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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1993 49: Obergericht

In dem vorliegenden Fall handelt es sich um einen Rechtsstreit zwischen den Parteien B.________ und Q.________ vor dem Zivilgericht des Bezirks Est vaudois. Die Klage des Klägers B.________ fordert die Zahlung von CHF 63'650.- plus Zinsen von 5% seit dem 18. November 2005. Der Beklagte Q.________ hat in seiner Antwort die Abweisung der Klage beantragt und seinerseits eine Gegenforderung von CHF 122'000.- plus Zinsen erhoben. Das Gerichtsverfahren zog sich über mehrere Jahre hin, mit verschiedenen Anträgen und Entscheidungen. Letztendlich wurde die Reformanfrage des Klägers Q.________ angenommen, um neue Behauptungen und Beweise vorzulegen. Die Gerichtskosten und die Kosten des Verfahrens wurden entsprechend verteilt.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1993 49

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1993 49
Instanz:Obergericht
Abteilung:Kriminal- und Anklagekommission
Obergericht Entscheid OG 1993 49 vom 06.09.1993 (LU)
Datum:06.09.1993
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§§ 114 und 115 StPO. Auch gegen die Aufforderung zur Herausgabe von Gegenständen kann Rekurs eingereicht werden, wenn die Herausgabe nur im Hinblick auf die sonst angeordnete Beschlagnahme erfolgt.

Schlagwörter : Beschlagnahme; Herausgabe; Rekurs; Herausgabeverfügung; Angeschuldigte; Anordnung; Privatklägerin; Person; Inhaber; Zusammenhang; Untersuchung; Amtsstatthalter; Kantonspolizei; Rechtsbelehrung; Beweismittel; Dokumente; Vernehmlassung; Entschädigungsfolgen; Verfügung; Sachen; Beschlagnahmebefehl; Sachlage; Verletzung; Hinsicht; Rechtsschutzinteresse; Praxis; Androhung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1993 49

Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung erliess der Amtsstatthalter am 19. Juli 1993 an die Kantonspolizei eine Herausgabeverfügung. In der Rechtsbelehrung wies er darauf hin, der Betroffene sei aufzufordern, alle als Beweismittel in Frage kommenden Gegenstände, Dokumente usw. herauszugeben (§ 114 Abs. 1 StPO). Werde die Herausgabe verweigert, so werde die Beschlagnahme angeordnet (§ 115 Abs. 1 StPO).

Gegen die Herausgabeverfügung bzw. Anordnung der Beschlagnahme reichte X. Rekurs ein. In der Vernehmlassung beantragte die Privatklägerin, der Rekurs sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Sie machte geltend, in der angefochtenen Verfügung sei die Beschlagnahme der herauszugebenden Sachen nur für den Fall der nicht freiwilligen Herausgabe angedroht worden. Der Angeschuldigte habe die Gegenstände freiwillig ausgehändigt, so dass der Beschlagnahmebefehl nicht zum Tragen gekommen sei. Wenn der Angeschuldigte bei dieser Sachlage wegen der vorsorglichen Anordnung der Beschlagnahme eine Verletzung der §§ 114 und 115 StPO in formeller Hinsicht geltend mache, sei der Rekurs abzuweisen. Sollte der Angeschuldigte beanstanden, dass der Gegenstand Y. beschlagnahmt worden sei, obwohl er den fraglichen Gegenstand freiwillig herausgegeben habe, könnte auf den Rekurs nicht eingetretcn werden, weil es am Rechtsschutzinteresse fehle.

Dazu wurde festgehalten:

Es entspricht der Praxis, dass auch diejenige Person, die auf eine Herausgabeverfügung mit Androhung der Beschlagnahme hin die herausverlangten Gegenstände freiwillig übergibt, nach § 115 Abs. 3 StPO rekurrieren kann. Es liegt auf der Hand, dass der Herausgabeverfügung nur Folge geleistet wird, weil ansonst die Beschlagnahme (mit Hausdurchsuchung) vollzogen wird. Das ist für den Betroffenen unangenehm und ausserordentlich peinlich. Vor einer Beschlagnahme ist dem Inhaber denn auch die Möglichkeit zu geben, die Gegenstände von sich aus herauszugeben (LGVE 1987 I Nr. 62). In diesem Sinn kann daher wenn überhaupt - nur von einer "relativen" (unechten) Freiwilligkeit gesprochen werden. Sind die herausverlangten Gegenstände nicht detailliert genannt, kann der herausgebenden Person nicht entgegengehalten werden, sie habe mehr und/oder anderes ausgehändigt als verlangt. Ein solcher Vorhalt wäre höchstens dann berechtigt, wenn der Inhaber Gegenstände übergibt, die ohne weiteres erkennbar mit der Sache nichts zu tun haben.

Entgegen der Auffassung der Privatklägerin ist daher auf den Rekurs einzutreten.



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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