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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1993 30: Obergericht

Die Cour de Cassation pénale tagte am 12. April 2010 unter dem Vorsitz von Herrn Creux, Präsident, und den Richtern Battistolo und Winzap sowie der Schreiberin Frau Gabaz. Ein Mann namens V.________ wurde vom Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne wegen schwerer Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zudem wurden hohe Gerichtskosten von 37'527 CHF verhängt. V.________ legte Rekurs ein, der jedoch abgelehnt wurde. Der Richter entschied, dass die Kosten des Verfahrens von V.________ zu tragen sind.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1993 30

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1993 30
Instanz:Obergericht
Abteilung:Gesamtobergericht
Obergericht Entscheid OG 1993 30 vom 29.12.1993 (LU)
Datum:29.12.1993
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort: Weisung an Rechtsanwälte betr. Pflicht zur Gewährleistung postalischer Zustellungen.

Schlagwörter : Zustellung; Frist; Verfahren; Abwesenheit; Anwälte; Auftrag; Voraussetzungen; Fristen; Regel; Ferien; Militärdienst; Zustellungen; Gleichbehandlung; Parteien; Interesse; Adressat; Anwalt; Parteivertreter; Gesuch; Masse; Gerichten; Rechtsvertreter; Hinblick
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:107 V 187;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1993 30

In zunehmendem Masse kommt es vor, dass Anwälte den Gerichten von einer längerdauernden Abwesenheit Kenntnis geben (meistens wegen Ferien Militärdienst) und mitteilen, dass sie während dieser Zeit keine fristauslösenden Zustellungen wünschen. Andere Rechtsvertreter erteilen der Post den Auftrag, ihnen während einer bestimmten Frist keine Post zuzustellen, d.h. diese postlagernd zurückzubehalten. Mit Hinblick auf das Prinzip der Gleichbehandlung von Parteien und Parteivertretern und im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes, insbesondere in Summarverfahren, ist dazu folgendes festzuhalten:

Grundsätzlich haben die Anwälte insbesondere bei längerer Abwesenheit für ihre Vertretung besorgt zu sein. Alle in Frage kommenden Verfahrensordnungen sehen fixe gesetzliche (unter gewissen Voraussetzungen) erstreckbare richterliche Fristen vor. Beiden Arten von Fristen ist nach dem Willen des Gesetzgebers gemeinsam, dass ihre Dauer jedenfalls nicht von einer Partei bestimmt wird. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach feststehender Praxis eine Zustellung an jedermann dann als erfolgt fingiert wird, wenn der Adressat einer in den Briefkasten gelegten Abholungseinladung innert der ihm durch den Zustellbeamten gesetzten Frist von sieben Tagen (vgl. Art. 157 und 169 lit. b V 1 zum Postverkehrsgesetz) keine Folge gibt, wenn er den Postorganen den Auftrag erteilt, die Zustellung während einer gewissen Zeit einzustellen. Voraussetzungen für die Annahme einer solchen fingierten Zustellung sind die Kenntnis des Adressaten vom hängigen Verfahren und ferner, dass die Zustellung des behördlichen Akts im fraglichen Zeitpunkt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, so dass der Empfänger im Falle einer allfälligen Abwesenheit die nötigen Vorkehren zur Sicherung der Wahrung seiner Rechte treffen konnte wie z. B. Bestellung eines Vertreters, Nachsendung der Post (vgl. BGE 107 V 187 ff. und 117 III 4 sowie LGVE 1983 I Nr. 29, je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen werden in der Regel bei einem Anwalt, der im Auftrag seines Mandanten ein Verfahren vor gerichtlichen Behörden hängig hat, ohne weiteres erfüllt sein. Schon unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ist nun nicht einzusehen, warum der berufsmässige Parteivertreter bezüglich gerichtlicher Zustellungen bedeutend besser gestellt werden sollte, als die Parteien selber. Zudem verlangt das Interesse an einem geordneten Verfahren bezüglich Fristenlauf eine klare und einheitliche Regelung.

Es ist daher festzuhalten, dass nur noch in begründeten Ausnahmefällen (wozu Ferien Militärdienst in der Regel nicht zählen werden) und auf entsprechendes rechtzeitiges Gesuch hin auf kalkulierbare Abwesenheit von Anwälten Rücksicht genommen werden kann. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf einen Zustellverzicht kein Rechtsanspruch besteht und es Sache des Anwaltes ist, sich zu vergewissern, ob einem entsprechenden Gesuch gerichtseits entsprochen worden ist.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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