Zusammenfassung des Urteils OG 1993 47: Obergericht
Der Richter Röthenbacher hat am 9. April 2010 über einen Fall entschieden, bei dem es um den Teilungsanspruch der beruflichen Vorsorgeleistungen eines geschiedenen Ehepaars ging. Der Ehemann hatte während der Ehe einen Betrag von 100'636 Fr. 50 angespart, während die Ehefrau keine genauen Angaben zu ihren Vorsorgeleistungen machte. Nach verschiedenen Prüfungen und Bestätigungen durch die Vorsorgeeinrichtungen wurde entschieden, dass der Ehemann 50'991 Fr. 25 auf das Konto der Ehefrau überweisen muss. Die Gerichtskosten betrugen 0 CHF. Die verlierende Partei war weiblich (d) und die Partei war die COUR DES ASSURANCES SOCIALES.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | OG 1993 47 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | II. Kammer |
| Datum: | 10.12.1992 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | § 83ter StPO; Art. 120 ff. OR. Die Verrechnung einer durch eine Drittperson geleisteten Kaution mit fälligen Verfahrenskosten des Angeklagten ist grundsätzlich möglich. Die Kaution kann auch dann zur Deckung der Kosten verwendet werden, wenn die Haftgründe entfallen sind. |
| Schlagwörter : | Kaution; Angeklagte; Verrechnung; Verfahrenskosten; Rückerstattung; Kriminalgericht; Mutter; Angeklagten; Sodann; Anspruch; Bezahlung; Kautionsbetrag; Einwand; Rückerstattungsadressaten; Behörden; Betrag; Verfügung; Rückerstattungsanspruch; Schuldners; Voraussetzung; Institut; Einrede; Drittleistung; önnte |
| Rechtsnorm: | Art. 75 OR ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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