Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Einrede des mangelnden neuen Vermögens, welche mit dem Rechtsvorschlag spätestens zehn Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls zu erheben ist, äusserte sich die Schuldbetreibungsund Konkurskommission im Rahmen eines Beschwerde-Weiterzugsverfahrens wie folgt:
b) Soweit Zweifel hinsichtlich der Erklärung des Rechtsvorschlags bestehen, wird der Grundsatz "in dubio pro debitore" angewendet. Dies geschieht in Abwägung der beidseitigen Interessen, die zeigt, dass der Schuldner von der Aufhebung des Rechtsvorschlags viel schwerer getroffen wird als der Gläubiger von seiner Aufrechterhaltung (BGE 108 III 6 E. 3 = Pra 71 [1982] Nr. 161 S. 408). Bei der Einrede mangelnden neuen Vermögens ist allzu grosse Strenge gegenüber dem Schuldner umso weniger angebracht, als die Rechtsstellung des Gläubigers betreffend Feststellung des neuen Vermögens mit der Teilrevision des SchKG verbessert worden ist. Wie bisher steht am Anfang des Verfahrens zur Feststellung neuen Vermögens der mit mangelndem neuen Vermögen begründete Rechtsvorschlag des Schuldners. Dieser Rechtsvorschlag untersteht nicht höheren Anforderungen an die Begründung als nach dem bisherigen Recht, erhält doch der Schuldner später vor dem Richter Gelegenheit zu näherer Begründung. Der Rechtsvorschlag bewirkt vorläufig die Einstellung der Betreibung. Während bislang die Initiative, das Vorliegen neuen Vermögens gerichtlich feststellen zu lassen, beim Gläubiger lag, hat die Revision die Stellung des Gläubigers verbessert, indem der wegen fehlenden neuen Vermögens begründete Rechtsvorschlag des Schuldners vom Richter genehmigt werden muss. Erfolgt der Rechtsvorschlag unter Berufung auf fehlendes neues Vermögen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter vor, der nach Anhörung der Parteien darüber endgültig entscheidet (Brönnimann Jürgen, Feststellung des neuen Vermögens, Arrest, Anfechtung, in: Das revidierte Schuldbetreibungsund Konkursgesetz [SchKG], Schriftenreihe SAV, Bd. 13, Bern 1995, S. 121; Art. 265a Abs. 1 SchKG).
c) Vorliegend steht fest, dass die Rekursgegnerin anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht nur Rechtsvorschlag erhoben hat, sondern dass sie gegenüber dem Betreibungsbeamten als Widerspruch gegen die von der Gläubigerin bzw. vom Betreibungsbeamten im Zahlungsbefehl gemachten Angaben zusätzlich erklärte, es sei ihr nicht möglich, die Forderung zu bezahlen, da sie ihren Landwirtschaftsbetrieb schon 1989 aufgegeben habe und seither nur noch teilzeitlich arbeite. Sie hat somit nicht einfach Rechtsvorschlag erhoben, sondern diesen Rechtsvorschlag begründet. Ob sie dabei ausdrücklich (d.h. wörtlich) erklärte, dass kein neues Vermögen vorhanden sei, wusste der Betreibungsbeamte nicht mehr. Eine solch präzise Formulierung, d.h. die Verwendung der Worte "kein neues Vermögen" kann vom Schuldner aber nicht verlangt werden. Es muss genügen, dass die Rekursgegnerin klar zum Ausdruck brachte, sie sei nicht in der Lage, die Forderung zu bezahlen, weil dies weder ihr Einkommen noch ihre Vermögenslage zuliessen.
Im Zahlungsbefehl war der Hinweis der Gläubigerin aufgeführt, die Schuldnerin habe den Landwirtschaftsbetrieb X. aufgegeben und zehn Kühe verkauft, womit sinngemäss geltend gemacht war, die Rekursgegnerin sei zu neuem Vermögen gekommen. Gerade diesen Umstand bestritt nun aber die Rekursgegnerin gegenüber dem Betreibungsbeamten, indem sie erklärte, sie habe den Landwirtschaftsbetrieb schon 1989 aufgegeben und sie habe damals auch die vier noch vorhandenen Kühe verkauft. Diese Bestreitung der von der Rekurrentin im Zahlungsbefehl geltend gemachten Vermögensverhältnisse ist als Einrede mangelnden neuen Vermögens anzuerkennen. Es soll der Rekursgegnerin nicht zum Schaden gereichen, dass der Betreibungsbeamte einerseits den Hinweis der Gläubigerin auf angeblich neues Vermögen der Schuldnerin in den Zahlungsbefehl aufgenommen hatte, anderseits aber die dagegen erhobene Bestreitung der Schuldnerin im Rechtsvorschlag nicht wiedergab. Entscheidend ist die Erklärung der Rekursgegnerin gegenüber dem Betreibungsbeamten und nicht dessen mangelhafte unvollständige Mitteilung an die Rekurrentin.