Mit Beweisentscheid vom 28. Juni 1994 wurde den Parteien eine Frist von zehn Tagen gesetzt, innert welcher sie einen Expertenkostenvorschuss zu leisten hatten und Gelegenheit erhielten, Expertenfragen zu stellen, sowie gegen den Experten allenfalls Einwendungen zu erheben. Mit Eingabe vom 6. Juli 1994 verlangte der Anwalt der Beklagten eine Fristerstreckung bis 20. Juli 1994. Diese Erstreckung wurde vom Amtsgerichtspräsidenten I gewährt, allerdings verbunden mit dem Hinweis, dass die Ferienbestimmungen nicht zur Anwendung kämen. Am 14. Juli erhob die Beklagte bei der I. Abteilung Einspruch mit der Begründung, nach § 82 ZPO habe sie Anspruch auf die gesetzliche Fristerstreckung gemäss den Ferienbestimmungen. Am 21. Juli 1994 wies die Vorinstanz die Einsprache sinngemäss mit der Begründung ab, dass sich gesetzliche richterlich erstmals angesetzte Fristen, deren Ende in die Gerichtsferien fallen, gegebenenfalls nach § 82 verlängern. Vorliegend handle es sich aber um eine richterliche Frist, deren Ende eben gerade nicht in die Gerichtsferien gefallen und deshalb vom Richter zu erstrecken gewesen sei. Wenn aber der Richter gerade bei summarisch begründeten Gesuchen eine Fristerstreckung gänzlich verweigern nur auf wenige Tage beschränken könne, müsse es ihm auch freistehen, eine beantragte Fristerstreckung unter Ausschluss der Gerichtsferien zu gewähren.
Auf Beschwerde hin wurde dazu ausgeführt:
5. - Die Beklagte wiederholt in der Beschwerdebegründung im wesentlichen ihre erstinstanzliche Argumentation, wonach ihr auch im Fall einer richterlichen Fristerstreckung von Gesetzes wegen (§ 82 ZPO) die volle Länge der Gerichtsferien zustehe, sofern das Ende der erstreckten Frist in die Gerichtsferien falle.
Auf S. 4 ihrer Einsprache an das Amtsgericht hält die Beklagte zutreffenderweise fest, bei der Fristerstreckung des Amtsgerichtspräsidenten handle es sich um eine prozessleitende Verfügung. Ergänzend ist nur beizufügen, dass die Rechtsnatur der Verfügung nicht ändert, sei es, dass die nachgesuchte Fristerstreckung nun gewährt eben verweigert wird, sei es, dass sie vom Präsidenten allein dem gesamten Spruchkörper ausgeht.
Vorab ist festzuhalten, dass die konstante Praxis des Obergerichts bezüglich Zulässigkeit der Anfechtung von erstinstanzlichen Beweisverfügungen mittels Beschwerde (vgl. LGVE 1982 I Nr. 28 mit Verweisen und LGVE 1991 I Nr. 28) ohne weiteres analog auch auf andere prozessleitende Verfügungen erster Instanz, wie sie die angefochtene darstellt, anwendbar ist. Danach können Beweisoder auch andere prozessleitende Verfügungen auf dem Beschwerdeweg erfolgreich nur dann angefochten werden, wenn ihr Vollzug für die eine andere Partei einen gewichtigen Rechtsnachteil zur Folge hat, der später mit den gegen das Urteil zulässigen Rechtsmitteln nicht mehr nur schwer behoben werden kann. Die Beklagte brachte bisher aber nicht das Geringste vor, was auch nur annähernd als irreparabler Nachteil im Sinne der zitierten Rechtsprechung angesehen werden könnte, weswegen schon deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Sodann ist zu beachten, dass die Beklage selber expressis verbis Fristerstreckung bis zum 20. Juli 1994 verlangt hatte und die Erstreckung ungekürzt im verlangten Umfang erhielt. Aus der rein rechtstheoretischen Beschwerdebegründung ergibt sich zudem in aller Klarheit, dass die Beklagte durch die Erklärung der Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen über die Gerichtsferien nicht beschwert wurde. So hat sie nie geltend gemacht, die beantragte und antragsgemäss gewährte Erstreckung genüge ihr zur Vornahme der verlangten Rechtshandlungen nicht. Auf die Beschwerde ist daher auch mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten.
6. - Aber selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie mit der von der Vorinstanz gegebenen vollumfänglich zutreffenden Begründung, auf die ausdrücklich verwiesen wird (§ 239 Abs. 2 ZPO), abgewiesen werden.