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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1994 70: Obergericht

Die Firma A.________ Ltd hat am 24. November 2009 gegen den Widerspruchsbescheid des Arbeitsdienstes vom 29. Oktober 2009 Einspruch erhoben, zog diesen jedoch am 12. April 2010 zurück. Die Richterin Mme Thalmann entschied, die Angelegenheit aufgrund des Rückzugs des Einspruchs aus dem Register zu streichen, ohne Gerichtskosten zu erheben oder Auslagen zuzusprechen. Die Entscheidung wurde an A.________ Ltd, den Arbeitsdienst und das Staatssekretariat für Wirtschaft durch Übersendung von Fotokopien mitgeteilt. Es besteht die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1994 70

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1994 70
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid OG 1994 70 vom 31.08.1994 (LU)
Datum:31.08.1994
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§§ 286 f. StPO. Weisung an das Kriminalgericht, die Amtsgerichte, die Staatsanwaltschaft und die Amtsstatthalterämter des Kantons Luzern betreffend Meldung von Entscheiden an das Justizdepartement zum Zwecke des Vollzugs (Neufassung der entsprechenden Weisung vom 20.6.1960; Max. X Nr. 784).

Schlagwörter : Justizdepartement; Vollzug; Weisung; Meldung; Formular; Obergericht; Formulare; Informationen; Akten; Freiheitsstrafe; Massnahme; Entscheide; Massnahmen; Justizdepartements; Zustellung; Urteilskopie; Einzuweisenden; Vollzugs; Gemäss; Freiheitsstrafen; Kopie; Inkrafttreten; Konkordates; Kantone; Nordwest; Innerschweiz; ätzliches
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1994 70

Gemäss § 287 StPO sind Freiheitsstrafen von mehr als einem Monat durch das Justizdepartement zu vollziehen. Entsprechend bestimmt § 286 StPO, dass rechtskräftige Entscheide, welche den Vollzug anordnen, in Kopie dem Justizdepartement zuzustellen sind. Mittels Weisung vom 20. Juni 1960 legte das Obergericht fest, dass überdies eine Meldung mit einem beim Justizdepartement zu beziehenden Formular zu erfolgen habe. Dies deshalb, weil mit Inkrafttreten des Konkordates über den Vollzug von Strafen und Massnahmen der Kantone der Nordwestund Innerschweiz vom 4. März 1959 ein zusätzliches Informationsbedürfnis des einweisenden Justizdepartements entstanden war, das durch die Zustellung der Urteilskopie nicht gedeckt war (Max. X Nr. 784). Das Ausfüllen dieser Formulare führte in der Praxis zu einer beträchtlichen Mehrarbeit bei den urteilenden Instanzen, namentlich bei den Amtsstatthalterämtern.

In den vergangenen Jahren hat sich nun gezeigt, dass die Vollzugsanstalten immer mehr Informationen über die Einzuweisenden verlangen. Den zuständigen Beamten des Justizdepartements genügen deshalb die Angaben, die sie den Urteilskopien und den Formularen entnehmen können, nicht mehr. Sie sind heute geradezu darauf angewiesen, dass ihnen insbesondere die vollständigen Akten zur Person der Einzuweisenden zur Verfügung stehen. Das Justizdepartement beantragt deshalb dem Obergericht den Erlass einer entsprechenden Weisung gemäss § 286 Abs. 3 StPO.

Gestützt hierauf und nach Rücksprache mit den betroffenen Amtsstellen sowie dem Datenschutzbeauftragten des Kantons Luzern ergeht in Abänderung von Max. X Nr. 784 folgende Weisung des Obergerichts:

1. Ab sofort ist auf die Formulare zur Meldung von Zuchthausstrafen, Gefängnisstrafen und Massnahmen an das Justizdepartement zu verzichten.

2. Die Meldung zum Zwecke des Vollzugs hat inskünftig durch Zustellung des Entscheids im Doppel unter Beischluss der Akten zu erfolgen.

3. Die Meldung gemäss Ziff. 2 erfolgt nur bei Entscheiden, in welchen

eine unbedingte Freiheitsstrafe von über einem Monat ausgesprochen wird,

eine Massnahme nach Art. 42 bis 44 100bis StGB verhängt wird,

- Weisungen gemäss Art. 41 Ziff. 2 StGB ausgesprochen werden,

eine frühere, bedingte Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat infolge Widerrufs als vollziehbar erklärt wird.

4. Das Justizdepartement hat die Akten nach Entnahme der nötigen Informationen umgehend und vollständig wieder zurückzuschicken. Es hat diese Informationen ausschliesslich für Strafvollzugs-Aufgaben zu verwenden. Dabei sind die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (SRL Nr. 38) anwendbar.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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