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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1996 36: Obergericht

In einem Arbeitsgerichtsprozess reichte der Kläger eine Aufsichtsbeschwerde ein, da das Urteil nicht seinem Anwalt zugestellt wurde. Das Obergericht nahm dies zum Anlass, die Problematik der Vertretung im Verfahren vor Arbeitsgerichten zu klären. Es wurde festgelegt, dass die Parteien grundsätzlich den gesamten Prozess selbst führen müssen, ohne direkte Beteiligung Dritter. Die Regelung zur Parteivertretung im Arbeitsgerichtsgesetz ist mit dem Bundesrecht vereinbar, verlangt jedoch eine verfassungskonforme Auslegung. Die Vertretung durch Dritte bedarf in jedem Fall eines Gesuchs und einer Bewilligung durch das Gericht, wobei wichtige Gründe vorliegen müssen.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1996 36

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1996 36
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid OG 1996 36 vom 17.12.1996 (LU)
Datum:17.12.1996
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 24 AGG. Die Parteien müssen den Prozess vor Arbeitsgericht grundsätzlich persönlich führen. Die Vertretung durch Dritte, namentlich auch durch Rechtsanwälte, ist nur zu bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen.

Schlagwörter : Vertretung; Partei; Arbeitsgericht; Parteien; Verfahren; Verbeiständung; Verhandlung; Arbeitsgerichts; Regel; Anwälte; Recht; Verbandsvertreter; Klage; Arbeitsgerichtsprozess; Regelung; Gesetzes; Kommission; Bewilligung; Fassung; Vorliegen; Verfahrens; Gericht; Sachverhalt; Anwalt; Berufs
Rechtsnorm:Art. 343 OR ;
Referenz BGE:105 Ia 291;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1996 36

In einem Arbeitsgerichtsprozess reichte der Kläger beim Obergericht eine Aufsichtsbeschwerde ein. Darin rügte er vor allem, dass das Urteil seinem Anwalt nicht zugestellt und damit nicht rechtsgültig eröffnet worden sei. Das Obergericht nahm das Beschwerdeverfahren zum Anlass, grundsätzlich zur Problematik der Vertretung im Verfahren vor Arbeitsgericht Stellung zu nehmen.

Aus den Erwägungen:

5. a) Das Gesetz über das Arbeitsgericht, in der Fassung vom 8. März 1977, sah ein mündliches Verfahren vor. Nach Einreichung des Klagebegehrens erfolgte in der Regel sogleich die Vorladung zur Verhandlung; die Einreichung von schriftlichen Eingaben war nur bei Vorliegen komplexer Sachverhalte gestattet (§§ 42ff. aAGG). Das Hauptgewicht des Verfahrens lag daher klar auf der mündlichen Verhandlung. Folgerichtig wurde der Problemkreis der Vertretung im Zusammenhang mit der persönlichen Erscheinungs und Mitwirkungspflicht an der Verhandlung geregelt, und zwar unter dem Zwischentitel "2. Parteien und Parteivertreter". Dabei wurde unterschieden zwischen der eigentlichen Vertretung (§ 25 aAGG) und der blossen Verbeiständung (§ 26 aAGG). Eine Vertretung war nur zulässig, wenn die Partei wegen Erkrankung aus anderen wichtigen Gründen an der Verhandlung teilzunehmen verhindert war. Als Vertreter konnten Familienmitglieder sowie Berufs und Betriebsangehörige auftreten, andere Dritte wie Anwälte und Verbandsvertreter nur bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 25 Abs. 2 aAGG). Die Verbeiständung einer Partei durch Dritte war gestattet, wenn dies zur Feststellung des Sachverhalts als notwendig nützlich erschien (§ 26 Abs. 1 aAGG). Der Kreis der Personen, die als Beistand auftreten durften, war ähnlich geregelt wie jener bei der Vertretung (§ 26 Abs. 2 und 3 aAGG). Die ganze Regelung wurde in der Praxis des Arbeitsgerichts in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obergerichts als grundsätzlicher Ausschluss jeglicher Drittmitwirkung im arbeitsgerichtlichen Prozess verstanden. Vor Gericht mussten die Parteien persönlich handeln, solange nicht durch eine Verfügung des Gerichts die Vertretung Verbeiständung zugelassen worden war. Dementsprechend wurden auch sämtliche Entscheide und Verfügungen des Gerichts den jeweils betroffenen Parteien direkt zugestellt (vgl. zum Ganzen: Max. XII Nr. 509 E. 5; LGVE 1985 I Nr. 31; LGVE 1992 I Nr. 40).

b) Das Gesetz über das Arbeitsgericht (SRL Nr. 275), in der seit 1. Januar 1995 gültigen Fassung, sieht ein zwischen Mündlichkeit und Schriftlichkeit angesiedeltes Verfahren vor. Die Verfahrensart ist der in der Zivilprozessordnung geregelte einfache Prozess (§§ 42ff. AGG; §§ 220ff. ZPO). Bezüglich der hier interessierenden Problematik enthält es unter dem Titel "Allgemeine Bestimmungen" (Zwischentitel "1. Parteien und Parteivertreter") noch eine einzige Norm, nämlich § 24 mit folgendem Wortlaut:



Vertretung

1Ist eine Partei wegen Krankheit aus anderen wichtigen Gründen verhindert, an der Verhandlung teilzunehmen, so kann das Arbeitsgericht die Vertretung zulassen.

2Zur Vertretung sind Familienmitglieder sowie Berufs und Betriebsangehörige zugelassen, andere Dritte wie Anwälte und Verbandsvertreter nur bei Vorliegen wichtiger Gründe.

3Der Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.



§ 24 des heute gültigen Arbeitsgerichtsgesetzes entspricht wörtlich dem § 25 des früheren Gesetzes. Die Vertretungsproblematik war im Zuge der gesamten Revision des Zivilprozesses und seiner mit ihm verknüpften Erlasse heftig umstritten.

aa) Die Expertenkommission betreffend ZPO und Folgeerlasse war der Auffassung, die Vertretung vor Arbeitsgericht solle in Anbetracht des relativ hohen Streitwertes (bis Fr. 20000.-) und der bisherigen Erfahrungen der Gerichtsbehörden voraussetzungslos erlaubt sein (Erläuterungen des Gesetzesredaktors zur 14. Kommissionssitzung vom 9.8.1991, S. 8). In seiner Botschaft vom 8. Mai 1992 schlug denn auch der Regierungsrat ein allgemeines Recht der Parteien zur Vertretung durch Dritte vor. Als Dritte sollten gleichberechtigt auftreten dürfen: nahe Verwandte, Berufs und Betriebsangehörige, Verbandsvertreter und Anwälte (Botschaft B 48, S. 64f. und S. 147). Im Rahmen der Beratungen der grossrätlichen Kommission wurde dann von verschiedener Seite für eine der bisherigen Regelung entsprechende Beschränkung des Vertretungsrechts plädiert. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei kleineren Streitwerten entstünden unverhältnismässig hohe Vertretungskosten, das Verfahren drohe komplizierter zu werden und es sei zu befürchten, dass Prozesse betreffend Arbeitsrecht nur noch von Verbandsvertretern geführt würden (vgl. Protokolle der grossrätlichen Kommissionssitzungen vom 5.4.1993 und 27.5.1993). Der Stellungnahme des Gesetzesredaktors ("Bereinigungen" vom 7.4.1993) ist zu entnehmen, dass die Mehrheit der Kommission an der ursprünglichen freien Vertretungsbefugnis der Parteien festhalten wollte, und zwar in Übereinstimmung mit dem Prinzip im ZPO Entwurf. Das Institut der Verbeiständung wurde zur "Vermeidung von Unklarheiten über die Handlungskompetenz bewusst nicht vorgesehen". Entweder handle die Partei selber sie lasse sich durch eine bestimmte Person vertreten. Freilich wurde auch eine Variante unterbreitet, wonach die Überschrift von § 24 "Vertretung und Verbeiständung" lauten könnte und Abs. 4 der genannten Norm jedermann zur Verbeiständung berechtigt erklären würde ("Bereinigungen" S. 3). Bei dieser zweiten Variante wurde die Verbeiständung als Mithilfe und Mitwirkung verstanden (z.B. Mitunterzeichnung der Rechtsschriften durch den Anwalt, Begleitung der Partei an die Verhandlung). Diese Variante (zusätzliche Regelung der Verbeiständung) wurde dann an der Kommissionssitzung vom 27. Mai 1993 verworfen. Das Bestreben blieb offenbar auf eine gesetzestechnische Übereinstimmung zwischen Zivilprozessordnung und Arbeitsgerichtsgesetz gerichtet, was eine Unterscheidung zwischen Vertretung und Verbeiständung (als minderen Grad der Vertretung) obsolet erscheinen liess.

bb) Anlässlich der beiden Lesungen des Gesetzesentwurfs im Grossen Rat wurde seitens der vorberatenden Kommission die freie Vertretungsregelung im wesentlichen gemäss Formulierung in der Botschaft dem Parlament zur Annahme empfohlen. Die Befürworter dieser Lösung argumentierten, dass es sich um ein gerichtliches Verfahren handle, bei dem das Prinzip der gleich langen Spiesse gelten müsse. Auch beim Arbeitsgericht trage die Professionalität der Argumentation zur Rechtsfindung bei. Verschiedene Grossräte widersetzten sich diesen Ansinnen und verlangten, den Wortlaut der geltenden Fassung beizubehalten (§ 25 aAGG). Bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen sollten sich in erster Instanz Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenübersitzen. Der Gerichtsapparat dürfe nicht durch Verbandsvertreter und Anwälte unnötig aufgebläht werden. Weiter wurde argumentiert, dass sich die bisherige Lösung bewährt habe und dem Arbeitsgericht primär Vermittlerfunktion zukomme. Schliesslich wurde der Antrag auf Beibehaltung der bisherigen Lösung in beiden Lesungen von der Mehrheit des Grossen Rates angenommen.

cc) (...)

dd) In beiden Lesungen des Gesetzes wurde die Frage der Verbeiständung, wie sie noch im alten Recht geregelt war, nicht diskutiert. Ob die Befürworter der alten Fassung des Gesetzes auf die Regelung der Verbeiständung bewusst verzichtet haben einem Versehen erlegen sind, kann aus den Materialien nicht eindeutig beantwortet werden. Auszugehen ist immerhin davon, dass der hauptsächliche Grund für den Entscheid des Gesetzgebers in der Beibehaltung der bisherigen Regelung bestanden hat. Der Grosse Rat wollte wie bis anhin - den Arbeitsgerichtsprozess zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern grundsätzlich persönlich austragen lassen; nur bei Vorliegen wichtiger Gründe sollten Anwälte und Verbandsfunktionäre dem Prozess "beitreten" dürfen. Weil aber im alten Arbeitsgerichtsgesetz die Verbeiständung durch Dritte eine gerichtliche Bewilligung voraussetzte, muss angenommen werden, dass auch unter der Herrschaft des neuen Rechts die Verbeiständung einer Partei (in welcher Form auch immer) nicht voraussetzungslos möglich ist. Es war nicht die Meinung des Gesetzgebers, dass sich die Parteien in der Erfüllung ihrer prozessualen Pflichten - unabhängig von einer Bewilligung des Gerichts von einem Dritten (z.B. Anwalt) begleiten lassen dürfen. Schon die systematische Angleichung an die Zivilprozessordnung führt zum Schluss, dass die Verbeiständung gemäss heutigem Arbeitsgerichtsgesetz unter den Begriff "Vertretung" zu subsumieren ist.

ee) Beizupflichten ist dem Arbeitsgericht, dass die endgültige Redaktion des § 24 AGG als unglücklich bezeichnet werden muss. Folgt man dem strengen Wortlaut, so würde sich die Vertetungsregelung allein auf die Verhandlung beziehen, nicht aber auf das der Verhandlung vorausgehende schriftliche Verfahren (Klage und Klageantwort). Diese Auslegung versagt jedoch, wenn man die Entstehungsgeschichte und die systematische Stellung der fraglichen Norm berücksichtigt. Der alte Arbeitsgerichtsprozess war wie bereits erwähnt ein mündliches Verfahren, weshalb die Verknüpfung der Vertretungsfrage mit der Verhandlung Sinn machte. Nur an der Verhandlung konnte sich die Problematik überhaupt stellen. Der neue Arbeitsgerichtsprozess wird nun aber im ersten Teil schriftlich geführt, und zwar nach den Vorschriften des einfachen Prozesses. Diese Tatsache ist offensichtlich bei den grossrätlichen Beratungen übersehen worden; die Gegner des regierungsrätlichen Vorschlags konzentrierten sich darauf, die alte Fassung mit identischem Wortlaut zu retten. Eine teleologische Auslegung kann nun aber einzig bedeuten, dass das Schwergewicht des Prozesses nach wie vor auf der persönlichen Konfrontation der Parteien ohne Fremdeinmischung liegen soll. Auch das systematische Auslegungselement führt zum gleichen Ergebnis. § 24 AGG steht unter dem Titel "Allgemeine Bestimmungen" und dem Zwischentitel "Parteien und Parteivertreter"; die Norm hat daher allgemeine Bedeutung für das ganze Verfahren, ihr Gegenstandsbereich kann aus den erwähnten Gründen nicht auf die eigentliche Verhandlung beschränkt sein.

c) Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Parteien in der Regel den ganzen Arbeitsgerichtsprozess selber führen müssen, d.h. ohne direkte Teilnahme Dritter, gleichgültig ob diese in der Form der eigentlichen Vertretung der blossen Verbeiständung beabsichtigt ist. Die Frage einer rein privatrechtlichen internen Beratung wird durch diese Feststellung nicht berührt.

6. - (...)

b) Die heutige Regelung im AGG betreffend Parteivertretung ist grundsätzlich mit dem Bundesrecht vereinbar (dazu: BGE 105 Ia 291 = Pra 69 Nr. 111 S. 299; Müller G., BV Kommentar, N 118 zu Art. 4 mit weiteren Hinweisen.) Freilich verlangt das Bundesgericht eine verfassungskonforme Auslegung des eingeschränkten Vertretungsrechts. Das bedeutet, dass der wichtige Grund, der für die Zulassung von Anwälten erforderlich ist (§ 24 Abs. 2 AGG), auf die Verfassung hin konkretisiert werden muss. Massgebend bleibt dabei, dass der Bund für die hier interessierenden Arbeitsgerichtsprozesse ein einfaches und rasches Verfahren festschreibt (Art. 343 Abs. 2 OR). Der Bundesgesetzgeber will somit im Interesse der Parteien, dass in einem relativ formfreien, unmittelbaren und auch für Laien verständlichen Verfahren Recht gesprochen wird. Diesen Erfordernissen wird durch die kantonalen Vorschriften über den einfachen Prozess Rechnung getragen. Klage und Klageantwort sind auf das Wesentliche zu beschränken; der streitige Sachverhalt ist nur kurz zu schildern (§§ 42 und 42a AGG). Die Klage selbst kann mit Hilfe eines Formulars, das beim Arbeitsgericht aufliegt, eingereicht werden (§ 42 Abs. 3 AGG). Darüber hinaus können die Parteien bei der Erfüllung ihrer schriftlichen Verfahrenspflichten die Hilfestellung des Gerichts beanspruchen (§ 42b AGG). Dem Arbeitsgericht ist zwar beizupflichten, dass gerade im Blick auf die einzureichenden Rechtsschriften (namentlich die Klageantwort) die Erfahrung und Kompetenz eines berufsmässigen Vertreters von grossem Vorteil sein kann. Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts eines ausgebildeten Verbandsvertreters mag das Arbeitsgericht von seinen Bemühungen um Klarstellung und Berichtigung von Anträgen und Begründung entlasten. Auf der anderen Seite wollte der Gesetzgeber, dass die Parteien bei allen Unzulänglichkeiten mit Hilfe der Gerichtsbehörde ihre Verfahrenspflichten persönlich erfüllen. Der Ausgleich dazu liegt in der Offizialmaxime (Untersuchungsgrundsatz), dem das Arbeitsgericht bei Fällen bis zu einem Streitwert von Fr. 20000.- unterliegt (Art. 343 Abs. 4 OR). Dass der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen muss (was die Parteien aber nicht von der Mitwirkungspflicht befreit), ist das "natürliche Gegenstück zum Ausschluss der Anwälte, wenn man den Parteien wirklich ihren Anspruch auf rechtliches Gehör garantieren will" (Pra 69 Nr. 111 S. 300).

c) (...)

aa) Nach dem Gesagten bedarf die Vertretung der Parteien, sei dies durch Familienmitglieder, Berufs und Betriebsangehörige, Verbandsvertreter Anwälte, in jedem Fall eines Gesuches und einer Bewilligung durch das Gericht. Die Bewilligung ist dabei nicht "teilbar", d.h. sie ist grundsätzlich für das ganze Verfahren, nicht nur für einen einzelnen Verfahrensschritt zu erteilen. Wird eine Drittperson zur Vertretung einer Partei zugelassen, so ist sie befugt, im Namen der Partei sämtliche Prozesshandlungen vorzunehmen. Unberührt bleibt davon selbstverständlich die Pflicht der Partei, an den Verhandlungen persönlich zu erscheinen (§ 26 Abs. 1 AGG).

bb) Für die Zulassung der Vertretung müssen wichtige Gründe gegeben sein. Diese können entweder in der Person der Partei selbst in der Sache (Streitigkeit) liegen.

Gründe in der Person sind Krankheit andere Umstände, die ein persönliches Verfolgen der Prozessinteressen unmöglich unzumutbar erscheinen lassen. Diese persönlichen Gründe werden sich in der Regel nur mit Bezug auf die Teilnahme an den Verhandlungen aktualisieren (vgl. § 24 Abs. 1 AGG).

Gründe in der Sache können sein: ein schwieriger, unübersichtlicher Sachverhalt, eine zu erwartende komplexe Beweisführung (z.B. medizinisches technisches Gutachten). Schliesslich können auch die Geltendmachung von Verrechnungsansprüchen die Erhebung einer Widerklage in der Sache wichtige Gründe darstellen. Liegen solche Umstände vor, ist auf Antrag einer beider Parteien die Vertretung im Prozess zu bewilligen. Eine solche Bewilligung kann auch in der nachträglichen Genehmigung von Prozesshandlungen Dritter bestehen (z.B. wird eine von einem Anwalt verfasste Klageschrift akzeptiert).

cc) Darüber hinaus können weitere Faktoren, die über die eigentliche Streitigkeit hinausgehen, die Vertretung durch Dritte als sinnvoll und geboten erscheinen lassen. Namentlich das Gebot, den Prozess innert vernünftiger Frist zu Ende zu führen, kann den Beizug von Anwälten Verbandsvertretern rechtfertigen. Zu denken ist etwa an unbeholfene Parteien, bei denen sich die Rückweisung einer mangelhaften Eingabe von vorneherein als unnütz erweist, die dauernde Landesabwesenheit einer Partei. Die Tatsache, dass ausländische Arbeitnehmer Arbeitgeber am Recht sind, gestattet allerdings nicht, das Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne weiteres zu bejahen. Hier ist namentlich auf § 32 Abs. 1 AGG hinzuweisen, der den Anspruch auf einen Übersetzer festlegt. Ein wichtiger Grund für die Bewilligung der Vertretung darf schliesslich dann angenommen werden, wenn beide Parteien übereinstimmend erklären, sich im Prozess vertreten zu lassen. Bei dieser Sachlage soll in der Regel die Vertretung zugelassen werden, wobei die Parteien darüber aufzuklären sind, dass sie die Parteikosten selber bezahlen müssen (§ 67 Abs. 1 AGG).





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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