Zusammenfassung des Urteils OG 1994 70: Obergericht
Die Firma A.________ Ltd hat am 24. November 2009 gegen den Widerspruchsbescheid des Arbeitsdienstes vom 29. Oktober 2009 Einspruch erhoben, zog diesen jedoch am 12. April 2010 zurück. Die Richterin Mme Thalmann entschied, die Angelegenheit aufgrund des Rückzugs des Einspruchs aus dem Register zu streichen, ohne Gerichtskosten zu erheben oder Auslagen zuzusprechen. Die Entscheidung wurde an A.________ Ltd, den Arbeitsdienst und das Staatssekretariat für Wirtschaft durch Übersendung von Fotokopien mitgeteilt. Es besteht die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | OG 1994 70 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | II. Kammer |
| Datum: | 31.08.1994 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | §§ 286 f. StPO. Weisung an das Kriminalgericht, die Amtsgerichte, die Staatsanwaltschaft und die Amtsstatthalterämter des Kantons Luzern betreffend Meldung von Entscheiden an das Justizdepartement zum Zwecke des Vollzugs (Neufassung der entsprechenden Weisung vom 20.6.1960; Max. X Nr. 784). |
| Schlagwörter : | Justizdepartement; Vollzug; Weisung; Meldung; Formular; Obergericht; Formulare; Informationen; Akten; Freiheitsstrafe; Massnahme; Entscheide; Massnahmen; Justizdepartements; Zustellung; Urteilskopie; Einzuweisenden; Vollzugs; Gemäss; Freiheitsstrafen; Kopie; Inkrafttreten; Konkordates; Kantone; Nordwest; Innerschweiz; ätzliches |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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