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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1992 47: Obergericht

Die Cour de Cassation pénale hat über den Einspruch von V.________ gegen das Urteil des Polizeigerichts des Bezirks La Côte verhandelt. V.________ wurde wegen Verleumdung zu einer Geldstrafe verurteilt und die Gerichtskosten in Höhe von 1'150 CHF wurden ihr auferlegt. V.________ hat zwar Einspruch eingelegt, jedoch keine konkreten Anträge gestellt und keine Gründe für den Einspruch genannt. Daher wurde der Einspruch als unzulässig abgewiesen und das ursprüngliche Urteil bestätigt. Die Entscheidung wurde ohne Kosten getroffen.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1992 47

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1992 47
Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Obergericht Entscheid OG 1992 47 vom 16.11.1992 (LU)
Datum:16.11.1992
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 82 Abs. 1 SchKG. Qualität einer mittels Telefax übermittelten Schuldanerkennung als provisorischer Rechtsöffnungstitel.

Schlagwörter : Telefax; Schuldanerkennung; Rechtsöffnungstitel; Sinne; Qualität; Bundesgericht; SchKG; Originalkonformität; Obergericht; Bundesgerichtspraxis; Anerkennung; ührt:; Verwaltungsbeschwerde; Gültigkeitsvoraussetzung; Unterschrift; Fälschung; Rechtsprechung
Rechtsnorm:Art. 82 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts OG 1992 47

Vor Obergericht wurde zur Qualität einer mittels Telefax übermittelten Schuldanerkennung geltend gemacht, beim fraglichen Schreiben handle es sich nicht um eine Schuldanerkennung, weil es mit Telefax übermittelt worden sei und damit gemäss Bundesgerichtspraxis nicht als unterschriebene Anerkennung gewertet werden dürfe.

Dazu wurde ausgeführt:

Das Bundesgericht hat zwar entschieden, dass eine per Telefax eingereichte Verwaltungsbeschwerde die Gültigkeitsvoraussetzung der eigenhändigen Unterschrift nicht erfülle (Pra 81, 1992, Nr. 26). Damit ist aber über die Qualität einer mittels Telefax übermittelten Schuldanerkennung als provisorischer Rechtsöffnungstitel nichts gesagt. Eine mittels Telefax übermittelte und unterzeichnete Schuldanerkennung stellt jedenfalls dann einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG dar, wenn deren Originalkonformität nicht bestritten ist (RJN 1989 S. 337/38). Vorliegend hat die Beklagte die Originalkonformität der am 20. Januar 1992 mittels Telefax überrnittelten Schuldanerkennung nicht bestritten, sondern sich nur ausdrücklich davon distanziert. Sie hat im übrigen auch nicht geltend gemacht, es handle sich um eine Fälschung. Im Sinne der zitierten Rechtsprechung ist die Schuldanerkennung vom 20. Januar 1992 somit als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG beachtlich.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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