Zusammenfassung des Urteils OG 1993 32: Obergericht
Die Chambre des recours des Tribunal cantonal hat über den Einspruch von B.________, einem Mieter in Renens, gegen die am 28. Januar 2010 vom Friedensrichter des Bezirks Lausanne-West erlassene Zwangsräumungsverfügung verhandelt. Der Mieter wurde angewiesen, die Wohnung bis zum 4. März 2010 zu räumen. Die Gerichtskosten wurden auf 250 CHF festgelegt. Die Vermieterin K.________ forderte die Räumung aufgrund von Mietrückständen. Das Gericht entschied, dass die Räumungsverfügung unverzüglich vollstreckbar sei. Der Richter hat die Klage abgewiesen und die Räumungsverfügung bestätigt.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1993 32 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
Datum: | 14.12.1992 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 82 SchKG; Art. 259g OR. Provisorische Rechtsöffnung für Mietzinse. Der Betreibungsschuldner und Mieter kann auch nach neuem Mietrecht die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs mit der Begründung verlangen, das Mietobjekt sei mangelhaft. Die Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG sind unabhängig davon zu prüfen, ob der Mieter die Mietzinse hinterlegt oder die Schlichtungsbehörde angerufen hat. Die Hinterlegung ist kein eigentliches Mängelrecht. |
Schlagwörter : | Recht; Mietzins; Mängel; Mieter; Mietzinse; Rechtsöffnung; Mietsache; Hinterlegung; Mängeln; Anspruch; Herabsetzung; Mietzinses; Schlichtungsbehörde; Mängelrecht; Mieters; Vermieter; Abweisung; Rechtsöffnungsgesuchs; Bezahlung; Mietzinsen; Amtsgerichtspräsident; Mietvertrag; Rechtsöffnungstitel; SchKG; Schallisolation; Wohnung |
Rechtsnorm: | Art. 259d OR ;Art. 82 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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