Zusammenfassung des Urteils OG 1993 31: Obergericht
Die Cour de Cassation pénale tagte am 12. April 2010, um über den Einspruch von Q.________ gegen das Urteil des Strafvollzugsrichters vom 22. März 2010 zu entscheiden. Q.________ wurde wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch verurteilt und hatte um vorzeitige Entlassung aus der Haft ersucht. Trotz positiver Beurteilung seines Verhaltens inhaftiert zu bleiben und die Gerichtskosten vom Staat getragen werden. Der Richter lehnte die vorzeitige Entlassung ab, da er Q.________ als rückfälligen Straftäter ansah, der keine echte Änderung seines Verhaltens zeigte. Das Gericht entschied, dass die vorzeitige Entlassung abgelehnt wird und die Kosten des Verfahrens von 810 CHF von Q.________ getragen werden müssen.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | OG 1993 31 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Datum: | 30.09.1993 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Art. 25 SchKG; §§ 327 ff. ZPO. In der Regel keine Sistierung von Prozessen im beschleunigten Verfahren. |
| Schlagwörter : | Verfahren; Sistierung; Prozesse; Obergericht; Entscheid; Rechtsöffnungsverfahren; Gemäss; Praxis; Sträuli/Messmer; Zürcherischen; Zivilprozessordnung; Kantons; Luzern; Hinweis; Spirig; Eugen; Prozessleitung; Verfahrens; Gebot; Prozesserledigung; Bundesrecht; Sistierungen; SchKK |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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