In einer Unterhaltssache wehrt sich der Beklagte, der mit der Kindsmutter im Konkubinat lebt, gegen die Bestellung eines Beistandes nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und gegen die vertragliche bzw. gerichtliche Unterhaltsregelung für sein aussereheliches Kind.
Aus den Erwägungen:
Sind die Eltern, wie im vorliegenden Fall, nicht verheiratet, so steht die elterliche Gewalt von Gesetzes wegen der Mutter zu (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Die elterliche Gewalt und die Obhut über das Kind kommen der Mutter allein zu, auch wenn sie mit dem Vater des Kindes zusammenlebt. Leben die Eltern im Konkubinat, so stellt dies ein faktisches Verhältnis dar, bei dem der Vater von Gesetzes wegen zwar dem Kinde gegenüber zu Unterhalt (Art. 276 Abs. 2 ZGB), der Mutter gegenüber aber nicht zu Beistand und gemeinsamer Sorge für das Kind verpflichtet ist (Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB). Bei der Auflösung des Konkubinates wirkt keine Behörde von Amtes wegen mit, wie dies bei der Auflösung der Ehe der Fall ist, wo der Eheschutzoder Scheidungsrichter die Kinderbelange von Amtes wegen regelt. Aufgrund dieser Rechtslage besteht in den Fällen nichtehelichen Zusammenlebens für die Mutter und das Kind eine grössere Unsicherheit als bei einer Ehe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher im Interesse der materiellen Sicherheit des Kindes grundsätzlich zu verlangen, dass auf vertraglichem allenfalls gerichtlichem Weg eine jederzeit vollstreckbare Unterhaltsforderung des Kindes gegenüber dem Vater begründet wird. Die betragsmässige Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist auch Voraussetzung für den besonderen Schutz der familienrechtlichen Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 290 ZGB und für eine allfällige Bevorschussung von Alimenten. Einen Vertrag der erwähnten Art können die Eltern auch ohne Mithilfe eines Beistandes abschliessen. Dabei genügt die Unterbreitung eines Vertrages, der die Voraussetzungen des Unterhaltsvertrages gemäss Art. 287 ZGB erfüllt, um von der Bestellung eines Beistandes im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB abzusehen. Von der Anordnung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB kann auch abgesehen werden, wenn die Mutter von ihrem Beruf von ihrer besonderen finanziellen Situation her in der Lage ist, die Interessen des Kindes sachgerecht zu vertreten bzw. für dessen Unterhalt ohne Einschränkung aufzukommen. Entgegen der Behauptung des Beklagten rechtfertigt es sich dagegen wegen der erwähnten Unsicherheit nicht, bei einem stabilen Konkubinatsverhältnis, in welchem der Kindsvater für die Gemeinschaft wie ein Ehemann für die Familie sorgt, auf die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB grundsätzlich zu verzichten. Einem solchen Fall ist in dem Sinne Rechnung zu tragen, als in der Unterhaltsregelung festzuhalten ist, dass für die Dauer des Konkubinatsverhältnisses der Kindsvater seiner Unterhaltspflicht genüge, indem er für sein Kind tatsächlich aufkomme, dass er aber ab Auflösung des Verhältnisses für das Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in einem frankenmässig festgelegten Umfang zu entrichten habe (BGE 111 II 6f. und dortige Verweise). Die Vorinstanz hat gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung somit zu Recht festgehalten, das Zusammenleben der Eltern des Kindes genüge nicht, um dessen Unterhalt als gesichert erscheinen zu lassen. Im Interesse seiner materiellen Sicherheit sei grundsätzlich zu verlangen, dass auf vertraglichem allenfalls gerichtlichem Weg eine jederzeit vollstreckbare Unterhaltsforderung des Kindes gegenüber dem Vater begründet werde. Tatsächlich hätte es der Beklagte selber in der Hand gehabt, durch den Abschluss eines entsprechenden Unterhaltsvertrages entweder die Anordnung einer Beistandschaft überhaupt zu verhindern, zu bewirken, dass diese wieder hätte aufgehoben werden können. Unbestritten ist auch, dass vorliegend die finanzielle Situation der Mutter keinen Verzicht auf eine Unterhaltsregelung gerechtfertigt hätte. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist nach Angaben des Beklagten wiederum schwanger.
(Das Bundesgericht ist am 7. Mai 1992 auf die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten.)
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