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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1994 10: Obergericht

Im Rahmen einer landwirtschaftlichen Pachterstreckung berief sich die Verpächterin auf Selbstbewirtschaftung. Es wurde diskutiert, ob dieser Grund die Erstreckung komplett ausschliesst oder nur bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden sollte. Der Richter entscheidet, die Pacht zu erstrecken, wenn es für die verpachtende Partei zumutbar ist und sie nachweisen kann, dass die Fortsetzung der Pacht für sie unzumutbar oder aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Wenn die verpachtende Partei den Pachtgegenstand selbst bewirtschaften will, ist die Fortsetzung der Pacht unzumutbar oder nicht gerechtfertigt. Liegen die gesetzlichen Schranken vor, wie die Selbstbewirtschaftung durch die verpachtende Partei, erfolgt keine richterliche Abwägung der Interessenlage. In solchen Fällen darf das Gericht die Erstreckung nicht bewilligen.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1994 10

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1994 10
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid OG 1994 10 vom 21.09.1994 (LU)
Datum:21.09.1994
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 27 LPG. Die in Art. 27 Abs. 2 lit. a-e LPG erwähnten Fälle schliessen eine Erstreckung zwingend aus.

Schlagwörter : Pacht; Selbstbewirtschaftung; Erstreckung; Fortsetzung; Pachtrecht; Pachterstreckung; Verpächterin; Mietrecht; Interessenabwägung; Erwägungen:; Richter; Gründen; Pachtgegenstand; Schranken; Abwägung; Interessenlage; Pachtvertragsparteien; Ermessen; Fällen; Gericht; Studer/Hofer; Brugg; Hangartner; Reihe; Gallen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1994 10

Im Rahmen einer landwirtschaftlichen Pachterstreckung berief sich die Verpächterin auf Selbstbewirtschaftung. Es stellte sich u.a. die Frage, ob dieser (nachgewiesene) Grund die beantragte Erstreckung gänzlich ausschliesse wie im neuen Mietrecht bloss bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei.

Aus den Erwägungen:

Der Richter erstreckt die Pacht, wenn dies für die verpachtende Partei zumutbar ist. Diese muss nachweisen, dass die Fortsetzung der Pacht für sie unzumutbar aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt ist (Art. 27 Abs. 1 und 2 LPG). Die Fortsetzung der Pacht ist insbesondere unzumutbar nicht gerechtfertigt, wenn die verpachtende Partei den Pachtgegenstand selbst bewirtschaften will (Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG).

Liegen die gesetzlichen Schranken von Art. 27 Abs. 2 LPG vor, wozu auch die Selbstbewirtschaftung durch die verpachtende Partei gehört, erfolgt keine richterliche Abwägung der gegenseitigen Interessenlage der Pachtvertragsparteien. Es besteht kein Raum für richterliches Ermessen. In diesen Fällen darf das Gericht die Erstreckung nicht bewilligen (Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg 1987, S. 173; Hangartner Yvo, Das neue landwirtschaftliche Pachtrecht, Neue Reihe Bd. 25, St. Gallen 1986, S. 38).



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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