Zusammenfassung des Urteils OG 1993 49: Obergericht
In dem vorliegenden Fall handelt es sich um einen Rechtsstreit zwischen den Parteien B.________ und Q.________ vor dem Zivilgericht des Bezirks Est vaudois. Die Klage des Klägers B.________ fordert die Zahlung von CHF 63'650.- plus Zinsen von 5% seit dem 18. November 2005. Der Beklagte Q.________ hat in seiner Antwort die Abweisung der Klage beantragt und seinerseits eine Gegenforderung von CHF 122'000.- plus Zinsen erhoben. Das Gerichtsverfahren zog sich über mehrere Jahre hin, mit verschiedenen Anträgen und Entscheidungen. Letztendlich wurde die Reformanfrage des Klägers Q.________ angenommen, um neue Behauptungen und Beweise vorzulegen. Die Gerichtskosten und die Kosten des Verfahrens wurden entsprechend verteilt.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | OG 1993 49 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission |
| Datum: | 06.09.1993 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | §§ 114 und 115 StPO. Auch gegen die Aufforderung zur Herausgabe von Gegenständen kann Rekurs eingereicht werden, wenn die Herausgabe nur im Hinblick auf die sonst angeordnete Beschlagnahme erfolgt. |
| Schlagwörter : | Beschlagnahme; Herausgabe; Rekurs; Herausgabeverfügung; Angeschuldigte; Anordnung; Privatklägerin; Person; Inhaber; Zusammenhang; Untersuchung; Amtsstatthalter; Kantonspolizei; Rechtsbelehrung; Beweismittel; Dokumente; Vernehmlassung; Entschädigungsfolgen; Verfügung; Sachen; Beschlagnahmebefehl; Sachlage; Verletzung; Hinsicht; Rechtsschutzinteresse; Praxis; Androhung |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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