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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1993 34: Obergericht

In dem vorliegenden Fall ging es um die Festlegung der Honorare eines Experten in einem Gerichtsverfahren zwischen den Klägern B.R. und A.R. und dem Beklagten T. vor dem Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirks Est vaudois. Nachdem die Kläger gegen die Festlegung der Honorare des Experten Beschwerde eingelegt hatten, wurde das Urteil des ersten Richters aufgehoben und der Fall zur erneuten Entscheidung an den Präsidenten des Bezirksgerichts Est vaudois zurückverwiesen. Die Entscheidung wurde ohne Kosten oder Auslagen gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1993 34

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1993 34
Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Obergericht Entscheid OG 1993 34 vom 14.12.1992 (LU)
Datum:14.12.1992
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 82 Abs. 2 SchKG. Anforderungen an die Einwendungen des Betreibungsschuldners im synallagmatischen Vertrag. Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung gemäss Max. XII Nr. 445. Bei einem Dauerschuldverhältnis (Mietvertrag) darf die gesamte Vertragsabwicklung in die Beurteilung der Einwendungen miteinbezogen werden.

Schlagwörter : Recht; Rechtsöffnung; Vertrag; Gläubiger; Betreibungsschuldner; Einwendungen; Rechtsöffnungspraxis; Betreibungsgläubiger; Glaubhaftmachung; Rechtsöffnungsrichter; Einreden; SchKG; Anforderungen; Rechtsöffnungstitel; Spannungsverhältnis; Betreibungsschuldners; Geldforderung; Basler; Rechtsöffnungspraxis; Fritzsche/Walder; Rechtsprechung; Kantons; Schuldner; Verträgen; Auffassung; Wortlaut; Richter; Beweis
Rechtsnorm:Art. 82 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts OG 1993 34

Der Mieter hält den unterschriftlich anerkannten Mietzinsen Einreden im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG entgegen und sucht damit den Bestand der Schuldanerkennung zu entkräften. Die Frage, welche Anforderungen an die Einwendungen bei einem vollkommen zweiseitigen Vertrag zu stellen sind, gehört zu den schwierigsten der Rechtsöffnungspraxis. Der Rechtsöffnungstitel des betreibenden Gläubigers steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den möglichen Einreden des Betreibungsschuldners.

Grundsätzlich gilt, dass der Gläubiger für seine Geldforderung dann provisorische Rechtsöffnung erhält, wenn er seine Leistung erfüllt Erfüllung genügend angeboten hat. Provisorische Rechtsöffnung wird auch gewährt, wenn der Betreibungsschuldner die vertragsgemässe Erfüllung durch den Gläubiger gar nicht bestreitet (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 1980, § 69f. und § 75). Das Spannungsverhältnis liegt nun darin, dass sich der Betreibungsgläubiger auf die erleichterte Vollstreckung von Geldforderungen beruft, während der Betreibungsschuldner für seine (regelmässige) Forderung auf Sachleistung von Anfang an auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen ist. In dieser Problematik hat sich die "Basler Rechtsöffnungspraxis" herausgebildet. Danach müssen die Einwendungen des Schuldners aus dem synallagmatischen Vertrag nicht glaubhaft sein; sie bringen das Rechtsöffnungsbegehren ohne weiteres zu Fall, es sei denn, sie erwiesen sich von vornherein als haltlos sie würden vom Gläubiger sofort durch Urkunden widerlegt (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, S. 265; BJM 1979 S. 145). Demgegenüber verlangt die Rechtsprechung des Kantons Basel-Landschaft, dass der Schuldner seinen Einwand auch bei zweiseitigen Verträgen einigermassen glaubhaft macht. Letztere Auffassung hat den Wortlaut des Gesetzes für sich, während die für den Gläubiger strenge "Basler Rechtsöffnungspraxis" Rechtssicherheit bietet und den jeweiligen Ansprecher bei zweifelhafter Rechtslage sofort an den ordentlichen Richter verweist. Das Obergericht des Kantons Luzern hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar das Erfordernis der Glaubhaftmachung auf seiten des Betreibungsschuldners bejaht, auf der anderen Seite aber die Beweislast für die Erfüllung des Vertrages ausdrücklich dem Betreibungsgläubiger auferlegt (Max. XII Nr. 445). Es gelangt denn auch zum Schluss, dass der Rechtsöffnungsrichter aufgrund aller ihm bekannten Tatsachen und Behauptungen frei entscheiden muss, ob der Beweis der Vertragserfüllung erbracht sei nicht. Diese Auffassung stimmt mit dem Postulat überein, wonach eine der Besonderheit des Falles angepasste Lösung gefunden werden muss (vgl. Fritzsche/Walder, a.a.O., S. 264). Dass das Schwergewicht bei der Würdigung des Einzelfalls liegt, ergibt sich auch aus LGVE 1990 I Nr. 43, wo die Anforderungen an die Glaubhaftmachung allgemein umschrieben und je nach vorgetragenem Lebenssachverhalt verschiedene Grade der Glaubhaftmachung zugelassen wurden. An dieser Entscheidung ist auch im synallagmatischen Vertragsverhältnis festzuhalten. Angesichts des Wortlautes von Art. 82 Abs. 2 SchKG ist der Betreibungsschuldner gehalten, beim Rechtsöffnungsrichter einen begründeten Zweifel am Bestand des Rechtsöffnungstitels zu wecken. Eine einfache Bestreitung, der Betreibungsgläubiger habe nicht nicht richtig erfüllt, genügt in aller Regel nicht.

Nach dem Gesagten ist bei synallagmatischen Verträgen eine sorgfältige Prüfung der Einwendungen geboten, und der Rechtsöffnungsrichter hat frei zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die verlangte Rechtsöffnung zu erteilen ist. Handelt es sich wie vorliegend - um ein Dauerschuldverhältnis, so darf die gesamte Vertragsabwicklung in die Beurteilung miteinbezogen werden. Der Entscheidung kommt im besonderen Masse die Funktion zu, für eine künftige Auseinandersetzung vor dem Richter im ordentlichen Verfahren die Parteirollen zu verteilen.



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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