist, Anspruch auf definitive Rechtsöffnung.
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 12. April 1999 abgewiesen.)