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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1996 34: Obergericht

Die Chambre des recours des Tribunal cantonal hat entschieden, dass der monatliche Nettomietzins für Gewerberäume, die von G.________ an A.S.________ und B.S.________ vermietet werden, von September 2004 bis Februar 2006 um 15% reduziert wird. Die Mieter haben Anspruch auf eine Rückerstattung der zu viel gezahlten Miete in Höhe von 21'240 CHF. Die Gerichtskosten für die Mieter belaufen sich auf 2'560 CHF, und sie haben Anspruch auf 3'760 CHF für die Anwaltskosten. Der Richter ist M. Colombini, und die verliernde Partei ist weiblich (d) und heisst G.________.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1996 34

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1996 34
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid OG 1996 34 vom 12.09.1996 (LU)
Datum:12.09.1996
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§§ 45 Abs. 4 und 47 KoV. Höhe der Parteientschädigung einer Bank, die sich von einem angestellten Anwalt vertreten lässt.

Schlagwörter : Anwalt; Regel; Anwaltshonorars; Mitarbeiter; Honorar; Dienstverhältnis; Praxis; Parteientschädigung; Höhe; Tatsache; Rechnung; Prozessführung; Masse; Aufgaben; Alltagsgeschäft; Ansatz
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1996 34

Nach § 47 Abs. 2 KoV wird in der Regel kein Honorar zugesprochen, wenn der Anwalt in einem Dienstverhältnis zu einer Partei steht. Gemäss bisheriger Praxis wird der durch einen angestellten Anwalt vertretenen Partei in analoger Anwendung von § 45 Abs. 4 KoV eine Parteientschädigung in der Höhe von maximal 70% des ordentlichen Anwaltshonorars gewährt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass ein solcher Mitarbeiter für die Prozessführung in der Regel in erheblichem Masse von seinen anderen Aufgaben freigestellt werden muss.

Im vorliegenden Fall wurde ein bankenspezifisches Alltagsgeschäft eingeklagt, welches den Mitarbeiter der Klägerin zeitlich nicht allzusehr beanspruchte, so dass ein Ansatz von 50% eines ordentlichen Anwaltshonorars gerechtfertigt ist.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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