Zusammenfassung des Urteils OG 1992 4: Obergericht
Die Chambre des tutelles des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von D.________ gegen den Beschluss des Friedensrichters des Bezirks Lausanne betreffend das Kind Z.________. Nach einer Untersuchung des Falls wurde vorläufig das Sorgerecht von D.________ entzogen und dem Jugendamt übertragen, mit der Anordnung, das Kind zum Wohle des Kindes zu platzieren. Es wurden auch weitere Massnahmen empfohlen, darunter eine psychiatrische Untersuchung der Eltern. D.________ reichte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Mutter berichtete von verbalen und physischen Bedrohungen durch D.________ gegenüber dem Kind und anderen beunruhigenden Verhaltensweisen. Letztendlich wurde die Entscheidung, das Sorgerecht vorläufig zu entziehen, bestätigt.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | OG 1992 4 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | II. Kammer |
| Datum: | 23.09.1992 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Art. 145 ff. ZGB; § 246 ZPO. Der nicht angefochtene Teil des Scheidungsurteils erwächst mit der Stellung der konkreten Appellations- und Anschlussappellationsanträge (frühestens mit Ablauf der Frist zur Erklärung der Anschlussappellation) in Teilrechtskraft (Änderung der Rechtsprechung). |
| Schlagwörter : | Obergericht; Rechtskraft; Appellation; Scheidungsurteil; Kanton; Luzern; Urteil; Appellations; Anschlussappellation; Teilrechtskraft; Urteils; Regelung; Prozessrechts; Bühler/Spühler; Berner; Praxis; Totalität; Nebenpunkte; Kantonen; ARGVP; SGGVP; Entwurfs; Luzerner; Zivilprozessordnung; Berufungsverfahren; Vorentwurfs; Revision |
| Rechtsnorm: | Art. 146 ZGB ; |
| Referenz BGE: | 84 II 466; |
| Kommentar: | - |
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