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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1994 43: Obergericht

Die Parteien einer Scheidungsvereinbarung stritten darüber, ob die Beklagte ihre Einkommensverhältnisse offenlegen müsse, um den Unterhaltsbeitrag anzupassen. Der Amtsgerichtspräsident entschied, dass die Klägerin keine Auskunftspflichtverletzung begangen hatte und der Beklagte somit nicht berechtigt war, die eigene Leistung zu verweigern. Es wurde festgestellt, dass die Reduktion der Frauenalimente an eine Resolutivbedingung geknüpft war, die nicht eingetreten war. Aufgrund von Urkundenbeweisen wurde der Klägerin definitive Rechtsöffnung gewährt. Der Beklagte konnte seine Einwände nicht durchsetzen, da im summarischen Verfahren nur der Urkundenbeweis zulässig war. Es wurde entschieden, dass der Einwand des Beklagten im Rechtsöffnungsverfahren nicht gehört werden konnte und er stattdessen den Weg der Rückerstattungsklage einschlagen musste.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1994 43

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1994 43
Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Obergericht Entscheid OG 1994 43 vom 09.09.1994 (LU)
Datum:09.09.1994
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort: Art. 80 f. SchKG. Scheidungsvereinbarung als definitiver Rechtsöffnungstitel; Auskunftspflicht über den erzielten Lohn.

Schlagwörter : Recht; Rechtsöffnung; Beklagten; Edition; Parteien; Auskunft; Leistung; Urkunden; Amtsgerichtspräsident; Auskunfts; Leistung; Eintritt; Rechtsöffnungsverfahren; Rechtsöffnungstitel; Scheidungsvereinbarung; Editionspflicht; Sinne; Einkommen; Hauptleistungspflicht; Scheidungsurteil; Bedingung; SchKG; Beweis; Verfahren; Begehren; Einkommensverhältnisse; Auskunftspflicht; Rekurs; Unterhaltspflicht; Austauschverhältnis
Rechtsnorm:Art. 80 KG ;Art. 81 KG ;Art. 82 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts OG 1994 43

Die Parteien hielten in der Scheidungsvereinbarung u.a. fest (Ziff. 5 Abs. 5): "Sollte die Beklagte infolge Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mehr als durchschnittlich Fr. 1000.- netto im Monat verdienen, so ist der Kläger berechtigt, die Hälfte des darüber hinaus erzielten Nettoeinkommens vom Frauenunterhaltsbeitrag abzuziehen. Die Beklagte hat auf erstes Begehren über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben und erforderlichenfalls Belege vorzulegen." Im Rekursverfahren machte der Beklagte geltend, die Klägerin sei ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen, weshalb die Rechtsöffnung zu verweigern sei.

Dazu wurde ausgeführt:

3.2. Der Beklagte macht im Rekurs geltend, der Amtsgerichtspräsident sei ohne nähere Begründung zum Schluss gelangt, dass zwischen seiner Unterhaltspflicht und der Auskunftspflicht der Klägerin kein Austauschverhältnis bestehe. Diese Auskunftsund Editionspflicht wirke sich unmittelbar und ganz direkt auf die Höhe der von ihm zu bezahlenden Alimente aus. Die Kenntnis über die Einkommensverhältnisse der Klägerin sei unabdingbare Grundlage für die Festlegung seiner masslichen Leistungspflicht. Selbst wenn die Verpflichtung der Klägerin im Sinne der Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten eine Nebenpflicht darstelle, schliesse dies die Anwendung von Art. 82 OR nicht aus. Im Falle einer Pflichtverletzung könne die betroffene Partei die eigene Leistung nach Art. 82 OR verweigern.

Es trifft zu, dass die in der Scheidungsvereinbarung der Parteien vorgesehene Möglichkeit zur Abänderung der Frauenalimente in engem Zusammenhang mit der gleichzeitig statuierten Auskunftsund allenfalls Editionspflicht der Klägerin steht und die Unterhaltspflicht des Beklagten nur aufgrund vollständiger Information über deren Einkommen neu bestimmt werden kann. Eine Abhängigkeit gegenseitiger Leistungspflichten im Sinne eines Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung, welches den Beklagten zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach Art. 82 OR berechtigen und allenfalls zur Verweigerung der Rechtsöffnung führen würde, liegt indessen nicht vor, wie der Amtsgerichtspäsident bereits zutreffend festgehalten hat. Wohl ist Art. 82 OR nicht nur auf vertragliche Hauptleistungspflichten, sondern im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Nebenpflichten anwendbar, die einer auszutauschenden Hauptleistungspflicht zugeordnet sind (Weber, Berner Komm., Bern 1983, N 91 zu Art. 82 OR; Schraner, Zürcher Komm., Zürich 1991, N 60 ff. zu Art. 82 OR, insbes. N 65; Merz, Schweizerisches Privatrecht, SPR VI/1, Basel 1984, S. 69; vgl. auch Guhl/Merz/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl., Zürich 1991, § 4 IV 3, S. 22/3). Eine solche Zuordnung liegt hier aber nicht vor. Bezüglich Unterhaltsbeiträge trifft lediglich den Beklagten, nicht aber die Klägerin eine Hauptleistungspflicht. Somit könnte der Beklagte schon aus diesem Grund bei einer allfälligen Pflichtverletzung durch die Klägerin die eigene Leistung nicht gestützt auf Art. 82 OR verweigern (Schraner, a.a.O., N 65 zu Art. 82 OR; Merz, a.a.O., S. 69). Sein diesbezüglicher Einwand geht daher fehl.

3.3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Ziff. 5 Abs. 5 der Scheidungsvereinbarung eine Resolutivbedingung enthält, bei deren Eintritt der Beklagte zu einer Reduktion der Frauenalimente berechtigt ist. Der Amtsgerichtspräsident hat dazu festgehalten, zur Verhinderung eines späteren Abänderungsprozesses werde oft bereits im Scheidungsurteil eine Veränderung des Unterhaltsbeitrages bei Eintritt bestimmter voraussehbarer Ereignisse vorgesehen. Werde der Eintritt einer solchen Bedingung von einer Partei nicht anerkannt und lasse sich dieser mit Urkunden allein nicht einwandfrei beweisen, gelte im Rechtsöffnungsverfahren die Bedingung als nicht eingetreten. Aufgrund der von der Klägerin aufgelegten Lohnbelege ergebe sich deutlich, dass sie durchschnittlich monatlich nicht mehr als Fr. 1000.- netto verdient habe. Etwas anderes habe der Beklagte jedenfalls nicht nachgewiesen. Im summarischen Rechtsöffnungsverfahren sei schon nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zur Entkräftung eines definitiven Rechtsöffnungstitels einzig der Urkundenbeweis vorgesehen. Umfangreiche Beweiserhebungen seien nicht zugelassen. Gestützt auf das Scheidungsurteil, welches einen Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstelle, werde der Klägerin daher definitive Rechtsöffnung erteilt.

Diesen Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich zugestimmt werden. Die Einwendungen des Beklagten vermögen daran nichts zu ändern. Das Vorhandensein eines definitiven Rechtsöffnungstitels begründet die Vermutung, dass eine Schuldpflicht besteht, welche nur durch strikten Gegenbeweis zu entkräften ist. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im zur definitiven Rechtsöffnung führenden Verfahren beschränkt sind und jede Verschleppung der Vollstreckung verhindert wird (BlSchK 1991 S. 34 f.). Aus diesem Grund ist auch die Anordnung der Edition von Urkunden, obwohl sie grundsätzlich zum Urkundenbeweis gehört, im summarischen Verfahren nicht vorgesehen (vgl. LGVE 1974 I Nr. 207). Die beantragte Edition ist daher zu Recht abgelehnt worden. Dem steht nicht entgegen, dass eine Editionspflicht der Klägerin vertraglich vereinbart wurde und die Parteien damit im Rechtsöffnungstitel ein gewisses Korrektiv vorgesehen haben. Das SchKG ordnet die im Rechtsöffnungsverfahren zulässigen Einreden und Beweismittel wie auch die Beweislast abschliessend (Gessler Dieter, Scheidungsurteile als definitive Rechtsöffnungstitel, in SJZ 83 [1987] S. 250 f.). Daher sind auch die Einwendungen des Beklagten, wonach sich aufgrund der Abmachungen der Parteien in der Scheidungskonvention vorliegend eine andere Beweislastverteilung ergebe, unbehelflich. Dies wäre allenfalls in einem ordentlichen Verfahren ohne Beweismittelbeschränkung abzuklären. Aus demselben Grund ist ebenfalls nicht zu prüfen, ob der Beklagte zu Recht die Edition der Bankauszüge seit dem Jahre 1991 verlange ob dieses Begehren allenfalls mangels Relevanz abzuweisen wäre. Entscheidend ist vorliegend einzig, dass der Eintritt der vertraglich festgesetzten Bedingung nicht durch Urkunden nachgewiesen ist, weshalb der Einwand des Beklagten nicht im Rechtsöffnungsverfahren gehört werden kann. Er ist damit vielmehr auf den Weg der Rückforderungsklage zu verweisen (Max. X Nr. 513; vgl. ZR 84 [1985] Nr. 69 S. 167). Angesichts dieser klaren Rechtslage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beklagten zu diesem Punkt einzugehen.



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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