Zusammenfassung des Urteils OG 1992 69: Obergericht
Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt einen Einspruch von D.________ aus Féchy gegen ein Urteil des Friedensrichters des Bezirks Morges in einem Fall zwischen dem Beschwerdeführer und Z.________ aus Zürich. Der Friedensrichter entschied, dass der Beschwerdeführer der Klägerin 3'945 Franken und 25 Rappen schuldet, zuzüglich Zinsen und Gerichtskosten. D.________ legte gegen das Urteil Rechtsmittel ein, argumentierte jedoch erfolglos, da die Chambre des recours das Urteil bestätigte und die Gerichtskosten auf 300 Franken festsetzte.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1992 69 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | II. Kammer |
Datum: | 19.10.1992 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 189 StPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich für das Widerrufsverfahren nach Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB nicht zwingend das Erfordernis einer öffentlichen bzw. mündlichen Gerichtsverhandlung sowie einer öffentlichen Urteilsverkündung ableiten. |
Schlagwörter : | Verfahren; Urteil; Widerruf; Stichhaltigkeit; Anklage; Gesagten; Verhandlung; Widerrufsverfahren; Anspruch; Angeklagten; Vogler; Internat; Kommentar; Regel; Parteien; Rekurs; Widerrufsentscheid; Kriminalgerichtes; Verteidiger; Erwägungen:; Frist; Gericht; Ansprüche; Verpflichtungen |
Rechtsnorm: | Art. 6 EMRK ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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