E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils SK 06 117: Obergericht

In dem vorliegenden Fall ging es um Anschuldigungen von sexuellen Handlungen an Kindern und sexueller Nötigung gegen F.________ und A.T.________. Der Richter entschied, dass A.T.________ nicht angeklagt wird, während F.________ vor Gericht gestellt wird. F.________ legte gegen diese Entscheidung Rekurs ein, jedoch wurden ausreichende Beweise für seine Schuld gefunden, weshalb er vor Gericht gestellt wird. Der Rekurs wurde abgelehnt, und F.________ muss die Gerichtskosten in Höhe von 330 CHF tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK 06 117

Kanton:LU
Fallnummer:SK 06 117
Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Obergericht Entscheid SK 06 117 vom 16.11.2006 (LU)
Datum:16.11.2006
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 9 BV. Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung einer Verfügung über die Nachschusspflicht im Genossenschaftskonkurs.
Schlagwörter : Recht; Rechtsmittelbelehrung; Verfügung; Genossenschaftskonkurs; Verordnung; Konkursamt; Genossenschafter; Verteilungsplan; Bundesgerichts; Schusspflicht; Bekanntgabe; Beschwerdefrist; Beginn; Anzeige; Übrigen; Beschwerde-Weiterzug; Empfang; Konkursamtes; Amtsgericht; Vertrauensschutz; Rechtsmittelfrist; Fristenlaufs; Fehlerhafte; ======================================================================; Beschwerdeerhebung; Verteilungsplans; Schweizerischen; Handelsamtsblatt
Rechtsnorm:Art. 4 BV ;Art. 9 BV ;
Referenz BGE:124 I 258;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SK 06 117

Art. 9 BV. Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung einer Verfügung über die Nachschusspflicht im Genossenschaftskonkurs.



======================================================================



In einem Genossenschaftskonkurs wurde der Genossenschafter X. vom Konkursamt mit Verfügung vom 1. Mai 2006 über seine Nachschusspflicht in Kenntnis gesetzt und auf das Recht zur Beschwerdeerhebung innert zehn Tagen seit Bekanntgabe des Verteilungsplans im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) hingewiesen, widrigenfalls der Verteilungsplan vollstreckbar werde. Anschliessend an die Rechtsmittelbelehrung fand sich der Satz: "Im Übrigen wird auf die Verordnung des Bundesgerichts über den Genossenschaftskonkurs (VGeK) verwiesen (SR 281.52). Gegen diese Verfügung erhob der Genossenschafter X. am 18. Mai 2006 Beschwerde, auf die der Amtsgerichtspräsident mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht eintrat, da die Beschwerdefrist am 12. Mai 2006 abgelaufen sei. Das Obergericht hiess den dagegen vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerde-Weiterzug gut.



Aus den Erwägungen:

4.2.1. Massgebend für den Beginn der Beschwerdefrist ist Art. 11 der Verordnung des Bundesgerichts über den Genossenschaftskonkurs (VGeK). Danach können Genossenschafter den Verteilungsplan binnen zehn Tagen seit Empfang der Anzeige anfechten (Abs. 2); den Konkursgläubigern steht dieses Recht während zehn Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung zu (Abs. 3). Grundsätzlich galt für den Beschwerdeführer, der als Genossenschafter mit Nachschusspflicht eine individuelle Verfügung erhalten hat, somit die zehntägige Anfechtungsfrist seit Empfang der Anzeige des Konkursamtes. Dass er diese Anzeige am 2. Mai 2006 erhielt, ist unbestritten.



4.2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich des Fristbeginns auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung vom 1. Mai 2006. Dort wurde ausdrücklich festgehalten, Beschwerden gegen den Verteilungsplan seien innert zehn Tagen seit Bekanntgabe im SHAB beim Amtsgericht anhängig zu machen.



Das in Art. 9 BV (Art. 4 aBV) verankerte Recht auf Vertrauensschutz bewirkt unter anderem, dass den Parteien aus einer fehlerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf. Wer allerdings die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannte bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf den genannten Grundsatz berufen. Rechtsuchende geniessen daher keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei ihres Anwaltes eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 124 I 258 E. 1a/aa).



Die Rechtsmittelbelehrung des Konkursamtes verwies generell auf das Beschwerderecht innert zehn Tagen seit Bekanntgabe im SHAB. Darauf durfte sich der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verlassen. Zwar erwähnt die Rechtsmittelbelehrung am Schluss auch die massgebliche Verordnung des Bundesgerichts über den Genossenschaftskonkurs (VGeK). Der Hinweis, wonach im Übrigen auf die Verordnung des Bundesgerichts über den Genossenschaftskonkurs (VGeK) verwiesen werde (SR 281.52), erscheint indessen zu allgemein und vage, um einen Laien zu veranlassen, sich entsprechend rechtlich ins Bild zu setzen. Aus dieser Formulierung durfte der Beschwerdeführer folgern, dass die Verordnung für alle Fragen, die nicht die Rechtsmittelfrist betreffen, zu beachten sei. Denn die Rechtsmittelfrist und der Beginn des Fristenlaufs wurden in der Verfügung des Konkursamts ja konkret vorgegeben. Jedenfalls war nicht zu erwarten, dass sich aus der bundesgerichtlichen Verordnung ein anderer als der vom Konkursamt angegebene Beginn des Fristenlaufs ergeben würde. Der juristisch nicht gebildete Beschwerdeführer durfte sich demnach auf die konkret abgegebene Rechtsmittelbelehrung verlassen. Der Beschwerde-Weiterzug ist demnach gutzuheissen und die Streitsache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.



Schuldbetreibungsund Konkurskommission, 16. November 2006 (SK 06 117)



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.