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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1993 10: Obergericht

Die Cour de Cassation pénale hat in einer öffentlichen Sitzung über die Berufungen von K.________ und F.________ gegen das Urteil des Bezirksgerichts Est vaudois verhandelt. K.________ wurde von der Beschuldigung des Sachschadens freigesprochen und zu einer Geldstrafe von 200 Franken wegen Verstosses gegen das Gesetz über den Naturschutz verurteilt. F.________ wurde die zivilrechtlichen Ansprüche gegen K.________ zugesprochen. Die Gerichtskosten wurden K.________ auferlegt, teilweise vom Staat getragen. Der Richter war M. Creux, unterstützt von Mme Epard und M. Winzap. Die Gerichtsschreiberin war Mme Gabaz. Das Geschlecht der verlierenden Partei ist weiblich (d) und die Verliererin ist Firma oder Behörde.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1993 10

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1993 10
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid OG 1993 10 vom 06.12.1993 (LU)
Datum:06.12.1993
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 274 a OR; §§ 1 und 3 VSMP. Die Schlichtungsbehörde ist für Streitigkeiten aus Immobiliarmiete (Wohn- und Geschäftsräume sowie unbewegliche Sachen) zuständig. Ein Einigungsversuch muss zwingend bei der Schlichtungsbehörde durchgeführt werden.

Schlagwörter : Schlichtungsbehörde; Miete; Kanton; Zuständigkeit; Geschäftsräume; Geschäftsräumen; Schlichtungsbehörden; Sachen; Einigung; Aufgabe; Regelung; Luzern; Streitigkeiten; Friedensrichter; Verfahren; Sühneversuch; Friedensrichteramt; Urteil; Bundesrecht; Kantone; Entscheide; Verfahrens; Aufgaben; Immobiliarmiete; Verordnung; Vorinstanz; Ausschusses
Rechtsnorm:Art. 274 OR ;Art. 274d OR ;
Referenz BGE:118 II 307;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1993 10

Die Vorinstanz hat für den vorliegenden Fall die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde bzw. des amtsgerichtlichen Ausschusses für Mietund Pachtrecht verneint und festgestellt, der Sühneversuch sei zu Recht vor dem Friedensrichteramt durchgeführt worden (AG Urteil S. 4f.). Nach Bundesrecht müssen die Kantone Schlichtungsbehörden einsetzen, die bei der Miete unbeweglicher Sachen in Streitfällen versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen (Art. 274 a Abs. 1 1it. b OR). Nebst dieser friedensrichterlichen Aufgabe erfüllen die Schlichtungsbehörden insoweit richterliche Funktion, als sie die nach dem Gesetz vorgesehenen Entscheide zu fällen haben (Art. 274 a Abs. 1 1it. c OR). Die Bezeichnung der zuständigen Behörden und die Regelung des Verfahrens obliegt den Kantonen (Art. 274 OR). Der Kanton Luzern hat eine einzige kantonale Schlichtungsbehörde geschaffen und ihr namentlich alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Ordnung der Miete von Wohnund Geschäftsräumen übertragen (§ 3 der VSMP/SRL 263 a). In der Lehre ist teilweise umstritten, ob sich die sachliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden auf alle Streitfragen aus der Immobiliarmiete erstreckt bloss die eigentlichen Bereiche des Mieterschutzes erfasst (wie z. B Kündigungsschutz, Überprüfung der Mietzinse, Mängelordnung). Das Bundesgericht scheint diese Problematik entschieden zu haben. Gemäss BGE 118 II 307 ff. ist bei allen Streitigkeiten aus der Miete von Wohnund Geschäftsräumen zwingend zuerst ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Das Urteil betrifft allerdings den Kanton Neuenburg, der das Friedensrichteramt bzw. den obligatorischen Sühneversuch nicht kennt (Vogel Oscar, Der Mietrechtsprozess, recht 1/93, S. 31 f.). Angesichts dieses bundesgerichtlichen Entscheides und der Regelung im Kanton Luzern steht jedenfalls fest, dass die Schlichtungsbehörde für alle Streitigkeiten, welche die Miete von Wohnund Geschäftsräumen betreffen, als Einigungsinstanz angerufen werden muss. Diese sachliche Zuständigkeit gilt über die Wohnund Geschäftsräume hinaus für alle Mietverhältnisse über unbewegliche Sachen. Der Wortlaut der kantonalen Verordnung ist zwar in dem Sinne nicht ganz eindeutig, als nur von Wohnund Geschäftsräumen die Rede ist (§ 3 Abs. 2 VSMP). Freilich verweist die Verordnung umfassend auf die Regelung der bundesgesetzlichen Zuständigkeit, weshalb die Schlichtungsbehörde auch bei der Miete von unbeweglichen Sachen für alle Streitigkeiten die Einigungsverhandlung durchführen muss. Bundesrechtlich wäre aber so in Auslegung von BGE 118 II 307 ff. - nicht ausgeschlossen, bei den unbeweglichen Mieten den Friedensrichter einzusetzen. Nach dem klaren Willen des kantonalen Gesetzgebers ist jedoch die Schlichtungsbehörde mit allen Aufgaben bezüglich der Immobiliarmiete betraut worden. Dies zeigt sich in der Schaffung einer einzigen kantonalen Fachbehörde. Zu beachten ist, dass das Gesagte die sachliche Zuständigkeit betrifft. Wieweit die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 274d OR zwingend auf Verfahren Anwendung finden, für die nach den obigen Erwägungen die Schlichtungsbehörde im Kanton Luzern zuständig ist, muss für dermalen offenbleiben.



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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