Zusammenfassung des Urteils OG 1993 7: Obergericht
Der Präsident des Strafkassationsgerichts des Kantonsgerichts hat am 13. April 2010 eine Entscheidung getroffen, in der ein Urteil des Bezirksstrafgerichts Lausanne vom 2. Dezember 2009 bestätigt wurde. Der Angeklagte wurde für verschiedene Straftaten verurteilt, darunter Körperverletzung, Raub und Betrug, zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten und einer Geldstrafe von dreissig Tagessätzen verurteilt. Das Gericht ordnete auch eine psychotherapeutische Behandlung an und setzte die Strafe teilweise zur Bewährung aus. Das Gericht nahm Kenntnis vom Rückzug der Berufung des Staatsanwalts und entschied, dass die Entscheidung ohne Kosten vollstreckt wird. Der Präsident des Strafkassationsgerichts nimmt den Rückzug der Berufung zur Kenntnis und erklärt die Entscheidung für vollstreckbar.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1993 7 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | I. Kammer |
Datum: | 04.12.1992 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 97 ff., 184 ff. OR. Bei der Berechnung eines aus Vertragsverletzung entstandenen Schadens ist auf den Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Erfüllung abzustellen. |
Schlagwörter : | Zeitpunkt; Obligationenrecht; Lehre; Urteilsfällung; Vorvertrag; Abschluss; Kaufvertrages; Schadensberechnung; Schweizerisches; Gauch/Schluep; Fertigstellung; Einfamilienhaus; Bedingungen; Widerkläger; Schadenersatz; Gewinn; Obergericht; Rechtsprechung; Auffassungen; Schuldner; Guhl/Merz/Koller; Tuhr/Escher; AllgTeil; Obligationenrechts; Anknüpfung; ünschenswert |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 109 II 476; |
Kommentar: | - |
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