1. - Die Beschwerdeführerinnen, Mutter und Tochter, bildeten zusammen mit dem Ehemann und Vater eine einfache Gesellschaft mit dem Zweck, ein Grundstück im Gesamteigentum zu kaufen, darauf ein Einfamilienhaus zu errichten, dieses zu unterhalten und gegebenenfalls zu vermieten. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 3. Juni 1981 wurde das Baugrundstück erworben und darauf ein Wohnhaus errichtet. Mit Schreiben vom 26. April 1993 kündigte der Ehemann und Vater seine Beteiligung an der einfachen Gesellschaft per 30. April 1994. Ziff. 2.4 des schriftlichen Gesellschaftsvertrags sieht diesbezüglich folgendes vor:
Wenn ein Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters unter Zwangsvollstreckung fällt wenn ein Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag - unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigt, so wird der Wert dieses Anteils aufgrund einer amtlichen, bzw. neutralen Schätzung, wenn immer möglich, möglichst gleichmässig von den verbleibenden Gesellschaftern übernommen werden.
Mit Anmeldung vom 26./27. Juli 1995 liessen die Beschwerdeführerinnen ihre Rechtsanwältin dem Grundbuchamt beantragen, der ausgetretene Gesellschafter sei im Grundbuch als Gesamteigentümer des Grundstückes zu löschen. Mit Verfügung vom 31. Dezember 1995 wies das Grundbuchamt die Anmeldung ab, weil die einfache Gesellschaft durch die Kündigung in das Liquidationsstadium trete und von den Parteien durch Vertrag aufgelöst werden müsse. Die Kündigung wirke nicht unmittelbar dinglich, so dass automatisch ein ausserbuchlicher Erwerb durch die verbleibenden Gesellschafter stattfinden würde.
2. - (...)
3. - Die Beschwerdeführerinnen bildeten gemäss dem aufliegenden (undatierten) Gesellschaftsvertrag zusammen mit dem Ehemann und Vater eine auf unbestimmte Zeit angelegte einfache Gesellschaft, die im heutigen Zeitpunkt noch den Zweck der Erhaltung und allenfalls Vermietung des im Gesamteigentum der Gesellschafter stehenden Grundstücks verfolgt. Eine auf Dauer angelegte einfache Gesellschaft wird nach Art. 545 Abs. 1 Ziff. 6 OR durch Kündigung eines Gesellschafters grundsätzlich aufgelöst. Diese Bestimmung ist indes dispositiver Natur. So kann vertraglich vorgesehen werden, dass - ähnlich der gesetzlichen Regelung für die Kollektivgesellschaft in Art. 576ff. OR - die einfache Gesellschaft trotz Ausscheidens einzelner Gesellschafter weitergeführt werden soll. Diese sog. Fortsetzungsklausel kann auch konkludent vereinbart werden. Die Rechte der austretenden Person wachsen diesfalls den verbleibenden Gesellschaftern an, ohne dass besondere Übertragungshandlungen nötig wären. Für den Austritt und die Weiterführung der Gesellschaft bestehen selbst dann keine Formerfordernisse, wenn das Gemeinschaftsvermögen aus Grundstücken besteht, denn es liegt keine Verfügung der Gesamthandschaft über Grundeigentum vor, sondern ein blosser Wechsel in deren Mitgliederbestand (Meier Hayoz/Forstmoser, Grundriss des schweizerischen Gesellschaftsrechts, 7. Aufl., Bern 1993, S. 211f., § 8 Ziff. 70; Meier-Hayoz, Berner Komm., 1981, N 69f. zu Art. 652 ZGB; BGE 116 II 53f., 102 Ib 327f. E. 5).
Aus dem auch im heutigen Zeitpunkt noch aktuellen Gesellschaftszweck der Erhaltung des Grundeigentums ergibt sich der Wille zur Fortsetzung der Gesellschaft. Der Fortsetzungswille liegt auch der ausdrücklichen Vertragsbestimmung zugrunde, dass bei Ableben eines Elternteils dessen Gesellschaftsanteil zwar auf die Nachkommen übergehe, diese jedoch den Anteil in der Gesellschaft zu belassen hätten. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Gesellschaft selbst bei Tod eines Elternteils nicht aufgelöst werden soll. Aus Ziff. 2.4 des Gesellschaftsvertrags geht ferner implizit hervor, dass ein Gesellschafter unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist grundsätzlich mittels Kündigung aus dem Gesellschaftsverhältnis ausscheiden kann. Diesfalls soll der Wert des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters möglichst gleichmässig von den verbleibenden beiden Gesellschaftern übernommen werden. Diese Vertragsbestimmung zeigt, dass nach dem Willen der Gesellschafter die Gesellschaft auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters weiterbestehen soll. Es liegt mithin eine Fortsetzungsklausel vor.
Die vom Ehemann und Vater am 26. April 1993 unter Beachtung der einjährigen Kündigungsfrist auf den 30. April 1994 ausgesprochene Kündigung seiner "Beteiligung an der einfachen Gesellschaft" führte folglich nicht zur Auflösung der einfachen Gesellschaft, sondern bloss zu seinem Ausscheiden. Sein Anteil am Gesellschaftsvermögen wuchs den beiden Beschwerdeführerinnen als den verbleibenden Gesellschafterinnen an. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die Kündigungserklärung ihres Mitgesellschafters dem Grundbuchamt mit dem Gesuch um dessen Streichung als Gesellschafter einreichen liessen, ist zu schliessen, dass sie dessen Austritt zur Kenntnis genommen haben und die einfache Gesellschaft zu zweit fortsetzen wollen (vgl. BGE 116 II 54 E. 4 lit. c Abs. 2). Mit der von ihm gewählten Formulierung zeigte der austretende Gesellschafter im übrigen, dass er nur seine "Beteiligung" an der einfachen Gesellschaft und nicht etwa den Gesellschaftsvertrag als solchen kündigen wollte und er selbst davon ausging, dass diese von den Beschwerdeführerinnen fortgesetzt würde. Seine Kündigung sollte offensichtlich nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge haben.
4. - Demzufolge konnte die beantragte Streichung des ausgeschiedenen Gesamteigentümers im Grundbuch nicht mit der Begründung abgewiesen werden, es sei eine vertragliche Liquidation der einfachen Gesellschaft durchzuführen. Die Auffassung, das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer einfachen Gesellschaft komme einer teilweisen Auflösung der Gesellschaft gleich, wobei der Ausscheidende bis zur Festsetzung seiner Abfindung gesamthänderisch am Gesellschaftsvermögen beteiligt bleibe, ist überholt (LGVE 1995 I Nr. 11). Der Hinweis des Grundbuchamtes auf den Aufsatz von Heinz Hausheer in ZBJV 131 (1995) S. 617ff. geht an der Sache vorbei, weil darin nur Probleme der reinen Ehegattengesellschaft behandelt werden, die naturgemäss aus nur zwei Gesellschaftern besteht, so dass ein Austritt zwangsläufig zur Auflösung der Gesellschaft führen muss. Nur in diesem Fall entsteht eine Liquidationsgesellschaft mit dem Zweck, das Gesellschaftsvermögen ins Alleineigentum der beiden Gesellschafter zu überführen (ZBJV 131 S. 622 Ziff. 11 unter Hinweis auf BGE 119 II 119ff.).
Wird hingegen, wie vorliegend, die einfache Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, erlöscht die Mitgliedschaft des Austretenden (oder Verstorbenen) gemäss herrschender Lehrmeinung mit dem Eintritt des Ausscheidungsgrundes (LGVE 1995 I Nr. 11), und seine dingliche Gesamthandberechtigung am Gesellschaftsvermögen wächst den verbleibenden Gesellschaftern an. Dem austretenden Gesellschafter (oder den Erben des verstorbenen Gesellschafters) steht ein obligatorischer Abfindungsanspruch zu, ein Forderungsrecht gegenüber der Gesellschaft (Hausheer Heinz/Pfäffli Roland, in: ZBJV 130 S. 40 lit. D Ziff. 1 zu BGE 119 II 119ff.).
Im Zusammenhang mit der Grundbuchführung ist zu beachten, dass der an sich formlose Austritt eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden einfachen Gesellschaft bereits ausserbuchlich vollzogen ist. Eigentümerin eines Grundstücks war und bleibt die Gemeinschaft zur gesamten Hand als solche, wobei die Anteile der verbleibenden Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen anwachsen. Die Streichung des ausgetretenen Gesellschafters im Grundbuch hat nur deklaratorischen Charakter (ZBGR 72 [1991] S. 325). Das Grundbuch ist in diesem Sinne lediglich nach Art. 977 Abs. 1 ZGB auf schriftliche Einwilligung der Beteiligten hin zu berichtigen (Meier Hayoz, Berner Komm., N 70 zu Art. 652 ZGB). Als Rechtsgrundausweis für die Streichung genügen die Willenserklärungen sämtlicher Gesellschafter, die materiell rechtlich formfrei, grundbuchrechtlich aber in Schriftform (Art. 13 OR) abzugeben sind.
Grundbuchrechtlich besteht die Praxis, dass als Rechtsgrundausweis für die Streichung eines ausscheidenden Gesamthänders eine schriftliche Vereinbarung bzw. ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter einschliesslich des Ausscheidenden beizubringen ist (Ziff. 7 des Protokolls der Grundbuchverwalter Konferenz vom 18.3.1992; Pfäffli Roland, in: ZBGR 72 [1991] S. 325, der aber in FN 24 selbst auf kantonale Unterschiede hinweist). Aus den früheren Entscheiden JK 1103/84 vom 14. März 1985 und JK 973/87 vom 4. Januar 1988 lässt sich bezüglich dieser Praxis nichts entnehmen, weil in jenen Fällen lediglich das Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung einer Austrittsvereinbarung verneint wurde. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, es sei bei jedem Austritt aus einer einfachen Gesellschaft eine schriftliche Vereinbarung aufzulegen, auch wenn sich dies in den konkreten Fällen so verhielt. Über die Notwendigkeit einer schriftlichen Austrittsvereinbarung hatte sich der Entscheid JK 973/87 vom 4. Januar 1988 nicht zu äussern, weil diese bereits vorlag. Zum Fall der Kündigung eines Gesellschafters äusserte sich der Entscheid JK 1103/84 vom 14. März 1985 nicht. Selbstverständlich ist ein (nachträglich vereinbartes) einvernehmliches Ausscheiden einzelner mehrerer Gesellschafter möglich. Im Falle eines (bereits im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vorgesehenen nachträglich vereinbarten) Kündigungsrechts mit Fortsetzungsklausel bedarf es eines solchen zusätzlichen Vertrages über den Austritt indes nicht (wohl aber allenfalls für die Abfindung), weil eine einseitige Willenserklärung als Ausscheidungsgrund ausreicht. Nur mangels besonderer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag verwirklicht sich der Austritt eines Gesellschafters aus der einfachen Gesellschaft erst mit der Zustimmung der übrigen Gesellschafter (Protokollband JK 1985 S. 337: Entscheid vom 14.3.1985 S. 3 unten).
Die vorangehend erwähnte Praxis der Grundbuchämter ist dahingehend zu präzisieren, dass einzelne schriftliche Willenserklärungen aller (bisherigen und gegebenenfalls neuen) Gesellschafter vorliegen müssen (Max. VII Nr. 713), wozu es aber nicht zwingend eines einheitlichen Dokumentes einer schriftlichen und von allen Gesellschaftern unterzeichneten Austrittsvereinbarung bedarf. Im Falle des Austritts eines Gesellschafters aus einer Gesamthandgemeinschaft ist primär dessen Rechtsstellung beeinträchtigt, indem er seine dingliche Berechtigung am Gesellschaftsvermögen einbüsst und im Gegenzug einen bloss obligatorischen Abfindungsanspruch erhält. Dies geschieht aber bereits mit seiner Austrittserklärung und nicht erst mit der deklaratorischen Streichung seines Namens in der Rubrik der Eigentümer im Grundbuch. Für die Anpassung des Grundbucheintrags an die bestehenden Rechtsverhältnisse (vgl. ZBGR 72 [1991] S. 325) muss somit die Kündigung als unwiderrufliche Willenserklärung genügen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis des Austretenden ist aber Schriftlichkeit der Willenserklärung erforderlich, ohne deren Vorliegen der Name des Ausgeschiedenen im Grundbuch gemäss Art. 977 Abs. 1 ZGB nicht gelöscht werden darf. An die Willenserklärungen der übrigen Gesellschafter sind demgegenüber geringere Anforderungen zu stellen. Der schriftliche Antrag auf Streichung des Austretenden im Grundbuch (schriftliche Grundbuchanmeldung gemäss Art. 13 Abs. 1 GBV, SR 211.432.1) genügt, beinhaltet er doch zumindest konkludent nicht nur die Kenntnisnahme, sondern auch die Zustimmung zum Austritt und die Erklärung, die Gesellschaft unter den verbleibenden Personen fortsetzen zu wollen. Die unterzeichnete Grundbuchanmeldung der Streichung des Namens des ausgetretenen Gesellschafters stellt eine schriftliche Einwilligung im Sinne von Art. 977 Abs. 1 ZGB dar. Die Anmeldung durch einen von allen verbleibenden Gesellschaftern bevollmächtigten Vertreter genügt.
Liegt somit eine schriftliche Kündigung vor, die den Erfordernissen des Gesellschaftsvertrags entspricht, und zeigen die verbleibenden Gesellschafter durch ihren gemeinsamen schriftlichen Antrag ans Grundbuchamt auf Streichung des Ausgetretenen, dass sie die Kündigung entgegengenommen haben und die Gesellschaft unter sich fortzuführen gedenken, ist der Nachweis der erforderlichen Willenserklärungen geleistet. Alle gemäss bestehendem Grundbucheintrag Beteiligten haben ihre schriftliche Einwilligung zur Berichtigung des Grundbuchs gegeben.
Die Vollmachtsurkunde der Anwältin datiert vom 31. Mai 1995 und trägt die Unterschriften beider Beschwerdeführerinnen. Sie bezieht sich auf die Angelegenheit "Einf. Gesellschaft Grundstück Nr. x, GB S." und enthält die Ermächtigung, die Auftraggeber vor allen Behörden zu vertreten und der Beauftragten gutscheinende Vorkehren zu treffen. Angesichts der offensichtlichen Interessenlage beinhaltet diese Vollmacht auch die Ermächtigung zur Abgabe der erfolgten Willenserklärung beim Grundbuchamt, zumal das Grundstück genau bezeichnet wurde. Eine Abweisung zufolge ungenügend präzisierter Vollmacht würde lediglich eine neue Anmeldung der Streichung provozieren. Die schriftliche Grundbuchanmeldung vom 26./27. Juli 1995 nimmt ausdrücklich Bezug auf den Auftrag der beiden verbleibenden Gesellschafterinnen und trägt die Unterschrift der bevollmächtigten Rechtsanwältin. Im Namen der Beschwerdeführerinnen beantragte sie im Sinne der ihr erteilten Vollmacht die Streichung des aus der Gesamthand Ausgeschiedenen als Gesellschafter im Grundbuch.
Ein schützenswertes Interesse des Ausgetretenen, weiterhin im Grundbuch als Gesamteigentümer aufgeführt zu sein, besteht nicht. Im vorliegenden Fall lässt sich darüber hinaus sogar aus dem schriftlichen Gesellschaftsvertrag ableiten, dass die Gesellschaft auch nach Austritt eines Gesellschafters weitergeführt werden soll. Eine zusätzliche Vereinbarung über den Austritt als solchen (nicht aber über die finanziellen Aspekte) ist weder nötig noch möglich, weil mit der Kündigung ein Gestaltungsrecht ausgeübt und die Willenserklärung, aus der einfachen Gesellschaft auszuscheiden, bereits unwiderruflich erfolgt ist. Ob und in welchem Umfang dem ausgetretenen Gesellschafter eine Ersatzforderung gegenüber der Gesellschaft zusteht, ist im Hinblick auf die grundbuchliche Nachführung des veränderten Gesellschaftsbestandes ohne Bedeutung.
5. - Demzufolge ist die Grundbuchbeschwerde gutzuheissen und die Abweisungsverfügung des Grundbuchamtes vom 31. Dezember 1995 aufzuheben. Das Grundbuchamt ist anzuweisen, die beantragte Streichung des Ehemannes und Vaters als Gesellschafter im Grundbuch vorzunehmen.
Der Beschwerdeentscheid ergeht kostenfrei (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG e contrario, § 199 Abs. 1 VRG). Da weder ein grober Verfahrensfehler noch eine offenbare Rechtsverletzung seitens des Grundbuchamtes vorliegen, kann den Beschwerdeführerinnen keine Anwaltskostenentschädigung ausgerichtet werden (§ 201 Abs. 2 VRG).