Zusammenfassung des Urteils OG 1992 61: Obergericht
Der Richter Colombini und die Richter Giroud und Creux haben einen Fall bezüglich einer Zwangsräumung behandelt, bei dem die Vermieterin V.________SA und der Mieter C.________ beteiligt waren. Der Mieter hat gegen die Zwangsräumungsverordnung Einspruch eingelegt, jedoch den gesetzlichen Einspruchsfrist verpasst. Trotzdem hat das Gericht entschieden, dass der Einspruch aufgrund fehlender rechtlicher Gründe nicht akzeptiert werden kann. Das Gerichtsurteil wurde ohne Kosten gefällt.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1992 61 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | II. Kammer |
Datum: | 04.11.1992 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über das Kriegsmaterial vom 30. Juni 1972 (SR 514.51); Art. 8 Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition vom 27. März 1969/13. Januar 1970 (SR 514.542). Die Anwendung der Bestimmungen des Konkordates über den Handel mit Waffen und Munition ist bei der Ausfuhr von Kriegsmaterial ausgeschlossen, da diese abschliessend durch das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial geregelt wird. |
Schlagwörter : | Waffe; Waffen; Kriegsmaterial; Schweiz; Kriegsmaterialgesetz; Waffenhandel; Regelung; Ausfuhr; Häberling; Kantons; Fällen; Ausland; Schutzzweck; Waffenhandelskonkordates; Gebiet; Vorschriften; Staat; Sicherheit; Käufer; Erwägungen:; Herstellung; Beschaffung; Vertrieb; Munition; Sprengmitteln; Wehrmitteln; Bundessache |
Rechtsnorm: | Art. 3 BV ;Art. 41 BV ; |
Referenz BGE: | BGE vom 13.7.1987; |
Kommentar: | - |
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