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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils SK 06 142: Obergericht

Die Chambre des Tutelles des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von A.Q.________, B.Q.________ und G.________ gegen die Entscheidung des Friedensrichters des Bezirks Lausanne-West vom 6. Oktober 2009 in Bezug auf X.________. Es geht um die Frage der Veräusserung eines Grundstücks in St-Sulpice, das der Pupille gehört. Nach dem Tod des Ehemanns von X.________ hat die Justice de paix am 5. Mai 2009 eine zivilrechtliche Handlung gegen X.________ angeordnet. Es wird über die Zustimmung zur Veräusserung des Grundstücks diskutiert, wobei die Interessen der Pupille im Vordergrund stehen. Letztendlich wird der Einspruch von B.Q.________, A.Q.________ und G.________ abgelehnt, und die Entscheidung wird bestätigt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK 06 142

Kanton:LU
Fallnummer:SK 06 142
Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Obergericht Entscheid SK 06 142 vom 15.12.2006 (LU)
Datum:15.12.2006
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 93 SchKG. Weisung zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändungen (Anpassung der in LGVE 2000 I Nr. 52 publizierten Weisung aufgrund des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare).
Schlagwörter : Schuldner; Existenzminimum; Auslagen; Grundbetrag; Kinder; Beiträge; Berechnung; Pfändung; Mietzins; Wohnung; Weisung; Unterhalt; Regel; Einkommen; Partner; Notbedarfs; Betreibungs; Richtlinien; /oder; Schuldners; Abnützung; Automobil; Verkehrsmittel; Haushalt; Lohnpfändung; Abzug; Heizung; SchKG; Verdienstpfändungen
Rechtsnorm:Art. 163 ZGB ;Art. 164 ZGB ;Art. 323 ZGB ;Art. 93 KG ;
Referenz BGE:104 III 77; 114 III 12; 119 III 73; 121 III 22; 82 III 26; 90 III 34; 95 III 42; 98 III 34;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SK 06 142

Art. 93 SchKG. Weisung zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) bei Lohnund Verdienstpfändungen (Anpassung der in LGVE 2000 I Nr. 52 publizierten Weisung aufgrund des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare).



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Mit Weisung vom 15. Dezember 2006 hat die Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts aufgrund der Vorschläge der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz betreffend Ziff. IV/1 angepasst. Neu wurde das auf den 1. Januar 2007 in Kraft tretende Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) berücksichtigt. Weitere Änderungen wurden nicht vorgenommen. Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs lauten demnach ab 1. Januar 2007 wie folgt:



Monatlicher Grundbetrag

Für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körperund Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas ist in der Regel vom monatlichen Einkommen des Schuldners folgender Grundbetrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausgeschlossen:



1. für einen alleinstehenden Schuldner Fr. 1'100.-



2. für einen alleinerziehenden Schuldner mit Unterstützungspflichten Fr. 1'250.-



3. für ein Ehepaar zwei andere eine

dauernde Hausgemeinschaft bildende

erwachsene Personen Fr. 1'550.-



4. Unterhalt der Kinder

für jedes Kind

im Alter bis zu 6 Jahren Fr. 250.-

von 6 - 12 Jahren Fr. 350.-

über 12 Jahre Fr. 500.-

II.



Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag



1. Effektiver Mietzins für Wohnung Zimmer ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag inbegriffen unter Berücksichtigung von Ziff. V/2.



Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung ein teures Zimmer, so kann der Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 119 III 73 m.H.). Besitzt der Schuldner ein eigenes von ihm bewohntes Haus, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten.



2. Heizungskosten

Die durchschnittlichen auf zwölf Monate verteilten Aufwendungen für die Beheizung der Wohnräume.



3. Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen) wie Beiträge bzw. Prämien an

AHV, IV und EO Arbeitslosenversicherung

Kranken und Sterbekassen Unfallversicherung

Pensions und Fürsorgekassen Berufsverbände



Der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen kann nur in begründeten Fällen berücksichtigt werden.



4. Unumgängliche Berufsauslagen (soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt)

a) Erhöhter Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit, Schichtund Nachtarbeit, ferner für Schuldner, die einen sehr weiten Arbeitsweg zurücklegen müssen: Fr. 5.pro Arbeitstag.



b) Auslagen für auswärtige Verpflegung: Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung: Fr. 8.bis Fr. 10.für jede Hauptmahlzeit.

c) Überdurchschnittlicher Kleiderund Wäscheverbrauch (beispielsweise bei Servicepersonal, Handelsreisenden u.a.m.): bis Fr. 50.pro Monat.



d) Fahrten zum Arbeitsplatz

Öffentliche Verkehrsmittel: effektive Auslagen.

Fahrrad: Fr. 10.bis Fr. 15.pro Monat für Abnützung.

Mofa/Moped: Fr. 20.bis Fr. 30.pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw.

Motorrad: Fr. 35.bis Fr. 55.pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw.

Automobil: Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität: Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.



5. Rechtlich moralisch geschuldete Unterstützungsund/oder Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird (BGE 121 III 22).



Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen usw.) vorzuweisen.



6. Schulung der Kinder

Besondere Auslagen für Schulung der Kinder (öffentliche Verkehrsmittel; Schulmaterial usw.). Das gilt auch für Studenten bis zu ihrer Volljährigkeit (BGE 98 III 34 ff.), wobei allfällige Stipendien und anderweitige Einkünfte derselben angemessen zu berücksichtigen sind.



7. Abzahlung Miete/Leasing von Kompetenzstücken

Gemäss Kaufvertrag, jedoch nur solange zu berücksichtigen, als der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung verpflichtet ist und sich über die Zahlungen ausweist. Voraussetzung: Der Verkäufer muss sich das Eigentum vorbehalten haben.



Die gleiche Regelung gilt für gemietete/geleaste Kompetenzstücke (BGE 82 III 26 ff.).





8. Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt, Wartung und Pflege; Wohnungswechsel

Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt und Wartung und Pflege von Familienangehörigen für einen Wohnungswechsel bevor, so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen.

Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung erwachsen. Eine Änderung der Lohnpfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners.



III.



Steuern

Diese sind bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen (BGE 95 III 42 E. 3).



Bei ausländischen Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterliegen, ist bei der Berechnung der pfändbaren Quote vom Lohn auszugehen, der diesen tatsächlich ausbezahlt wird (BGE 90 III 34).



IV.



Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen



1. Beiträge gemäss Art. 163 ZGB und Art. 12 PartG

Verfügt der Ehegatte der eingetragene Partner des Schuldners über ein eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten eingetragenen Partnern (ohne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (BGE 114 III 12 ff.).



2. Beiträge gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB

Die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen (BGE 104 III 77 f.). Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag (Ziff. I/4) zu bemessen.



Der Arbeitserwerb volljähriger, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebender Kinder ist bei der Berechnung des Existenzminimums desselben grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dagegen ist dabei ein angemessener Anteil der volljährigen Kinder an den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) in Abzug zu bringen (Ziff. V/2).



V.



Abzüge vom Existenzminimum



1. Naturalbezüge wie freie Kost, Dienstkleidung usw. sind entsprechend ihrem Geldwert vom Existenzminimum in Abzug zu bringen:

Freie Kost mit 50 % des Grundbetrages;

Dienstkleidung mit Fr. 20.bis Fr. 30.pro Monat.



2. Angemessener Anteil an den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) der in gemeinsamem Haushalt mit dem Schuldner lebenden volljährigen Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen.



3. Reisespesenvergütungen, welche der Schuldner von seinem Arbeitgeber erhält, soweit er damit im Existenzminimum eingerechnete Verpflegungsauslagen in nennenswertem Umfang einsparen kann.



VI.



Barnotbedarf

Der Barnotbedarf bei freier Kost entspricht 50 % des Grundbetrages (Ziff. I).



VII.



Abweichungen von den Ansätzen gemäss Ziff. I - V können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält.

VIII.



Verdienstpfändungen (Einkommen aus selbständiger Berufstätigkeit, Trinkgeldeinnahmen im Gastgewerbe usw.): Hier finden die vorstehenden Richtlinien analoge Anwendung.



IX.



Die neuen Richtlinien sind auf alle ab 1. Januar 2007 zu vollziehenden Lohnpfändungen und Pfändungsanschlüsse anzuwenden.



Mit dieser Weisung wird die frühere vom 9. Januar 2001 ersetzt (LGVE 2000 I Nr. 52; siehe auch LGVE 2001 Nr. 47).



Schuldbetreibungsund Konkurskommission, 15. Dezember 2006 (SK 06 142)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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