Zusammenfassung des Urteils OG 1993 6: Obergericht
In dem Gerichtsverfahren zwischen C.________ und V.________ gegen X.________, N.________, L.________, A.J.________ und B.J.________ ging es um die Zahlung von Fr. 800'000.- sowie weitere Beträge aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahr 1986. Die Klage wurde vor dem Gericht in Genf eingereicht, obwohl die Beklagten A.J.________ und B.J.________ im Kanton Waadt ansässig sind. Die Klägerinnen wurden aufgrund einer fehlerhaften Zuständigkeit des Gerichts aus dem Verfahren ausgeschlossen. Die Gerichtskosten in Höhe von 900 CHF wurden den Beklagten auferlegt, während diesen 2'400 CHF als Entschädigung zugesprochen wurden. Der Richter in diesem Verfahren war M. Hack und die Gerichtsschreiberin war Frau Bron.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | OG 1993 6 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Datum: | 22.09.1993 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Art. 84 Abs. I OR. WIR Geld ist kein gesetzliches Zahlungsmittel und braucht daher vom Gläubiger nicht akzeptiert zu werden. |
| Schlagwörter : | WIR-Geld; Zahlungsmittel; Annahme; Vorinstanz; Annahmezwang; WIR-Genossenschaft; Weber; Gläubiger; Tilgung; Betrag; WIR-Checks; Einwand; Bezahlung; Geldschulden; Landesmünzen; Schweizerwährung; Organisation; Wirtschaftsring-Genossenschaft; Ausführungen; Mitgliedern; Rechtsordnung; WIR-Genossenschafter; Berner; Auffassung; Gesetzesverletzung |
| Rechtsnorm: | Art. 84 OR ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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