Zusammenfassung des Urteils OG 1996 21: Obergericht
Der Fall betrifft einen selbstständigen Schuhmacher, der seit 1983 tätig ist und Leistungen der Invalidenversicherung beantragt hat. Nach einem Unfall und einer Operation hat er eine teilweise Arbeitsunfähigkeit. Es wurden verschiedene medizinische Gutachten erstellt, die zu unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit führten. Eine wirtschaftliche Untersuchung wurde durchgeführt, die eine schrittweise Abnahme des Umsatzes des Schuhmachers zeigte. Das Gericht entschied, dass eine weitere wirtschaftliche Untersuchung notwendig ist, da die vorherige Untersuchung unter veränderten Umständen durchgeführt wurde. Das Gericht anerkannte, dass der Schuhmacher weiterhin in seiner selbstständigen Tätigkeit arbeiten kann und wies den Fall zur weiteren Untersuchung und Entscheidung an die Invalidenversicherung zurück.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | OG 1996 21 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | Gesamtobergericht |
| Datum: | 17.12.1996 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | §§ 84, 86 lit. b, 134 Abs. 3 und 260 ZPO. Die Bestimmungen über die Gerichtsferien sind im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (§§ 130ff. ZPO) nicht anwendbar. |
| Schlagwörter : | Verfahren; Erteilung; Rechtspflege; Summarverfahren; Luzerner; Zivilprozessordnung; Anwendbarkeit; Ferienbestimmungen; Bestimmungen; Gerichtsferien; Rechtsmittelverfahren; Zweck; Verfahrensgrundsätzen; Beweismittel; Beschleunigungsgrundsatz; Rechtskraft |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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