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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1993 7: Obergericht

Der Präsident des Strafkassationsgerichts des Kantonsgerichts hat am 13. April 2010 eine Entscheidung getroffen, in der ein Urteil des Bezirksstrafgerichts Lausanne vom 2. Dezember 2009 bestätigt wurde. Der Angeklagte wurde für verschiedene Straftaten verurteilt, darunter Körperverletzung, Raub und Betrug, zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten und einer Geldstrafe von dreissig Tagessätzen verurteilt. Das Gericht ordnete auch eine psychotherapeutische Behandlung an und setzte die Strafe teilweise zur Bewährung aus. Das Gericht nahm Kenntnis vom Rückzug der Berufung des Staatsanwalts und entschied, dass die Entscheidung ohne Kosten vollstreckt wird. Der Präsident des Strafkassationsgerichts nimmt den Rückzug der Berufung zur Kenntnis und erklärt die Entscheidung für vollstreckbar.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1993 7

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1993 7
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid OG 1993 7 vom 04.12.1992 (LU)
Datum:04.12.1992
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 97 ff., 184 ff. OR. Bei der Berechnung eines aus Vertragsverletzung entstandenen Schadens ist auf den Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Erfüllung abzustellen.
Schlagwörter : Zeitpunkt; Obligationenrecht; Lehre; Urteilsfällung; Vorvertrag; Abschluss; Kaufvertrages; Schadensberechnung; Schweizerisches; Gauch/Schluep; Fertigstellung; Einfamilienhaus; Bedingungen; Widerkläger; Schadenersatz; Gewinn; Obergericht; Rechtsprechung; Auffassungen; Schuldner; Guhl/Merz/Koller; Tuhr/Escher; AllgTeil; Obligationenrechts; Anknüpfung; ünschenswert
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:109 II 476;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1993 7

Die Klägerin und der Beklagte unterzeichneten einen Vorvertrag, worin sie den Abschluss eines Kaufvertrages für ein damals noch in Fertigstellung begriffenes Einfamilienhaus verabredeten. In der Folge erfüllte die Klägerin die im Vorvertrag vereinbarten Bedingungen nicht, weshalb es nie zum Abschluss des Kaufvertrages kam. Der Beklagte (und Widerkläger) verlangte deshalb u.a. Schadenersatz aus entgangenem Gewinn. In bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt der Schadensberechnung führte das Obergericht aus:

In Lehre und Rechtsprechung herrschen unterschiedliche Auffassungen darüber, auf welchen Zeitpunkt es für die Schadensberechnung ankommt. Nach (wohlherrschender) Lehre kommt es auf denjenigen Zeitpunkt an, da der Schuldner hätte erfüllen sollen (Guhl/Merz/Koller, Das schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl., Zürich 1991, S. 73; von Tuhr/Escher, Allg.Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3. Aufl., Zürich 1974, S.102). Ein anderer Teil der Lehre hält eine einheitliche Anknüpfung an den Tag der Urteilsfällung für wünschenswert (von Büren, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, Zürich 1964, S. 35; Stark, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl., Zürich 1988, Nr. 193). Das Bundesgericht (BGE 109 II 476) erachtete es denn auch als zulässig, auf den Tag der Urteilsfällung abzustellen, was von Gauch/Schluep (Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, Bd. II, 5. Aufl., Zürich 1991, Nr. 2628) deshalb begrüsst wird, "weil in der Tat der für den Gläubiger günstigste Zeitpunkt massgebend sein muss". Diese Autoren weisen aber gleichzeitig auf den Nachteil hin, "dass Sachwertminderungen bis zum Zeitpunkt der letzten Verhandlung zu Lasten des Geschädigten gingen" (Gauch/Schluep. a. a. O.).

Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung bringt aber noch weitere, gewichtige Nachteile mit sich: Dieser Zeitpunkt ist (notorisch) unsicher; er birgt etwas Spekulatives in sich, hängt er doch sowohl vom prozessualen Verhalten der Parteien (auch vom Interessierten!) als auch vom Vorgehen der Gerichte ab, mithin von sachfremden Kriterien. Dazu kommt, dass gerade heute in bezug auf den Immobilienmarkt grosse Unsicherheiten zu berücksichtigen wären, deren Einschätzung schwer fällt. Es ist demzufolge auf den Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen (spätesten) Erfüllung abzustellen.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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