Zusammenfassung des Urteils OG 1994 13: Obergericht
Der Text handelt von einem Gerichtsverfahren vor dem Tribunal d'accusation, bei dem A.________ gegen eine Entscheidung des Untersuchungsrichters bezüglich einer angeblichen Aggression und Körperverletzung Beschwerde einlegt. Der Untersuchungsrichter hatte einen Nichtanlass erlassen und die Kosten dem Staat auferlegt. A.________ behauptet, Opfer eines Angriffs geworden zu sein und fordert eine erneute Untersuchung. Nach Prüfung der Beweise bestätigt das Gericht die Entscheidung des Untersuchungsrichters und belastet A.________ mit den Gerichtskosten in Höhe von 440 CHF.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | OG 1994 13 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | I. Kammer |
| Datum: | 13.09.1994 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | § 4 Ziff. 1 lit. b/bb ZPO. Der Amtsgerichtspräsident ist für die Festsetzung des Sequesterhonorars sachlich nicht zuständig. |
| Schlagwörter : | Honorar; Entscheid; Amtsgerichtspräsident; Kollektivgesellschaft; Sequester; Obergericht; Einwände; Liquidator; Treuhandfirma; Liquidators; Rechtsprechung; Verrechnungsansprüche; Vertreterin; Kollektivgesellschafter; Vergleich; Streitigkeiten; Sequestermandat; Firma; Hierauf; Rechnung; Rekurs; Begründung:; Enscheid; Festsetzung; Honorars; Vermeidung; ötigen |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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