E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1993 31: Obergericht

Die Cour de Cassation pénale tagte am 12. April 2010, um über den Einspruch von Q.________ gegen das Urteil des Strafvollzugsrichters vom 22. März 2010 zu entscheiden. Q.________ wurde wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch verurteilt und hatte um vorzeitige Entlassung aus der Haft ersucht. Trotz positiver Beurteilung seines Verhaltens inhaftiert zu bleiben und die Gerichtskosten vom Staat getragen werden. Der Richter lehnte die vorzeitige Entlassung ab, da er Q.________ als rückfälligen Straftäter ansah, der keine echte Änderung seines Verhaltens zeigte. Das Gericht entschied, dass die vorzeitige Entlassung abgelehnt wird und die Kosten des Verfahrens von 810 CHF von Q.________ getragen werden müssen.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1993 31

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1993 31
Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Obergericht Entscheid OG 1993 31 vom 30.09.1993 (LU)
Datum:30.09.1993
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 25 SchKG; §§ 327 ff. ZPO. In der Regel keine Sistierung von Prozessen im beschleunigten Verfahren.

Schlagwörter : Verfahren; Sistierung; Prozesse; Obergericht; Entscheid; Rechtsöffnungsverfahren; Gemäss; Praxis; Sträuli/Messmer; Zürcherischen; Zivilprozessordnung; Kantons; Luzern; Hinweis; Spirig; Eugen; Prozessleitung; Verfahrens; Gebot; Prozesserledigung; Bundesrecht; Sistierungen; SchKK
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1993 31

Gemäss der zürcherischen Praxis dürfen dringliche Prozesse, namentlich im summarischen und beschleunigten Verfahren, nicht eingestellt werden (ZR 79 Nr. 95; Sträuli/Messmer, Komm. zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N 3 und 5 zu § 53 ZPO). Das Obergericht des Kantons Luzern hat in einem unveröffentlichten Entscheid vom 6. Januar 1992 unter Hinweis auf Spirig Eugen, Prozessleitung, Zürich 1985, S. 60 f., festgehalten, dass die Sistierung des zivilen Verfahrens dem grundsätzlichen Gebot beförderlicher Prozesserledigung diametral entgegenlaufe, was insbesondere für das summarische Rechtsöffnungsverfahren gelte, das nach Bundesrecht rasch zu entscheiden sei. Sistierungen von Rechtsöffnungsverfahren seien daher grundsätzlich nicht zulässig (Entscheid der SchKK vom 6.1.1992 i.S. S./I. AG, Max. XII Nr. 444). Zu den beschleunigten Verfahren hat sich das Obergericht nicht geäussert. Aus den obgenannten Gründen ist aber auch bei den beschleunigten Verfahren davon auszugehen, dass einem Sistierungsgesuch nicht entsprochen werden kann, es sei denn in Ausnahmesituationen. Eine solche ist aber im vorliegenden Fall mit Sicherheit nicht gegeben, im Gegenteil kann der Prozess ohne weiteres fortgeführt werden.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.