Die Klägerin kündigte das Kontokorrentverhältnis mit der Beklagten am 5. Oktober 1993. Nach diesem Zeitpunkt wurden lediglich noch Zinsen und Spesen auf dem Konto belastet. Am 6. Januar 1994 unterzeichnete die Beklagte eine Richtigbefundsanzeige. Der Amtsgerichtspräsident wies das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin mit der Begründung ab, das Kontokorrentverhältnis sei fortgesetzt worden.
Aus den Erwägungen:
a) Mit LGVE 1992 I Nr. 46 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Richtigbefundsanzeige ihre Wirkung als Rechtsöffnungstitel dann verliert, wenn die Rechnung in Kontokorrentform fortgesetzt wird. Im damaligen Entscheid hatte das Gericht den Fall zu beurteilen, in welchem unbestrittenermassen nach erfolgter Schuldanerkennung Gutschriften und Belastungen verbucht worden sind (a.a.O., S. 75). Kontrovers ist, ob die Vortragung des Saldos auf neue Rechnung allein das Erlöschen der Schuldanerkennung nach sich ziehe.
Unbestritten ist, dass das Kontokorrentverhältnis der Parteien durch Schreiben der Klägerin vom 5. Oktober 1993 gekündigt worden ist. Die Beklagte sollte die Ablösung bis spätestens 15. Oktober 1993 veranlassen. Mit Datum vom 6. Januar 1994 wurde der Beklagten die Richtigbefundsanzeige zur Unterzeichnung vorgelegt, mit einem Saldo von Fr. 1187290.-. Der vorinstanzliche Richter erblickte in diesem Umstand ein Dahinfallen der ausgesprochenen Kündigung. Entgegen diesen Ausführungen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin auf ihre Kündigung zurückgekommen ist diese gar rückgängig gemacht hat. Wer wie die Klägerin einen Schuldner nach erfolgter Kündigung des Kontokorrentverhältnisses auffordert, den seit der Kündigung aufgelaufenen Zins zu begleichen, verzichtet nicht auf die ausgesprochene Kündigung (vgl. Entscheid der SchKK vom 14.9.1994 i.S. S./SV). Im Gegenteil, die Klägerin hielt mit Brief vom 20. Januar 1994 ausdrücklich an dieser Kündigung fest und leitete am 8. März 1994 die Zwangsvollstreckung ein. Der Kontoauszug enthält nach der erfolgten Kündigung keine Buchungen mehr, es werden lediglich aufgelaufene Zinsen und Kommissionen sowie Spesen aufgerechnet. Zusammenfassend ist damit entgegen den erstinstanzlichen Ausführungen davon auszugehen, dass das Kontokorrentverhältnis im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Richtigbefundsanzeige gekündigt war.
b) Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Richtigbefundsanzeige vom 6. Januar 1994 einen gültigen Rechtsöffnungstitel darstellt nicht. Wie erwähnt, entfällt die Qualität als Rechtsöffnungstitel dann, wenn der als richtig anerkannte Saldo auf neue Rechnung vorgetragen und die Rechnung in Kontokorrentform fortgesetzt wurde (LGVE 1982 I Nr. 45 und 1992 I Nr. 46). Der vorinstanzliche Richter ging davon aus, das Kontokorrentverhältnis zwischen den Parteien sei auch nach dem 31. Dezember 1993 weitergeführt worden, namentlich seien weiterhin vertragliche Zinsen und Kommissionen verrechnet worden. Wenn der Kontokorrentvertrag tatsächlich beendet gewesen wäre, hätte überhaupt nichts mehr weitergeführt werden können.
Ein Kontokorrentvertrag zeichnet sich wesentlich u.a. dadurch aus, dass er einen Verrechnungsvertrag mitumfasst, gemäss welchem ohne Verrechnungserklärung alle vom Kontokorrentverhältnis erfassten beidseitigen Forderungen automatisch verrechnet werden. Dementsprechend setzt ein derartiger Verrechnungsvertrag gegenseitige Gutschriften und Belastungen voraus, deren Saldo schliesslich periodisch mittels Richtigbefundsanzeige anerkannt wird. Im Falle der obergerichtlichen Präjudizien haben sich Weiterungen deshalb erübrigt, weil die Fortsetzung der Kontokorrentverhältnisse und die Vortragung der Saldi auf neue Rechnung jeweils kumulativ gegeben waren (LGVE, a.a.O.). Demgegenüber war bis anhin nicht zu entscheiden, wie es sich bei einem gekündigten Kontokorrentvertrag verhält, bei welchem nach Unterzeichnung der Richtigbefundsanzeige lediglich Sollzins, Kreditkommission und Spesen gebucht wurden, bzw. bisher war nicht zu entscheiden, ob auch dann von einer Fortführung des Kontokorrentverhältnisses gesprochen werden kann, wenn nach erfolgter Kündigung lediglich Zins, Kommission und Spesen gebucht werden. Entgegen den erstinstanzlichen Ausführungen und entgegen der beklagtischen Meinung kann daher nicht von einer Fortsetzung des Kontokorrentverhältnisses gesprochen werden. Einerseits war das Vertragsverhältnis im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Richtigbefundsanzeige gekündigt und anderseits wurden bis zur Einleitung der Betreibung lediglich Zins, Kommission und Spesen gebucht. Dies zudem auf einem Konto mit dem Vermerk "gesperrt". Es muss einem Gläubiger möglich sein, auch bei einem gekündigten Vertragsverhältnis den aufgelaufenen Ausstand zu erfassen, ohne dass damit gleichzeitig eine Fortsetzung des Vertrages angenommen wird. Die vorinstanzliche Annahme, wonach im Anschluss an die erfolgte Kündigung keinerlei Aufzeichnungen mehr vorgenommen werden dürften, kann nicht übernommen werden.
Mithin stellt eine Richtigbefundsanzeige im Kontokorrentverhältnis dann einen gültigen Rechtsöffnungstitel dar, wenn das Verhältnis im Zeitpunkt der Unterzeichnung gekündigt war und daran anschliessend ausser Zinsen, Kommissionen und Spesen keinerlei Buchungen vorgenommen wurden. Diesfalls kann nämlich von einer Weiterführung des Vertragsverhältnisses im Rechtssinne nicht die Rede sein. In diesem Sinne erweist sich der Rekurs der Klägerin als begründet, weshalb der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben ist. Der vorinstanzliche Richter hat vorliegend die fragliche Richtigbefundsanzeige zu Unrecht nicht als Rechtsöffnungstitel anerkannt. Die Anwendung der vorinstanzlichen Kriterien hätte zur Folge, dass Richtigbefundsanzeigen praktisch überhaupt nicht als Rechtsöffnungstitel qualifiziert werden könnten. Es besteht indessen keinerlei Veranlassung, übermässige Anforderungen im erwähnten Sinne an einen Rechtsöffnungstitel zu stellen. Damit wird die bisherige Praxis des Luzerner Obergerichts nicht modifiziert, die bisherigen Entscheide bleiben einschlägig. Im vorliegenden Fall ist aber insofern zu präzisieren, als das streitige Vertragsverhältnis im Rechtssinne nicht als "fortgesetzt" qualifiziert werden kann.