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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1992 61: Obergericht

Der Richter Colombini und die Richter Giroud und Creux haben einen Fall bezüglich einer Zwangsräumung behandelt, bei dem die Vermieterin V.________SA und der Mieter C.________ beteiligt waren. Der Mieter hat gegen die Zwangsräumungsverordnung Einspruch eingelegt, jedoch den gesetzlichen Einspruchsfrist verpasst. Trotzdem hat das Gericht entschieden, dass der Einspruch aufgrund fehlender rechtlicher Gründe nicht akzeptiert werden kann. Das Gerichtsurteil wurde ohne Kosten gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1992 61

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1992 61
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid OG 1992 61 vom 04.11.1992 (LU)
Datum:04.11.1992
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über das Kriegsmaterial vom 30. Juni 1972 (SR 514.51); Art. 8 Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition vom 27. März 1969/13. Januar 1970 (SR 514.542). Die Anwendung der Bestimmungen des Konkordates über den Handel mit Waffen und Munition ist bei der Ausfuhr von Kriegsmaterial ausgeschlossen, da diese abschliessend durch das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial geregelt wird.

Schlagwörter : Waffe; Waffen; Kriegsmaterial; Schweiz; Kriegsmaterialgesetz; Waffenhandel; Regelung; Ausfuhr; Häberling; Kantons; Fällen; Ausland; Schutzzweck; Waffenhandelskonkordates; Gebiet; Vorschriften; Staat; Sicherheit; Käufer; Erwägungen:; Herstellung; Beschaffung; Vertrieb; Munition; Sprengmitteln; Wehrmitteln; Bundessache
Rechtsnorm:Art. 3 BV ;Art. 41 BV ;
Referenz BGE: BGE vom 13.7.1987;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1992 61

Aus den Erwägungen:

Nach Art. 41 BV ist die Regelung von Herstellung, Beschaffung und Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengmitteln und sonstigem Kriegsmaterial sowie die Einund Ausfuhr von Wehrmitteln Bundessache. Gestützt darauf hat der Bund das Kriegsmaterialgesetz erlassen. Neben der eidgenössischen Kriegsmaterialgesetzgebung bleibt für eine kantonale interkantonale Regelung reiner Exporte solcher Waffen kein Raum mehr (Art. 3 BV und Art. 2 UeB BV). Art. 9ff. des Kriegsmaterialgesetzes regeln die Ausfuhr von Kriegsmaterial nämlich abschliessend (vgl. Häberling Walter Rudolf, Waffenhandel, Erwerb, Besitz und Tragen von Waffen aus der Sicht des Nebenstrafrechts, Diss. Zürich 1990, S. 76f.). Zum gleichen Ergebnis kam das Bundesgericht schon in seinem unveröffentlichten Entscheid vom 24. März 1987 i. S. A. B. gegen Regierungsrat des Kantons Wallis. In Fällen, in denen der Ausländer erst im Ausland über die Waffe verfügen könne, sei es dementsprechend Sache der ausländischen Behörde, dafür zu sorgen, dass eine Waffe nicht in unbefugte Hände gerate. Der Schutzzweck des Waffenhandelskonkordates bezieht sich nur auf das Gebiet der Konkordatskantone allenfalls auch auf das Gebiet der übrigen Schweiz. Dieser Schutzzweck ist nicht gefährdet, wenn die Waffe durch die Post den Verkäufer ins Ausland transportiert wird (vgl. unveröffentlichter BGE vom 13.7.1987 i. S. R. R. gegen Statthalteramt des Bezirks Zürich und Obergericht des Kantons Zürich). Sicherheitspolizeiliche Vorschriften für das ausländische Staatsgebiet können wegen des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips nur durch den ausländischen Staat erlassen werden (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Nr. 18 B I). Eine potentielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit in der Schweiz wird erst dadurch geschaffen, dass der ausländische Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Waffe schon in der Schweiz erhält. In diesen Fällen, in denen die Waffe dem Käufer bereits in der Schweiz überlassen wird, sind die Vorschriften des Waffenhandelskonkordates zu beachten (Häberling, a.a.O., S. 77).





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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