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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1992 56: Obergericht

Der Richter entscheidet in einem Zwischenurteil in zwei Fällen, die B.________ von G.________ Sàrl und L.________ sowie von V.________ Sàrl trennen. Es geht um die Herstellung und Vermarktung von dreidimensionalen Spielwürfeln. Der Richter bestätigt frühere Entscheidungen und verpflichtet B.________, eine Kaution von 30'000 CHF zu hinterlegen. Die Gerichtskosten werden auf 1'250 CHF für B.________ und 350 CHF für die Beklagten festgesetzt. Die Verliererpartei muss die Kosten tragen. Die Richterin ist Frau Carlsson, die Gerichtsschreiberin ist Frau Maradan.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1992 56

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1992 56
Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Obergericht Entscheid OG 1992 56 vom 14.10.1992 (LU)
Datum:14.10.1992
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 6 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (SR 0.276.191.361). Art. 81 Abs. 1 SchKG. Nach schweizerischem Recht ist die Verrechnungseinrede im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen, wenn sie bereits im Verfahren, das zur Ausstellung des Vollstreckungstitels geführt hat, hätte erhoben werden können.

Schlagwörter : Recht; Vollstreckung; Verrechnung; Entscheidung; Entscheidungen; Rechtsöffnung; Einreden; Richter; Forderung; Verjährung; Verrechenbarkeit; Staatsvertrages; Urteil; SchKG; Einwendungen; Verfahren; Vollstreckungsverfahren; Rechtsöffnungsverfahren; Institut; Aufrechnung; Ausführungen; Ergebnis
Rechtsnorm:Art. 117 IPRG ;Art. 81 KG ;
Referenz BGE:98 Ia 527;
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts OG 1992 56

In einem Rechtsöffnungsverfahren befasste sich der erstinstanzliche Richter gestützt auf Art. 148 Abs. 2 und Art. 117 IPRG materiell mit dem Institut der Verrechnung nach deutschem Recht (Aufrechnung). In seinen Ausführungen gelangte er dabei zum Ergebnis, dass die vom Beklagten behauptete Gegenforderung grundsätzlich zur Verrechnung gebracht werden könne. Dem stehe jedoch in casu die inzwischen eingetretene Verjährung entgegen. Der Beklagte erhob gegen die Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens Rekurs und machte geltend, die allfällige Verjährung stehe der Verrechenbarkeit mit Blick auf § 390 BGB nicht entgegen.

Aus den Erwägungen:

Sowohl der erstinstanzliche Richter als auch der Beklagte übersehen, dass vorliegend die Frage der Vollstreckung unbestrittenermassen rechtskräftiger und vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen nach Massgabe des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (SR 0.276.191.361) zu beantworten ist. Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Staatsvertrages bestimmt sich die Vollziehung der für vollstreckbar erklärten Entscheidung nach dem Recht des Staates, in dem die Vollstreckung beantragt wird. Mithin gilt für die Vollstreckung schweizerisches Recht. Demnach richtet sich auch die Frage nach sehweizerischem Recht, ob und gegebenenfalls welche Einreden gegen die ausländischen Entscheidungen erhoben werden können.

Grundsätzlich kann der Schuldner auch gegen ein rechtskräftiges ausländisches Urteil die nach Art. 81 Abs. 1 SchKG für schweizerische Urteile vorgesehenen Einwendungen erheben (BGE 98 Ia 527ff.). Ebenfalls nach schweizerischem Recht ist zu entscheiden, wann eine Verrechnungseinrede vorgebracht werden muss, damit sie im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens beachtlich ist. Die beklagtischen Wechsel waren am 24. Dezember 1974 zur Zahlung fällig. Die aufgelegten ausländischen Entscheidungen datieren vom 3. Juli 1980 (rechtskräftig am 15.8.1980), 15. März 1978 (rechtskräftig am 25.3.1978) und zweifach vom 5. Februar 1981 (rechtskräftig je am 17.2.1981). Somit hätte die heute geltend gemachte Verrechnungsforderung aus den beiden Wechseln bereits in jenen Verfahren, die zur Ausstellung der Vollstreckungstitel geführt haben, erhoben werden können. Der Beklagte hat dies offenbar unterlassen. Dieser Umstand führt dazu, dass die Berufung auf Tilgung durch Verrechnung im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen ist (BJM 1954 S. 219; BlSchK 38 [1974] Nr. 36 S. 143; Jäger C., Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Bd. I, N 9 zu Art. 81 SchKG; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 144 N 4 und 6; BGE 1O5 Ib 43). Gemäss letztgenanntem Bundesgerichtsentscheid sind bei Vollstreckung eines definitiven Rechtsöffnungstitels lediglich Einreden zugelassen, die im Anschluss an den Vollstreckungsentscheid entstanden sind.

Diese Regelung ist aus Gründen der Prozessökonomie und namentlich auch der Rechtssicherheit sinnvoll. Einem Gläubiger sollen keine Einreden (oder Einwendungen) entgegengehalten werden können, die bereits in einem früheren Verfahren hätten erhoben werden können. Andernfalls würde die Vollstreckbarkeit in schwerwiegender Weise relativiert. Zusammenfassend braucht damit die Verrechenbarkeit der beklagtischen Forderung materiell nicht geprüft zu werden.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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