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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1994 63: Obergericht

Das Tribunal d'Accusation hat am 13. April 2010 eine Sitzung unter Vorsitz von Herrn Krieger, dem Vizepräsidenten, abgehalten. Es ging um eine Untersuchung gegen C.________ und T.________ wegen Verstössen gegen den Datenschutz und aufgrund einer Beschwerde der Gruppe X.________. Der Richter hat die Gruppe X.________ als Beschwerdeführer zugelassen, was von C.________ angefochten wurde. Es wurde festgestellt, dass die Gruppe X.________ als Verein anerkannt werden muss, aber es fehlen noch einige Dokumente. Der Richter hat entschieden, dass weitere Ermittlungen durchgeführt werden müssen und die Kosten dem Staat auferlegt werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1994 63

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1994 63
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid OG 1994 63 vom 28.10.1993 (LU)
Datum:28.10.1993
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 34 StPO. Die rückwirkende Einsetzung eines a.o. amtlichen Verteidigers ist in der Regel ausgeschlossen.



Schlagwörter : Angeklagte; Verteidiger; Angeklagten; Anwalt; Verteidigung; Mandat; Rechtsanwalt; Luzerner; Rechtsbeistand; Antrag; Einsetzung; Verteidigers; Geltung; Einvernehmen; Bewenden; Praxis; Rechtspflege; Rechtsbeistandes; Mandatsverhältnis; Bezahlung; Kostenrisiko; Pflichten; Rechtsanwaltes; Kostenvorschüsse; Standesregeln; Anwaltsverbandes; öglich
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1994 63

Dem Antrag des Angeklagten auf Einsetzung eines a.o. amtlichen Verteidigers mit rückwirkender Geltung kann nicht stattgegeben werden. Der Angeklagte hat sich anfänglich im Einvernehmen mit seinem Anwalt für eine private Verteidigung entschieden. Dabei hat es sein Bewenden. Analog zur Praxis betreffend die zivilprozessuale unentgeltliche Rechtspflege - die amtliche Verteidigung ist vergleichbar mit dem Mandat eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist es regelmässig nicht angebracht, amtliche Verteidiger mit rückwirkender Kraft zu ernennen (vgl. LGVE 1987 I Nr. 38). Ein Rechtsanwalt, der ein privates Mandatsverhältnis mit entsprechender Bezahlung eingeht, trägt das damit verbundene Kostenrisiko. Es gehört denn auch zu den Pflichten des Luzerner Rechtsanwaltes, angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen (vgl. Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, Ziff. II/19). Dass dies vorliegend nicht möglich gewesen sei, behauptet der Rechtsbeistand des Angeklagten selber nicht. Auch sonst sind keine Gründe dargetan, welche zwingend für eine Rückwirkung des amtlichen Verteidigermandats sprechen würden.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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