Zusammenfassung des Urteils OG 1992 47: Obergericht
Die Cour de Cassation pénale hat über den Einspruch von V.________ gegen das Urteil des Polizeigerichts des Bezirks La Côte verhandelt. V.________ wurde wegen Verleumdung zu einer Geldstrafe verurteilt und die Gerichtskosten in Höhe von 1'150 CHF wurden ihr auferlegt. V.________ hat zwar Einspruch eingelegt, jedoch keine konkreten Anträge gestellt und keine Gründe für den Einspruch genannt. Daher wurde der Einspruch als unzulässig abgewiesen und das ursprüngliche Urteil bestätigt. Die Entscheidung wurde ohne Kosten getroffen.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1992 47 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
Datum: | 16.11.1992 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 82 Abs. 1 SchKG. Qualität einer mittels Telefax übermittelten Schuldanerkennung als provisorischer Rechtsöffnungstitel. |
Schlagwörter : | Telefax; Schuldanerkennung; Rechtsöffnungstitel; Sinne; Qualität; Bundesgericht; SchKG; Originalkonformität; Obergericht; Bundesgerichtspraxis; Anerkennung; ührt:; Verwaltungsbeschwerde; Gültigkeitsvoraussetzung; Unterschrift; Fälschung; Rechtsprechung |
Rechtsnorm: | Art. 82 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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