Zusammenfassung des Urteils OG 1996 35: Obergericht
Die Chambre des recours des Kantonsgerichts hielt eine Sitzung ab, um über die Berufung von P.________ aus Moiry gegen das Urteil des Friedensrichters des Bezirks Morges in einem Streit zwischen P.________, E.________ und V.________ zu entscheiden. Der Friedensrichter wies die Forderungen von P.________ ab und entschied zugunsten von E.________ und V.________. Die Gerichtskosten wurden auf 450 CHF für den Kläger, 550 CHF für E.________ und 450 CHF für V.________ festgesetzt. P.________ wurde angewiesen, die Gerichtskosten der Beklagten als Auslagen zu erstatten. Das Gerichtsurteil basierte auf einem Streit zwischen den Parteien über die Verlegung einer Abwasserleitung, die das Grundstück des Klägers betraf. Der Kläger forderte die Kosten für die Entfernung der Leitung und die Anwaltskosten. Das Gericht entschied, dass die Beklagten nicht haftbar gemacht werden konnten und wies die Forderungen des Klägers ab.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1996 35 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | I. Kammer |
Datum: | 21.09.1996 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 53 KoV; § 16 Abs. 2 KoG. Festsetzung des Anwaltshonorars nach Interessenwert. Vernehmlassungen stellen notwendige Verrichtungen dar. |
Schlagwörter : | Interessenwert; Amtsgerichtspräsident; Kriterium; Interessenwerte; Honorar; Beklagten; Interessenwertes; Anwaltshonorar; Franken; Begründung; Höhe; Kriterien; Kanton; Luzern; Streit; Kostenrahmens; Vernehmlassung; Argument; Interessenwertes; Streitwerte; Amtsgerichtspräsidenten; Festsetzung; Hintergr; Annahme; Umständen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 119 Ia 117; |
Kommentar: | - |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.