Zusammenfassung des Urteils OG 1992 41: Obergericht
Der Text handelt von einem Gerichtsverfahren gegen J.________ wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch aufgrund einer Beschwerde von P.________. Nachdem J.________ gegen die Entscheidung des Untersuchungsrichters Einspruch erhoben hat, wurde festgestellt, dass genügend Beweise für eine Anklage vorliegen. Der Einspruch wurde abgelehnt, und J.________ muss die Gerichtskosten in Höhe von 220 CHF tragen. Der Richter ist männlich.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | OG 1992 41 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | I. Kammer |
| Datum: | 10.12.1992 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | §§ 44 und 64 AGG. Die durch unentschuldbare Säumnis verpasste Bestreitung der Forderung kann nicht durch einen Revisionsprozess nachgeholt werden. |
| Schlagwörter : | Revision; Arbeitsgericht; Säumnis; Beklagten; Recht; Versäumnisurteil; Rekurs; Obergericht; Rechtsmittel; Tatsachen; Beweise; Richtigkeit; Zivilprozessordnung; Arbeitsgerichtsprozess; Parteien; Gerichtsverhandlung; Klage; Einspruch; Abweisungsentscheid; Nichtigkeitsbeschwerde; Revisionsgesuch; Verhältnis; Rekursentscheid; Neuaufnahme; Verfahrens; Arbeitsgerichtsverfahren |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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