Zusammenfassung des Urteils OG 1992 67: Obergericht
Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt die Rechtsmittel, die von GARAGE Z.________ SA, in Sion, Beklagte, und M.________, in Cugy, Kläger, gegen das Urteil des Friedensrichters des Bezirks Gros-de-Vaud vom 22. Juni 2009 eingelegt wurden. Das Gericht bestätigt das Urteil des Friedensrichters, wonach Garage Z.________ SA M.________ 300 CHF Schadenersatz schuldet. Die Klage von M.________ gegen Garage Z.________ SA wird abgewiesen. Die Gerichtskosten betragen 150 CHF für Garage Z.________ SA und 350 CHF für M.________.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1992 67 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | I. Kammer |
Datum: | 18.11.1992 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 83quater Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 StPO. Gleichzeitige Rechtshängigkeit von Genehmigungsverfahren und Rekursverfahren. |
Schlagwörter : | Haftverfügung; Genehmigung; Obergericht; Hafterstreckung; Kriminal; Anklagekommission; Rekurs; Haftdauer; Angeschuldigte; Möglichkeit; Gebrauch; Verfahren; Genehmigungsverfahren; Rechtsmittelverfahren; Gründen; Überprüfung; Rekursinstanz; Kammer; Obergerichts; Sinne |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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