Zusammenfassung des Urteils OG 1992 37: Obergericht
Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von A.________ SA und S.________ gegen das Urteil des Mietgerichts in einem Streit mit P.________. Das Mietgericht entschied, dass der Mietvertrag für gewerbliche Räume rechtmässig zum 1. Juli 2014 gekündigt wurde und die Mieter die Räumlichkeiten bis zu diesem Datum räumen müssen. Es wurde angeordnet, dass A.________ SA die im Vertrag vorgesehenen Arbeiten ausführen muss. Die Chambre des recours bestätigt das Urteil und weist die Kosten den Einsprechenden zu.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1992 37 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
Datum: | 23.10.1992 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | §§ 361 ZPO und 17 Abs. 1 Anwendungsgesetz SchKG. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK findet im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs keine Anwendung; kein Anspruch auf Replik im Beschwerde-Weiterzugsverfahren. |
Schlagwörter : | Verfahren; Schuldbetreibung; Konkurs; Rekurrent; Vernehmlassung; Recht; Aufsichtsbehörde; Stellung; Sinne; Hinweis; Amtsgerichtspräsident; Replik; Beschwerde-Weiterzug; Schuldbetreibungs; Konkurskommission; Vorinstanz; Entscheid; Amtsgerichtspräsidenten; Verteidigungsrechte; Zif£; ührt:; Handlung; Beschwerdefällen; Aufsichtsbehörden; Ausnahmen; Fritzsche/Walder; Anwendungsgesetz; SchKG; Verhältnisse |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.