Zusammenfassung des Urteils OG 1994 10: Obergericht
Im Rahmen einer landwirtschaftlichen Pachterstreckung berief sich die Verpächterin auf Selbstbewirtschaftung. Es wurde diskutiert, ob dieser Grund die Erstreckung komplett ausschliesst oder nur bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden sollte. Der Richter entscheidet, die Pacht zu erstrecken, wenn es für die verpachtende Partei zumutbar ist und sie nachweisen kann, dass die Fortsetzung der Pacht für sie unzumutbar oder aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Wenn die verpachtende Partei den Pachtgegenstand selbst bewirtschaften will, ist die Fortsetzung der Pacht unzumutbar oder nicht gerechtfertigt. Liegen die gesetzlichen Schranken vor, wie die Selbstbewirtschaftung durch die verpachtende Partei, erfolgt keine richterliche Abwägung der Interessenlage. In solchen Fällen darf das Gericht die Erstreckung nicht bewilligen.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | OG 1994 10 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | I. Kammer |
| Datum: | 21.09.1994 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Art. 27 LPG. Die in Art. 27 Abs. 2 lit. a-e LPG erwähnten Fälle schliessen eine Erstreckung zwingend aus. |
| Schlagwörter : | Pacht; Selbstbewirtschaftung; Erstreckung; Fortsetzung; Pachtrecht; Pachterstreckung; Verpächterin; Mietrecht; Interessenabwägung; Erwägungen:; Richter; Gründen; Pachtgegenstand; Schranken; Abwägung; Interessenlage; Pachtvertragsparteien; Ermessen; Fällen; Gericht; Studer/Hofer; Brugg; Hangartner; Reihe; Gallen |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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