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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1996 21: Obergericht

Der Fall betrifft einen selbstständigen Schuhmacher, der seit 1983 tätig ist und Leistungen der Invalidenversicherung beantragt hat. Nach einem Unfall und einer Operation hat er eine teilweise Arbeitsunfähigkeit. Es wurden verschiedene medizinische Gutachten erstellt, die zu unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit führten. Eine wirtschaftliche Untersuchung wurde durchgeführt, die eine schrittweise Abnahme des Umsatzes des Schuhmachers zeigte. Das Gericht entschied, dass eine weitere wirtschaftliche Untersuchung notwendig ist, da die vorherige Untersuchung unter veränderten Umständen durchgeführt wurde. Das Gericht anerkannte, dass der Schuhmacher weiterhin in seiner selbstständigen Tätigkeit arbeiten kann und wies den Fall zur weiteren Untersuchung und Entscheidung an die Invalidenversicherung zurück.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1996 21

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1996 21
Instanz:Obergericht
Abteilung:Gesamtobergericht
Obergericht Entscheid OG 1996 21 vom 17.12.1996 (LU)
Datum:17.12.1996
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§§ 84, 86 lit. b, 134 Abs. 3 und 260 ZPO. Die Bestimmungen über die Gerichtsferien sind im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (§§ 130ff. ZPO) nicht anwendbar.

Schlagwörter : Verfahren; Erteilung; Rechtspflege; Summarverfahren; Luzerner; Zivilprozessordnung; Anwendbarkeit; Ferienbestimmungen; Bestimmungen; Gerichtsferien; Rechtsmittelverfahren; Zweck; Verfahrensgrundsätzen; Beweismittel; Beschleunigungsgrundsatz; Rechtskraft
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts OG 1996 21

Die Luzerner Zivilprozessordnung enthält keine Bestimmung über die Anwendbarkeit der Ferienbestimmungen auf das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (§§ 132ff. ZPO). Immerhin erklärt § 133 Abs. 3 ZPO die Bestimmungen über das Summarverfahren (§§ 230ff. ZPO) für sinngemäss anwendbar. Gemäss § 86 lit. b ZPO gelten die Gerichtsferien in summarischen Verfahren und den anschliessenden Rechtsmittelverfahren nicht. Es drängt sich auf, diese Bestimmung auch auf das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege anzuwenden, ist es doch hinsichtlich Zweck, Verfahrensgrundsätzen inkl. Beweismittel, aber auch bezüglich Beschleunigungsgrundsatz und beschränkter Rechtskraft ein klassisches Summarverfahren.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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