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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1992 60: Obergericht

In dem vorliegenden Fall geht es um einen Rechtsstreit bezüglich der Aufteilung der elterlichen Verantwortung und der Unterhaltszahlungen für ein minderjähriges Kind. Nachdem das Gerichtsurteil teilweise die Appellation der Person D.________ angenommen hat, wird die monatliche Unterhaltszahlung auf 800 Franken festgelegt. Die Gegenpartei N.________ legt daraufhin Rekurs ein, um die Entscheidung anzufechten und die alleinige elterliche Verantwortung zu erhalten. Die Chambre des Recours des Kantonsgerichts entscheidet, dass der Rekurs abgewiesen wird und dass keine Kosten anfallen. Der Rekurs von N.________ wird als unzulässig erklärt.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1992 60

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1992 60
Instanz:Obergericht
Abteilung:Kriminal- und Anklagekommission
Obergericht Entscheid OG 1992 60 vom 12.11.1992 (LU)
Datum:12.11.1992
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 67 IRSG. Prinzip der Spezialität (internationale Rechtshilfe).
Schlagwörter : Rechtshilfe; Delikt; Delikte; Spezialität; Rekurrent; Vorgehen; Staatsanwaltschaft; Luzern; Unterlagen; Verfahren; Bewilligung; Sinne; Auslieferung; Ersuchen; Schweiz; Spezialitätsvorbehalt; Entscheid; Kriminal; Anklagekommission; Kantons; Amtsstatthalters; Prinzip; Aufgr; Vorgehens; Behörde; Zweck
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:115 Ib 376; 117 Ib 92;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1992 60

In einem Entscheid betreffend internationale Rechtshilfe führte die Kriminalund Anklagekommission (KAK) aus:

Der Rekurrent macht geltend, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und des Amtsstatthalters verletze das Prinzip der Spezialität. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und des bisherigen Vorgehens der deutschen Behörde stehe nicht fest, zu welchem Zweck und insbesondere für welches Verfahren auf welchem Rechtsgebiet die beschlagnahmten Unterlagen verwendet würden. Es bestehe somit keine Garantie, dass sie in einem Verfahren verwendet würden, für das Rechtshilfe gewährt werden könne. Eine allfällige Bewilligung müsste daher enge Auflagen enthalten. Überdies müsste sichergestellt werden, dass keine unbefugten Dritten Akteneinsicht erhielten.

Diese Einwendungen des Rekurrenten erweisen sich als unbegründet. Aus den Rechtshilfeakten ergibt sich klar, dass bei der Staatsanwaltschaft O. (D) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Subventionsbetruges nach § 264 Abs. 1 Nummer 1 und Abs. 7 Nummer 2 d StGB gegen verschiedene Personen anhängig ist. Im übrigen scheint der Rekurrent die Bedeutung des Spezialitätsvorbehaltes zu verkennen. Rechtshilfe im Sinne des dritten Teils des IRSG (Art. 63 ff. IRSG) bzw. des EUeR (Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959; SR 0.351.1) wird im Unterschied zur Auslieferung (vgl. Art. 2 und 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens EAUe [SR 0.353.1 , Art. 35ff. IRSG) nicht für bestimmte Delikte geleistet, sondern gestützt auf einen in einem Ersuchen geschilderten Sachverhalt in einer strafrechtlichen Angelegenheit (vgl. BG-Urteil vom 2. April 1992 i. S. J. ca. SA und OG Luzern, S. 12). Der zu Art. 2 EUeR angebrachte Vorbehalt der Spezialität erlaubt es der Schweiz, die Verwertung von Beweisen für bestimmte Delikte auszuschliessen. Bei diesen Delikten handelt es sich um solche, wie sie in Art. 2 lit. a und b EUeR sowie in Art. 3 Abs. 3 IRSG aufgeführt sind. Das Beweisverwertungsbzw. -verwendungsverbot betrifft einzig die Delikte im Sinne der genannten Bestimmungen, für welche die Rechtshilfe schlechthin unzulässig ist (vgl. BGE 115 Ib 376f.). Das bedeutet, dass die Bewilligung der Rechtshilfeleistung nicht auf das Gegenstand des bisherigen Ersuchens bildende Delikt beschränkt ist, sondern auch für die Verfolgung anderer rechtshilfefähiger Delikte verwendet werden darf. Im übrigen ist es Sache der Rechtshilfe leistenden Vollzugsbehörden, den Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 67 IRSG anzubringen, dessen Einhaltung durch Staaten, die mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt wird (BGE 117 Ib 92, 115 Ib 377).





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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