Zusammenfassung des Urteils OG 1994 14: Obergericht
Das Tribunal d'Accusation hat am 15. April 2010 über einen Fall von Beleidigung, Bedrohung und Hausfriedensbruch verhandelt. Der Richter, Herr Meylan, hat nach einer Beschwerde von W. entschieden, dass es keine Anklage geben wird und die Kosten vom Staat getragen werden. W. hat gegen diese Entscheidung Einspruch erhoben und behauptet, dass A.A. und B.A. ihn bedroht und beleidigt haben. Trotzdem wurden die Beschuldigten freigesprochen, da keine eindeutigen Beweise vorlagen. Der Einspruch wurde abgelehnt und W. muss die Gerichtskosten in Höhe von 330 CHF tragen.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1994 14 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | I. Kammer |
Datum: | 07.12.1994 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | §§ 9 und 16 ZPO; §§ 1, 3 und 49 KoV. Die Prozessgebühren richten sich nicht nach der Streitwertbehauptung der Parteien, sondern nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse am Streit. |
Schlagwörter : | Streit; Streitwert; Anwalt; Klage; Anwalts; Expertise; Schaden; Ergebnis; Anwaltsentschädigung; Gebühren; Anwaltsgebühren; Kompetenzsumme; Interesse; Parteien; Erwägungen; Massgabe; Haftbarkeit; Senkung; Gebäulichkeiten; Ermessen; Ergebnisse; Streitwertes; Beweisaufnahme; Forderungssumme; Amtsgericht; Klagerückzuges; Expertisenergebnis; Auslagen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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