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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1996 33: Obergericht

Es wurde eine einstweilige Verfügung in einem Rechtsstreit zwischen J.________ und G.________ aus Pully gegen Z.________ SA aus Basel erlassen. Die Kläger forderten die sofortige Freigabe eines Bankkontos, auf dem sie behaupteten wirtschaftliche Rechte zu haben. Die Beklagte blockierte das Konto und verlangte Nachweise für die Liquidation einer irischen Gesellschaft, deren Konto bei ihr geführt wurde. Der Richter entschied, dass die Kläger nicht glaubhaft machten, dass sie Kontoinhaber seien, und wies die einstweilige Verfügung ab. Die Gerichtskosten betrugen 2'500 CHF für die Kläger und 4'000 CHF für die Beklagte.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1996 33

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1996 33
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid OG 1996 33 vom 06.11.1996 (LU)
Datum:06.11.1996
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 300 ZPO. Auswirkungen der Zweiteilung des Vollstreckungsverfahrens auf die Substantiierung eines Vollstreckungsbegehrens.

Schlagwörter : Vollstreckung; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Vorderrichter; Recht; Substantiierung; Vollstreckungsverfahren; Verfahrens; Fristansetzung; Urteil; Einwand; Vollstreckungsbegehren; Rechtsmissbrauchs; Verletzung; Verfahrensvorschriften; Entscheid; Rüge; Abschnitte; Zweiteilung; Studer/Rüegg/Eiholzer; Luzerner; Zivilprozess; Vollstreckungsrichter; Voraussetzungen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts OG 1996 33

Der Gesuchsteller erblickt eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darin, dass der Vorderrichter sich nicht darauf beschränkt habe zu prüfen, ob ein rechtskräftiger Entscheid vorliege, sondern vom Gesuchsteller eine weitergehende Substantiierung seines Gesuchs verlange. Diese Rüge ist begründet.

Das Vollstreckungsverfahren gliedert sich in zwei Abschnitte. Die altrechtliche Zweiteilung des Verfahrens wurde ins neue Recht übergeführt (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 301 ZPO). Zuerst erfolgt die Fristansetzung gemäss § 301 Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Vollstreckungsrichter lediglich die formellen Voraussetzungen der Vollstreckung zu überprüfen (Zuständigkeit, Zulässigkeit der anbegehrten Vollstreckung, rechtskräftiges Urteil, genügende Individualisierung der herausverlangten Gegenstände). Erst nach fruchtlosem Fristablauf hat der Amtsgerichtspräsident im Vollstreckungsverfahren auf entsprechenden Einwand des Pflichtigen hin darüber zu befinden, ob der Anspruch, für welchen die Vollstreckung verlangt wird, nach Ausfällung des Urteils untergegangen ist nicht.

Dieses Vorgehen hat der Vorderrichter nicht eingehalten; er hat das Vollstreckungsbegehren ohne vorgängige Fristansetzung abgewiesen, ohne dass dem Gesuchsteller Gelegenheit geboten worden wäre, zu der von der Gesuchsgegnerin erhobenen Einrede des Rechtsmissbrauchs Stellung zu nehmen. Der Auffassung des Vorderrichters, der Gesuchsteller hätte den Einwand des Rechtsmissbrauchs antizipieren und schon in seinem Gesuch widerlegen müssen, kann nicht gefolgt werden. Damit hat der Vorderrichter unzulässige Anforderungen an die Substantiierung eines Vollstreckungsbegehrens gestellt.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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