Zusammenfassung des Urteils OG 1992 56: Obergericht
Der Richter entscheidet in einem Zwischenurteil in zwei Fällen, die B.________ von G.________ Sàrl und L.________ sowie von V.________ Sàrl trennen. Es geht um die Herstellung und Vermarktung von dreidimensionalen Spielwürfeln. Der Richter bestätigt frühere Entscheidungen und verpflichtet B.________, eine Kaution von 30'000 CHF zu hinterlegen. Die Gerichtskosten werden auf 1'250 CHF für B.________ und 350 CHF für die Beklagten festgesetzt. Die Verliererpartei muss die Kosten tragen. Die Richterin ist Frau Carlsson, die Gerichtsschreiberin ist Frau Maradan.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1992 56 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
Datum: | 14.10.1992 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 6 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (SR 0.276.191.361). Art. 81 Abs. 1 SchKG. Nach schweizerischem Recht ist die Verrechnungseinrede im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen, wenn sie bereits im Verfahren, das zur Ausstellung des Vollstreckungstitels geführt hat, hätte erhoben werden können. |
Schlagwörter : | Recht; Vollstreckung; Verrechnung; Entscheidung; Entscheidungen; Rechtsöffnung; Einreden; Richter; Forderung; Verjährung; Verrechenbarkeit; Staatsvertrages; Urteil; SchKG; Einwendungen; Verfahren; Vollstreckungsverfahren; Rechtsöffnungsverfahren; Institut; Aufrechnung; Ausführungen; Ergebnis |
Rechtsnorm: | Art. 117 IPRG ;Art. 81 KG ; |
Referenz BGE: | 98 Ia 527; |
Kommentar: | - |
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