Am 1. Oktober 1993 verkaufte der Beklagte dem Kläger seine landwirtschaftliche Liegenschaft samt lebendem und totem Inventar. Der Nutzenund Schadenübergang wurde auf den 15. März 1994 festgesetzt. Da der Beklagte in der Folge die Nichtigkeit des Vertrages wegen Handlungsunfähigkeit und zudem das Vorliegen von Willensmängeln (Grundlagenirrtum; Übervorteilung) behauptete, wies der Grundbuchverwalter die Grundbuchanmeldung ab. Am 3. Juni 1994 wurde jedoch der Kläger nach erfolgreich geführter Grundbuchbeschwerde als Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen. Mit Klage vom 15. Juni 1994 reichte der Beklagte eine Grundbuchberichtigungsklage beim zuständigen Amtsgericht ein. Gleichzeitig verlangte er für die Dauer des Prozesses eine provisorische Verfügung nach § 102 lit.a Abs. 2 aZPO. Dieses Gesuch hiess der Amtgerichtspräsident mit Entscheid vom 19. Juli 1994 teilweise gut. Insbesondere wies er das Grundbuchamt an, auf der besagten Liegenschaft die vorläufige Eintragung des Eigentums des Beklagten im Sinne von Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB für die Dauer des Prozesses vorzumerken. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Mit Gesuch vom 13. Juni 1994 verlangte der Kläger die Ausweisung des Beklagten und die Herausgabe des gekauften Inventars. Amtsgerichtspräsident und Obergericht wiesen das Gesuch ab. Aus den Erwägungen:
Der Kläger beruft sich einzig auf sein im Grundbuch eingetragenes Eigentum an der besagten Liegenschaft sowie auf den Herausgabeanspruch des gekauften Inventars; eine tatsächliche Sachherrschaft der streitigen Grundstücke und des gekauften Mobiliars wird nicht behauptet. Es handelt sich somit um den klassischen Fall einer Klage aus dem Recht. Die Unterscheidung zwischen Besitzesschutzklage und Klage aus dem Recht ist u.a. insofern von Bedeutung, als der Beklagte sich im Rahmen einer Rechtsklage auf ein Recht zur Störung berufen das Recht an der Sache selbst bestreiten kann. Anders bei Besitzesschutzklagen; hier stünde die erwähnte Einrede dem Beklagten gerade nicht zu, er könnte sich aber darauf berufen, die Besitzesverletzung sei ohne verbotene Eigenmacht erfolgt.
a) Zwar ist vorliegend der Kläger formeller Eigentümer der besagten Grundstücke. Damit steht jedoch die Begründetheit des Befehlsgesuchs unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts des Klägers noch nicht liquid fest. Um zur vorläufigen Vollstreckung des Vindikationsund Eigentumsfreiheitsanspruches des Klägers im Befehlsverfahren führen zu können, muss sein Eigentum nicht nur formal ausgewiesen, sondern auch in materieller Hinsicht einwandfrei liquid dargetan sein. Die Begründung liegt darin, dass der Grundsatz der sogenannten positiven Rechtskraft des Grundbuches keine absolute Geltung hat, was auch aus Art. 975 ZGB hervorgeht. Grundsätzlich reicht daher die blosse Verfügung im Grundbuch noch nicht aus, um die entsprechende Rechtswirkung für den dinglichen Rechtsbestand herbeizuführen. Es muss auch ein genügender Grund für die Vornahme der Verfügung vorliegen. Erst das Zusammentreffen von Eintragung und Rechtsgrund macht die Verfügung grundsätzlich unanfechtbar. Ist demnach der Rechtsgrund nichtig z.B. wegen Irrtums unverbindlich, hat der formelle Eintrag den Mangel nicht geheilt (Tuor/Schnyder, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. Aufl., 1986, S. 604ff.; Max. IX Nr. 774).
b) Wie im Sachverhalt dargelegt, erachtet der Beklagte den abgeschlossenen Kaufvertrag sowohl betreffend die Grundstücke als auch betreffend das Inventar als unverbindlich und hat beim zuständigen Amtsgericht eine Grundbuchberichtigungsklage eingereicht. Der Amtsgerichtspräsident hat bezüglich der Erfolgsaussichten dieser Klage im Entscheid vom 19. Juli 1994 ausdrücklich festgehalten, dass aufgrund der Akten eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Kläger beim Abschluss des angefochtenen Grundstückkaufvertrages nicht handlungsfähig war. Mit diesem Entscheid hat der Beklagte auch die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung seines Eigentums im Sinne von Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB erwirkt. Gestützt auf diese Sachlage und unter Hinweis auf die einschlägigen Maximen IX Nrn. 773 und 774 hat daher der vom Kläger zu leistende Liquiditätsnachweis in materiellrechtlicher Hinsicht als nicht erbracht zu gelten.
c) Der Kläger versucht, diesen Nachweis durch die Einvernahme von Notar X. als Zeugen zu erbringen. Im vorliegenden Klageverfahren aus dem Recht, in dem sich der Kläger ausschliesslich auf sein im Grundbuch eingetragenes Eigentum beruft, fehlt jedoch der Anspruch auf eine Zeugeneinvernahme. Das Summarverfahren enthält in § 349 Abs. 2 aZPO für diese Fälle eine vom kantonalen Gesetzgeber gewollte Beweismittelbeschränkung; diese wird von der neuen ZPO in § 234 Abs. 1 übernommen. Sofort feststellbare tatsächliche Verhältnisse sind in der Regel eben nur dann gegeben, wenn sie mit den Mitteln des Summarverfahrens, d.h. mit den nur beschränkt zugelassenen Beweismitteln festgestellt bzw. glaubhaft gemacht werden können. Wenn die Luzerner Zivilprozessordnung sagt, nötigenfalls könne der Gerichtspräsident von Amtes wegen weitere Beweismittel abnehmen, so kann das nur bedeuten, dass er bei Zweifeln an der vom Kläger erstellten Tatsachenlage von sich aus noch weitere Beweismittel erheben kann. Liesse man stattdessen alle sachdienlichen Beweismittel zu, würde man ausserhalb der sachlichen Zuständigkeitsordnung ein ordentliches Verfahren in den Händen des Gerichtspräsidenten schaffen (vgl. BR 1990 S. 82 Nr. 125). Im Unterschied zu dem in LGVE 1987 I Nr. 41 beurteilten Sachverhalt in einem Besitzesschutzverfahren nach Art. 928 ZGB soll vorliegend die Einvernahme des Zeugen X. nicht die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die besagten Grundstücke sofort dartun und damit einem bundesrechtlichen Anspruch zum Durchbruch verhelfen. Der Zeuge ist daher nicht einzuvernehmen.
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