Zusammenfassung des Urteils SK 08 101: Obergericht
Die Cour des poursuites et faillites des Kantonsgerichts behandelt einen Rechtsstreit zwischen der Firma E.________ AG und P.________ aus Mont-sur-Lausanne. Es geht um eine Schuldneranerkennung und eine Zahlungsaufforderung, die zu einem Gerichtsverfahren geführt haben. Der Richter hat entschieden, dass die Firma E.________ AG die Hauptforderung nicht geltend machen kann, da sie nicht der eigentliche Gläubiger ist. Das Gericht hat jedoch die vorläufige Aufhebung des Widerspruchs in Höhe von 2'500 CHF plus Zinsen zugelassen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 150 CHF für die Firma und 130 CHF für die Gegenpartei in erster Instanz, sowie 315 CHF für die Firma und 310 CHF für die Gegenpartei in zweiter Instanz.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | SK 08 101 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
Datum: | 29.01.2009 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 283 Abs. 3 SchKG. Die Frist zur Retentionsprosequierung sowie die Androhung der Säumnisfolgen sind im Retentionsverzeichnis (Formular Nr. 40) als Rechtsbelehrung von Amtes wegen enthalten. Eine Fristansetzung durch das Betreibungsamt oder eine Rechtsbelehrung im Rechtsöffnungsentscheid erübrigen sich. |
Schlagwörter : | Retention; Frist; Rechtsöffnung; Retentionsverzeichnis; Betreibungsamt; Vermieter; Schuldner; Retentionsprosequierung; Formular; Rechtsbelehrung; Prosequierung; SchKG; Androhung; Amtes; Fristansetzung; Rechtsöffnungsentscheid; Erwägungen; Retentionsrecht; Säumnisfolgen; ======================================================================; Auseinandersetzung; Mietzinsforderung; Mieträumlichkeiten; Gutheissung; Mieters; Amtsgerichtspräsident; Retentionsbeschlag; Wesentlichen; Begründung; äftig |
Rechtsnorm: | Art. 283 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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