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Urteil Obergericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:OG 1996 14
Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Obergericht Entscheid OG 1996 14 vom 09.10.1996 (LU)
Datum:09.10.1996
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 61 Abs. 1 und 2 GBV; Art. 741, 745, 748, 752, 964 Abs. 1, 965 und 969 Abs. 1 ZGB. Der Verzicht auf eine Nutzniessung an einem Grundstück erfolgt durch einseitige Erklärung. Der Antrag auf Löschung im Grundbuch hat durch den Berechtigten schriftlich und vorbehaltlos zu erfolgen, indes ist kein Nachweis über den Rechtsgrund erforderlich. Die Zustimmung des Eigentümers des servitutsbelasteten Grundstücks zur Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch kann nicht verlangt werden.

Schlagwörter : Grundbuch; Löschung; Beschwerdeführerin; Grundstück; Schriftlich; Verzicht; Nutzniessung; Belasteten; Eigentümer; Grundbuchverwalter; Schriftliche; Grundstücks; Pflicht; Eintrag; Berechtigten; Person; Beantragt; Grundbuchamt; Liver; Verzichts; Grundeigentümer; Wille; Verzichtserklärung; Schriftlichen; Dienstbarkeitsberechtigte; Grundbuchanmeldung; Servitutsbelasteten; Unterhalt; Anmeldung
Rechtsnorm: Art. 734 ZGB ; Art. 741 ZGB ; Art. 748 ZGB ; Art. 752 ZGB ; Art. 964 ZGB ; Art. 965 ZGB ; Art. 969 ZGB ;
Referenz BGE:67 I 124; 82 I 36;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
1. - Der Beschwerdeführerin steht aufgrund eines Erbteilungsvertrages das lebenslängliche Nutzniessungsrecht an einem im Eigentum ihres Sohnes stehenden Grundstück zu. Die Dienstbarkeit wurde im Grundbuch eingetragen. Die Beschwerdeführerin zog in der Folge ins Altersheim und liess das Mobiliar im Sinne einer Gebrauchsleihe im Haus ihres Sohnes zurück. In ihrer Grundbuchanmeldung beantragte die Beschwerdeführerin gestützt auf eine schriftliche Verzichtserklärung die Löschung der zu ihren Gunsten bestehenden Nutzniessung auf dem besagten Grundstück.

Der Grundbuchverwalter wies die Löschungsanmeldung ab, weil das Haus noch nicht geräumt sei, was einem unzulässigen Vorbehalt zur Löschung der Dienstbarkeit gleichkomme. Die Nutzniesserin habe die Nutzniessung nicht aufgegeben. Zudem seien mit der Dienstbarkeit im vorliegenden Fall verschiedene Abgaben verbunden. Es rechtfertige sich daher, die Löschung von der Zustimmung des Grundeigentümers abhängig zu machen, da nur so sichergestellt werden könne, dass die Räumung stattgefunden habe. Nur unter diesen Umständen sei der Grundeigentümer mit der Löschung der Dienstbarkeit einverstanden. Der Grundbuchverwalter verweist dabei auf ein Schreiben des Grundeigentümers, in dem dieser auf die mangelnde Erfüllung der Gebäudeunterhaltsverpflichtung durch die Beschwerdeführerin und die im Haus zurückgelassenen Einrichtungsgegenstände hinwies.

2. - (...)

3. - Nach Art. 964 Abs. 1 ZGB bedarf es zur Löschung oder Abänderung eines Grundbucheintrages einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrag berechtigten Person. Zur Löschung eines Eintrags ist nach Art. 61 Abs. 2 GBV (SR 211.432.1) eine schriftliche Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Person erforderlich. Die Löschung muss wie eine Eintragung nach Art. 11 GBV in Form einer Grundbuchanmeldung beantragt werden (Art. 61 Abs. 1 GBV). Diese hat nach Art. 12 Abs. 1 GBV unbedingt und vorbehaltlos und nach Art. 13 Abs. 1 GBV schriftlich zu erfolgen.

Im Sinne des Grundbuchrechts ist der Verzicht auf eine Dienstbarkeit kein kausales, sondern ein abstraktes Rechtsgeschäft. Die willensmangelfreie Löschungsverfügung des Dienstbarkeitsberechtigten in Form der Anmeldung beim Grundbuchamt ist somit ohne Ausweis über den Rechtsgrund im Sinne des Art. 965 ZGB wirksam. Das Grundbuchamt hat ihr stattzugeben, wenn der Ausweis über das Verfügungsrecht vorliegt und die formellen Anforderungen an die Anmeldung erfüllt sind. Einem Verzicht braucht kein obligatorisches Grundgeschäft voranzugehen (Liver, Zürcher Komm., 2. Aufl., Zürich 1980, N 10, 12, 14 und 19 zu Art. 734 ZGB). Der Verzicht auf eine Personaldienstbarkeit wie die Nutzniessung erfolgt durch einseitige Willenserklärung des Berechtigten. Der Wille kann mittels eines schriftlichen, an den Grundbuchverwalter gerichteten Antrags auf Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch geäussert werden (Piotet Paul, Dienstbarkeiten und Grundlasten, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. V/1, Basel 1977, § 90 S. 570; gemäss diesem Autor nur deklaratorische Bedeutung der Löschung im Grundbuch, umstrittene Meinung; vgl. Art. 748 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Einwilligung des Belasteten ist nicht erforderlich (Liver, a.a.O., N 19 zu Art. 734 ZGB; ZBGR 39 [1958] S. 143).

Der Eigentümer des dienenden Grundstücks braucht nie der Löschung zuzustimmen, selbst wenn er Installationen benützt, welche vom Inhaber der Servitut unterhalten werden (Piotet, a.a.O., § 90 S. 572 unter Hinweis auf BGE 67 I 124ff.; Liver, a.a.O., N 20 zu Art. 734 ZGB; Max. IX Nr. 86 = ZBGR 30 [1949] S. 79f.). Der Eigentümer des mit der zu löschenden Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks zählt auch dann nicht zu den im Sinne von Art. 964 Abs. 1 ZGB aus ihrem Eintrag berechtigten Personen, wenn der Dienstbarkeitsberechtigte ihm gegenüber aufgrund von Gesetz (Art. 741 ZGB) oder eines Vertrages verpflichtet ist, eine zur Ausübung der Grunddienstbarkeit gehörende Vorrichtung zu unterhalten (BGE 82 I 36ff. = ZBGR 37 [1956] S. 260ff.). Eine mit der Ausübung der Dienstbarkeit verbundene Unterhaltsverpflichtung im Sinne von Art. 741 ZGB wirkt nicht dinglich, sondern stellt nur eine unselbständige Nebenpflicht dar, weshalb der Eigentümer des servitutsbelasteten Grundstücks lediglich eine Anzeige der Löschung nach Art. 969 ZGB erhält (ZBGR 22 [1941] S. 203; Liver, a.a.O., N 51 zu Art. 734 ZGB; Homberger, Zürcher Komm., Zürich 1938, N 5 zu Art. 964 ZGB).

Die Löschung einer Nutzniessung im Grundbuch wird dem servitutsbelasteten Grundeigentümer mitgeteilt, ohne dass dieser sich gegen die Löschung zur Wehr setzen könnte. Der Verzicht ist nach einhelliger Lehre und Praxis Untergangsgrund für die Dienstbarkeit (ZBGR 63 [1982] S. 229 mit Hinweisen). Nach erfolgter Löschung steht dem Eigentümer des ehemals servitutsbelasteten Grundstücks gegebenenfalls ein Anspruch gegen den vormals Dienstbarkeitsberechtigten auf Wiederherstellung des früheren Zustandes zu (ZBGR 22 [1941] S. 204 oben).

4. - Der Grundbuchverwalter ist gemäss Art. 965 Abs. 3 ZGB nicht befugt, einen urkundlichen Nachweis über einen allfälligen Aufhebungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zu verlangen (Homberger, a.a.O., N 6 zu Art. 964 ZGB). Ein solcher actus contrarius ist im übrigen gar nicht erforderlich, handelt es sich doch beim Rechtsverzicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft. Im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis und pflicht hat der Grundbuchverwalter lediglich zu beurteilen, ob eine schriftliche Verzichtserklärung vorliegt (Art. 61 Abs. 2 GBV) und die Löschung der Dienstbarkeit in einer schriftlichen Anmeldung vorbehaltlos und unbedingt beantragt ist (Art. 11-13 und 61 Abs. 1 GBV). Die gesetzlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es liegt eine schriftliche Verzichtserklärung vor. Sowohl diese Erklärung als auch der Löschungsantrag (Grundbuchanmeldung) sind weder an Bedingungen noch an Auflagen geknüpft. Die Beschwerdeführerin ist allein über die Nutzniessung verfügungsberechtigt. Die Dienstbarkeit ist mithin zu löschen.

Wie das Nutzungsobjekt zurückzugeben ist, hat nicht der Grundbuchverwalter, sondern der Zivilrichter zu entscheiden, wenn sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn als Eigentümer des belasteten Grundstücks über die Folgen des Verzichts auf die Nutzniessung (Unterhalts und Steuerpflicht, Räumung) nicht einigen könnten. Es handelt sich hierbei um rein obligatorische Ansprüche, mit denen sich der Grundbuchverwalter nicht zu befassen hat. Ein weiterer Verbleib der Möbel im vormals nutzniessungsbelasteten Haus stellt keinen unzulässigen Vorbehalt zur abgegebenen Willenserklärung dar, zumal er auch unter anderem Titel möglich wäre. Die Beschwerdeführerin sprach diesbezüglich ausdrücklich von Gebrauchsleihe. Bezüglich der Haftung für schlechten Unterhalt einer Liegenschaft ist der Eigentümer durch Art. 752 ZGB geschützt (Simonius Pascal/Sutter Thomas, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Bd. II, Die beschränkten dinglichen Rechte, Basel 1990, S. 116 § 3 N 84).

Demzufolge ist die Grundbuchbeschwerde gutzuheissen und die Abweisungsverfügung des Grundbuchamtes aufzuheben. Das Grundbuchamt ist anzuweisen, die beantragte Streichung der lebenslänglichen Nutzniessung der Beschwerdeführerin auf dem Grundstück im Grundbuch vorzunehmen.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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