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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1992 67: Obergericht

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt die Rechtsmittel, die von GARAGE Z.________ SA, in Sion, Beklagte, und M.________, in Cugy, Kläger, gegen das Urteil des Friedensrichters des Bezirks Gros-de-Vaud vom 22. Juni 2009 eingelegt wurden. Das Gericht bestätigt das Urteil des Friedensrichters, wonach Garage Z.________ SA M.________ 300 CHF Schadenersatz schuldet. Die Klage von M.________ gegen Garage Z.________ SA wird abgewiesen. Die Gerichtskosten betragen 150 CHF für Garage Z.________ SA und 350 CHF für M.________.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1992 67

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1992 67
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid OG 1992 67 vom 18.11.1992 (LU)
Datum:18.11.1992
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 83quater Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 StPO. Gleichzeitige Rechtshängigkeit von Genehmigungsverfahren und Rekursverfahren.

Schlagwörter : Haftverfügung; Genehmigung; Obergericht; Hafterstreckung; Kriminal; Anklagekommission; Rekurs; Haftdauer; Angeschuldigte; Möglichkeit; Gebrauch; Verfahren; Genehmigungsverfahren; Rechtsmittelverfahren; Gründen; Überprüfung; Rekursinstanz; Kammer; Obergerichts; Sinne
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1992 67

Nach einer Haftdauer von sechs Monaten bedarf die neue Haftverfügung (Hafterstreckung) der nachträglichen Genehmigung der Kriminalund Anklagekommission (§ 83quater Abs. 1 Satz 4 StPO). Gleichzeitig kann der Angeschuldigte gegen die neue Haftverfügung ans Obergericht rekurrieren (§ 83quater Abs. 3 StPO). Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch und sind beide Verfahren vor Obergericht hängig, wird das Genehmigungsverfahren mit dem Rechtsmittelverfahren aus prozessökonomischen Gründen vereinigt und im Rahmen der umfassenden Überprüfung durch die Rekursinstanz (II. Kammer des Obergerichts) beurteilt. Wird der Rekurs gutgeheissen, d. h. die Haftverfügung aufgehoben, erübrigt sich deren Genehmigung durch die Kriminalund Anklagekommission. Andernfalls gilt die Hafterstreckung als genehmigt im Sinne von § 83quater Abs. 1 Satz 4 StPO.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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