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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils SK 01 111: Obergericht

Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde sind neue Begehren, Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge gemäss § 270 ZPO ausgeschlossen. Das Obergericht prüft ausschliesslich anhand der erstinstanzlichen Aktenlage das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes. Der Richter muss im Rechtsöffnungsverfahren von Amtes wegen prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Selbst offensichtliche Mängel des Rechtsöffnungstitels müssen berücksichtigt werden, auch wenn sie erst in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgezeigt werden. Neue rechtliche Ausführungen sind vom Novenverbot nicht erfasst. Richter: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Urteilsdetails des Kantongerichts SK 01 111

Kanton:LU
Fallnummer:SK 01 111
Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Obergericht Entscheid SK 01 111 vom 10.09.2001 (LU)
Datum:10.09.2001
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 270 ZPO. Novenverbot/beschränkte Untersuchungsmaxime im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren gegen einen Rechtsöffnungsentscheid.
Schlagwörter : Rechtsöffnungstitel; Nichtigkeitsbeschwerde; Novenverbot; Zivilprozess; Richter; Grundsatz; Urkunde; Mangel; Verfahren; Begehren; Tatsachenbehauptungen; Beweisanträge; Obergericht; Aktenlage; Vorliegen; Nichtigkeitsgrundes; Prozessstoff; Zeitpunkt; Erlasses; Entscheides; Studer/Rüegg/Eiholzer; Luzerner; Hinweis; Rechtsöffnungsverfahren; Untersuchungsmaxime; Amtes; Sinne
Rechtsnorm:Art. 82 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts SK 01 111

Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde sind gemäss § 270 ZPO neue Begehren, Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge ausgeschlossen. Das umfassende Novenverbot führt dazu, dass das Obergericht ausschliesslich anhand der erstinstanzlichen Aktenlage das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes zu prüfen hat. Massgebend ist allein der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides bestanden hat (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 270 mit Hinweis auf LGVE 1986 I Nr. 39). Auch die im Rechtsöffnungsverfahren geltende beschränkte Untersuchungsmaxime, wonach der Richter von Amtes wegen zu prüfen hat, ob ein Rechtsöffnungstitel im Sinne des Gesetzes vorliegt, lockert das Novenverbot nicht. Der Grundsatz bedeutet immerhin, dass der Richter - unabhängig von den Bestreitungen und Einwendungen des Schuldners - die erstinstanzlich eingereichten Urkunden untersuchen und sich in freier Beurteilung über deren Qualität als Rechtsöffnungstitel aussprechen muss. Ein offensichtlicher, sich allein schon aus der Urkunde ergebender Mangel des fraglichen Rechtsöffnungstitels ist daher selbst dann zu berücksichtigen, wenn auf diesen Mangel nicht erst in der Nichtigkeitsbeschwerde hingewiesen wird (LGVE 1987 I Nr. 46; Staehelin, Basler Komm., N 86 zu Art. 82 SchKG). Dies entspricht dem Grundsatz, dass neue rechtliche Ausführungen vom Novenver-bot nicht erfasst werden (Guldener Max, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 489, FN 49, Satz 2).



Schuldbetreibungsund Konkurskommission, 10. September 2001 (SK 01 111)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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