Zusammenfassung des Urteils SK 01 111: Obergericht
Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde sind neue Begehren, Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge gemäss § 270 ZPO ausgeschlossen. Das Obergericht prüft ausschliesslich anhand der erstinstanzlichen Aktenlage das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes. Der Richter muss im Rechtsöffnungsverfahren von Amtes wegen prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Selbst offensichtliche Mängel des Rechtsöffnungstitels müssen berücksichtigt werden, auch wenn sie erst in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgezeigt werden. Neue rechtliche Ausführungen sind vom Novenverbot nicht erfasst. Richter: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | SK 01 111 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Datum: | 10.09.2001 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | § 270 ZPO. Novenverbot/beschränkte Untersuchungsmaxime im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren gegen einen Rechtsöffnungsentscheid. |
| Schlagwörter : | Rechtsöffnungstitel; Nichtigkeitsbeschwerde; Novenverbot; Zivilprozess; Richter; Grundsatz; Urkunde; Mangel; Verfahren; Begehren; Tatsachenbehauptungen; Beweisanträge; Obergericht; Aktenlage; Vorliegen; Nichtigkeitsgrundes; Prozessstoff; Zeitpunkt; Erlasses; Entscheides; Studer/Rüegg/Eiholzer; Luzerner; Hinweis; Rechtsöffnungsverfahren; Untersuchungsmaxime; Amtes; Sinne |
| Rechtsnorm: | Art. 82 KG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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