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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1994 59: Obergericht

Ein Mann wurde beschuldigt, einen Radarkasten beschädigt und mit Benzin gefüllte Plastiksäcke in Brand gesteckt zu haben. Das Kriminalgericht verurteilte ihn wegen Brandstiftung. Im Berufungsverfahren argumentierte sein Verteidiger, dass das Feuer nicht das Ausmass einer Feuersbrunst erreicht habe und der Mann daher freigesprochen werden sollte. Das Gericht definierte, dass eine Feuersbrunst ein Feuer von erheblicher Intensität oder Ausdehnung ist, das der Täter nicht mehr beherrschen kann. Da das vom Angeklagten entfachte Feuer nicht diese Kriterien erfüllte, wurde er vom Vorwurf der Brandstiftung freigesprochen. Der Angeklagte konnte jedoch wegen Sachbeschädigung nach Art. 145 Abs. 1 StGB nicht belangt werden, da kein entsprechender Strafantrag gestellt wurde.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1994 59

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1994 59
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid OG 1994 59 vom 25.11.1993 (LU)
Datum:25.11.1993
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 221 Abs. 1 StGB. Ein Feuer ist erheblich, wenn es von grosser Intensität ist (wie z.B. bei Stoffen konzentrierter Brennbarkeit) oder wenn es eine gefährliche Ausbreitungstendenz aufweist. Feuersbrunst im Fall eines vom Täter in Brand gesteckten Radarkastens verneint.

Schlagwörter : Feuer; Feuers; Feuersbrunst; Angeklagte; Brand; Sinne; Brandstiftung; Täter; Angeklagten; Rechtsprechung; Schweizerische; Tatbestand; Ausmass; Schaden; Ausbreitungstendenz; Schweizerisches; Gesetzbuch; Ausdehnung; Erheblichkeit; Sachbeschädigung; Gesetzes; Vorwurf; Gemeingefahr; Lehre; Thormann/von
Rechtsnorm:Art. 145 StGB ;Art. 221 StGB ;Art. 222 StGB ;Art. 28 StGB ;
Referenz BGE:105 IV 127; 106 IV 25; 107 IV 182; 117 IV 285; 85 IV 227;
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts OG 1994 59

X. war geständig, die Scheibe eines Radarkastens eingedrückt, drei mit Benzin gefüllte Plastiksäcke in das Überwachungsgerät geworfen und mit brennendem Papier angezündet zu haben. Das Kriminalgericht sprach ihn deswegen der Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig. Im Appellationsverfahren machte der Verteidiger geltend, der objektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB sei nicht erfüllt, da das vom Angeklagten entfachte Feuer nicht das Ausmass einer Feuersbrunst im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung erreicht habe. Der Angeklagte sei daher vom Vorwurf der Brandstiftung freizusprechen.

Aus den Erwägungen:

a) Der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Unter dem Begriff der Feuersbrunst versteht die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht jedes unbedeutende Feuer, das ohne Gefahr beherrscht werden kann, sondern es müsse sich um ein Feuer solchen Ausmasses handeln, dass, wer es angezündet hat, ausserstande sei, es selber zu löschen (BGE 117 IV 285 = Pra 81 Nr. 210 mit Verweis auf BGE 107 IV 182 E. 2a und 105 IV 129 E. 1a). Der Brand müsse aber auch nicht so gross gefährlich sein, dass der Täter nicht mehr imstande sei, den Umfang des drohenden Schadens auf bestimmte Sachen Personen zu begrenzen (BGE 85 IV 227). Demgegenüber vertritt ein grosser Teil der Lehre und kantonalen Rechtsprechung die Meinung, das vom Täter entfachte Feuer müsse nicht nur erheblich sein, sondern überdies auch eine gewisse Ausbreitungstendenz aufweisen (vgl. Thormann/von Overbeck, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bd. II, N 6 zu Art. 221 StGB; vgl. SJZ 48 [1952] Nr. 114; BJM 1960 S. 304). Nach Hafter (Schweizerisches Strafrecht, Bes.Teil, 2. Hälfte, Berlin 1943, S. 502) muss es sich um ein Feuer handeln, das die Möglichkeit der Ausdehnung besitzt, dem Einhalt zu gebieten menschlicher Macht schwer fällt. Der Täter muss ausserstande sein, das Feuer zu löschen wenigstens dessen Ausdehnung zum Schaden Dritter zur Gemeingefahr zu verhindern (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., N 2 zu Art. 221 StGB). Das Feuer muss so stark ausgedehnt sein, dass es mangels besonderer Vorrichtungen nur mehr schwer beherrscht werden kann (Schwander, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1964, Nr. 669). Als Gegensatz zur Feuersbrunst wird das Brennen eines Gegenstandes genannt, ohne dass das Feuer einen grösseren nicht mehr beherrschbaren Umfang annehmen würde (Thormann/von Overbeck, a.a.O., N 6 zu Art. 221 StGB).

Unter Berücksichtigung all dieser Begriffsumschreibungen in Lehre und Rechtsprechung ist mit Martin Brunner (Die Brandstiftung und die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst nach Art. 221 StGB und Art. 222 StGB, Diss. Zürich 1986, S. 41 f.) als Feuersbrunst ein vom Täter verursachtes Feuer zu bezeichnen, das in seiner Intensität Ausdehnung erheblich ist und vom Täter selbst nicht mehr beherrscht werden kann; die Erheblichkeit besteht dabei darin, dass es sich um ein intensives, starkes Feuer handelt (wie z.B. bei Stoffen konzentrierter Brennbarkeit), darin, dass das Feuer durch eine gefährliche Ausbreitungstendenz einen grösseren Umfang annimmt (z.B. ein Flächenbrand kleinere Feuer an mehreren Orten verstreut, welche nicht alle rechtzeitig vom Verursacher bekämpft werden können). Diese restriktive Auslegung des Begriffs Feuersbrunst entspricht nach der Überzeugung des Obergerichts auch der ratio legis, beträgt doch die in Art. 221 Abs. 1 StGB angedrohte Mindeststrafe ein Jahr Zuchthaus und kann doch das Entfachen weniger intensiver Feuer in der Regel als Sachbeschädigung nach Art. 145 StGB geahndet werden.

b) Stellt man auf die letzterwähnte Definition ab, so kann im vorliegenden Fall nicht von einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB gesprochen werden. Das vom Angeklagten entfachte Feuer konnte zwar von ihm selber nicht mehr beherrscht werden, es erreichte aber nicht das Ausmass einer Feuersbrunst (vgl. BGE 107 IV 182), denn es war weder sehr intensiv und stark (es konnte vom Polizei-Löschpikett mittels Schaumlöscher innert kürzester Zeit eingedämmt werden), noch besass es aufgrund der Beschaffenheit des Brandobjektes und dessen Umgebung eine gefährliche Ausbreitungstendenz (der Radarkasten stand auf dem Trottoir an einer Asphaltstrasse und bestand aus nicht brennbaren Materialien wie Beton, Stahl und Panzerglas). Damit aber fehlt es an der "gewissen Erheblichkeit" des Feuers, wie sie auch vom Bundesgericht (BGE 105 IV 127 ff.) gefordert wird (vgl. auch den in Kriminalistik 1985, S. 50 f. zitierten analogen Fall, in dem die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17.5.1983 das Vorliegen einer Feuersbrunst mangels Erheblichkeit des Umfanges des Feuers verneint hat).

Da das vom Angeklagten entfachte Feuer nicht als Feuersbrunst im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden kann, ist der objektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Folglich ist der Angeklagte vom Vorwurf der Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB freizusprechen, ohne dass geprüft werden muss, ob die übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt wären.

c) Unbestritten ist, dass der Angeklagte mit seinem Vorgehen eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 145 Abs. 1 StGB begangen hat. Da es sich bei diesem Straftatbestand um ein Antragsdelikt handelt, ein entsprechender Strafantrag aber nicht gestellt wurde, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb der Angeklagte wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 145 Abs. 1 StGB strafrechtlich nicht belangt werden kann (Trechsel, a.a.O., N 4 vor Art. 28 StGB; Rehberg, Strafrecht I, 5. Aufl., Zürich 1993, S. 223). Nach Art. 145 Abs. 2 StGB kann er schon deshalb nicht bestraft werden, weil diesbezüglich keine Anklage vorliegt und der Angeklagte auch vom Gericht nicht auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt aufmerksam gemacht worden ist (§ 183 StPO). Im übrigen wäre die in dieser Bestimmung verlangte gemeine Gesinnung beim Angeklagten ohnehin offensichtlich nicht gegeben (vgl. BGE 106 IV 25).





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

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