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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1994 61: Obergericht

Eine Frau namens A. Q.________, Jahrgang 1922 und Rentnerin, ist verstorben. Sie hatte Anspruch auf Hilfsmittel gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Nach ihrem Tod wurde die Zusage für ein Hörgerät nicht umgesetzt, da die finale ärztliche Expertise nicht vor ihrem Ableben durchgeführt werden konnte. Die Tochter von A. Q.________, M.________, hat gegen diese Entscheidung Einspruch eingelegt, der jedoch abgelehnt wurde. Das Gericht entschied, dass die Ablehnung der Leistung gerechtfertigt war, da die gesetzlich vorgeschriebene Expertise nicht durchgeführt werden konnte.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1994 61

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1994 61
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid OG 1994 61 vom 18.11.1993 (LU)
Datum:18.11.1993
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 und Ziff. 4 BetmG; Art. 7 Abs. 1 StGB; Art. 36 Ziff. 1 und 2 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel (AS 1970 S. 802 ff.). Die schweizerische Strafrechtshoheit ist gegeben, sobald eine Teilhandlung in der Schweiz ausgeführt wird. Das Anstaltentreffen zur Ein- und Ausfuhr von Cannabis ist nach dem Einheits-Übereinkommen strafbar.

Schlagwörter : Schweiz; Pakistan; Anstalten; Anstaltentreffen; Niederlande; Angeklagte; Transport; Haschisch; BetmG; Einheits-Übereinkommen; Niederlanden; Sinne; Recht; Teilhandlung; Widerhandlung; Cannabis; Ländern; Gesetzbuch; Täter; Handlung; Rechtshoheit; Teilhandlungen; Anstaltentreffens; Tathandlungen; Ausland; Begehungsort
Rechtsnorm:Art. 7 StGB ;
Referenz BGE:103 IV 80; 109 IV 145;
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts OG 1994 61

In einem Strafverfahren war der Angeklagte geständig, zwischen Mitte und Ende 1988 Anstalten zum Transport von 500-600 kg Haschisch von Pakistan nach den Niederlanden getroffen zu haben. Der Verteidiger machte aber geltend, eine Verurteilung in der Schweiz könne nicht erfolgen, da dazu das Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG auch in den Ländern des geplanten späteren Tatorts (Pakistan und Niederlande) strafbar sein müsste, was nicht der Fall bzw. von der Anklage nicht nachgewiesen worden sei.

Aus den Erwägungen:

a) Nach Art. 3 Ziff. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen Vergehen verübt. Dieser Begriff wird in Art. 7 Abs. 1 StGB für Distanzdelikte im Sinne des sog. Ubiquitätsprinzips präzisiert: Die Tat gilt nicht nur als da verübt, wo sie der Täter ausführt, d.h. die tatbestandsmässige Handlung vornimmt, sondern auch dort, wo ihr Erfolg eintritt (Rehberg, Strafrecht I, 5. Aufl., Zürich 1993, S. 41). Die Tat ist sowohl am einen wie am andern Ort begangen (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., N 1 zu Art. 7 StGB). Zur Begründung der schweizerischen Strafrechtshoheit genügt es, wenn auch nur eine Teilhandlung im Inland ausgeführt wird (BGE 109 IV 145 = Pra 73 Nr. 24).

Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zum Haftentlassungsgesuch des Angeklagten zutreffend dargelegt hat, hat dieser verschiedene Teilhandlungen in der Schweiz gesetzt: Gemäss eigenen Angaben hat er die Container für den geplanten Haschisch-Transport telefonisch von der Schweiz aus bestellt, sich telefonisch von der Schweiz aus beim "shipping agent" erkundigt und offensichtlich auch das Geld für die beiden Textilmaschinen (sFr. 40000.bis Fr. 42000.-) von der Schweiz aus nach Italien überwiesen. Damit aber hat er einige Teilhandlungen des Anstaltentreffens zu einem Transport von 500-600 kg Haschisch von Pakistan nach den Niederlanden in der Schweiz ausgeführt. Er ist daher der schweizerischen Strafrechtshoheit unterworfen und muss der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG schuldig gesprochen werden.

b) Selbst wenn der Angeklagte alle Tathandlungen im Ausland begangen hätte, könnte er dennoch in der Schweiz bestraft werden. Gemäss Art. 19 Ziff. 4 BetmG ist der Täter gemäss den Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz angehalten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Sowohl die Niederlande als auch Pakistan sind dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel beigetreten (AS 1970 S. 802 ff., insbes. S. 836). Der von Pakistan in bezug auf Cannabis gemachte Vorbehalt gilt nur für die Gewinnung, die Herstellung, die Verwendung zu nichtmedizinischen Zwecken und den Handel "in einem ihrer Gebiete" (vgl. AS 1970 S. 836 und 839; AS 1977 I S. 491 und 495), nicht jedoch für das "Einführen und Ausführen" von Cannabis aus Pakistan (vgl. Art. 36 Ziff. 1 des Einheits-Übereinkommens, AS 1970 S. 826). Das Einheits-Übereinkommen stellt das Anstaltentreffen zu diesen Handlungen ausdrücklich unter Strafe (Art. 36 Ziff. 2 lit. A Abs. ii: "werden... die vorsätzlich begangenen Vorbereitungshandlungen und Finanzoperationen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel bezeichneten Widerhandlungen selbst als Widerhandlungen angesehen und mit Strafen im Sinne des Absatzes 1 bedroht"). Das Anstaltentreffen zur Einund Ausfuhr von Cannabis ist demnach sowohl in Pakistan als auch in den Niederlanden strafbar. Die Voraussetzungen von Art. 19 Ziff. 4 BetmG sind somit gegeben, d.h. der Angeklagte könnte, selbst wenn er alle Tathandlungen des Anstaltentreffens zum Transport von 500-600 kg Haschisch in diesen Ländern begangen hätte, dennoch in der Schweiz nach dem schweizerischen Betäubungsmittelgesetz bestraft werden (vgl. auch Art. 36 Ziff. 2 lit. a Abs. iv des Einheits-Übereinkommens), und es müsste nicht geprüft werden, ob das Recht des ausländischen Begehungsortes allenfalls milder wäre (BGE 103 IV 80).



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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