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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1993 6: Obergericht

In dem Gerichtsverfahren zwischen C.________ und V.________ gegen X.________, N.________, L.________, A.J.________ und B.J.________ ging es um die Zahlung von Fr. 800'000.- sowie weitere Beträge aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahr 1986. Die Klage wurde vor dem Gericht in Genf eingereicht, obwohl die Beklagten A.J.________ und B.J.________ im Kanton Waadt ansässig sind. Die Klägerinnen wurden aufgrund einer fehlerhaften Zuständigkeit des Gerichts aus dem Verfahren ausgeschlossen. Die Gerichtskosten in Höhe von 900 CHF wurden den Beklagten auferlegt, während diesen 2'400 CHF als Entschädigung zugesprochen wurden. Der Richter in diesem Verfahren war M. Hack und die Gerichtsschreiberin war Frau Bron.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1993 6

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1993 6
Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Obergericht Entscheid OG 1993 6 vom 22.09.1993 (LU)
Datum:22.09.1993
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 84 Abs. I OR. WIR Geld ist kein gesetzliches Zahlungsmittel und braucht daher vom Gläubiger nicht akzeptiert zu werden.
Schlagwörter : WIR-Geld; Zahlungsmittel; Annahme; Vorinstanz; Annahmezwang; WIR-Genossenschaft; Weber; Gläubiger; Tilgung; Betrag; WIR-Checks; Einwand; Bezahlung; Geldschulden; Landesmünzen; Schweizerwährung; Organisation; Wirtschaftsring-Genossenschaft; Ausführungen; Mitgliedern; Rechtsordnung; WIR-Genossenschafter; Berner; Auffassung; Gesetzesverletzung
Rechtsnorm:Art. 84 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts OG 1993 6

Der Beklagte machte vorinstanzlich sinngemäss Tilgung geltend und brachte vor, er habe den geschuldeten Betrag mit WIR-Checks bezahlen wollen, doch habe der Kläger die Annahme verweigert. Die Vorinstanz führte dazu aus, dieser Einwand sei unbehelflich, da die Bezahlung mit WIR-Geld keine gehörige Erfüllung darstelle. Nach Art. 84 Abs. 1 OR seien Geldschulden in Landesmünzen, d. h. in Schweizerwährung zu bezahlen. WIR-Geld sei kein gesetzliches Zahlungsmittel, sondern ein Zahlungsmittel einer privaten Organisation, nämlich der Wirtschaftsring-Genossenschaft. Für den Kläger habe daher kein Annahmezwang bestanden. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich zugestimmt werden. Das WIR-Geld wird nur zwischen den Mitgliedern der WIR-Genossenschaft als übliches Zahlungsmittel anerkannt und von der Rechtsordnung zugelassen. Ein Annahmezwang besteht deshalb nur für die WIR-Genossenschafter (Weber, Berner Komm., N 126 und 136 zu Art. 84 OR). Die Auffassung der Vorinstanz stellt weder eine offenbare Gesetzesverletzung dar, noch ist sie willkürlich. Entgegen der Meinung des Beklagten besteht bezüglich WIR-Geld auch keine Gesetzeslücke. Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR hat der Gläubiger lediglich gesetzliches Währungsgeld anzunehmen. Eine ausdrückliche Anordnung betreffend andere, vom Schuldner angebotene Zahlungsmittel fehlt, weil der Gesetzgeber eben nicht wollte, dass der Gläubiger solche ohne vertragliche Vereinbarung zu akzeptieren braucht (vgl. Weber, a. a. O., N 151 zu Art. 84 OR).



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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