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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1992 36: Obergericht

Der Kläger beantragt eine Grundbuchsperre, um grundbuchliche Verfügungen der Beklagten zu verhindern. Das Obergericht steht grundsätzlich positiv zu diesem Sicherungsmittel, fordert jedoch eine klare gesetzliche Grundlage gemäss BGE 111 II 42 ff. Fraglich ist, ob § 351 ZPO oder § 102 ZPO anwendbar ist. Der Kläger argumentiert für Letzteres, um Veränderungen an der Streitsache zu verhindern. Das Obergericht hat bisher noch nicht geklärt, wie sich dies zur einstweiligen Verfügung gemäss § 351ff. ZPO verhält. Der Kläger befürchtet keine faktischen Veränderungen an den Grundstücken, sondern will sich vor rechtlichen Verfügungen schützen. Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Grundbuchsperre rechtfertigen würden. Der Bundesgesetzgeber will Eigentümer vorläufig frei in ihren Entscheidungen lassen, solange kein endgültiges Gerichtsurteil über den vorgemerkten Anspruch vorliegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1992 36

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1992 36
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid OG 1992 36 vom 05.12.1991 (LU)
Datum:05.12.1991
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 351 und § 102 ZPO. Grundbuch- oder Kanzleisperre. Sie ist eine Massnahme des kantonalen Prozessrechts. Das Bundesrecht regelt aber den einstweiligen Rechtsschutz in bezug auf grundbuchliche Verfügungen grundsätzlich abschliessend. Frage nach der gesetzlichen Grundlage für eine Grundbuchsperre offengelassen. Anwendungsbereich von § 102 ZPO.

Schlagwörter : Verfügung; Recht; Verfügungen; Grundbuch; Grundbuchsperre; Schutz; Entscheid; Obergericht; Gesuch; Beklagten; Grundlage; Anordnung; Rechtsschutz; Veränderung; Grundstücke; Massnahme; Klienten; Sachverhalt; Bestimmungen; Sicherungsmittel; Fraglich; Vordergr; Anwendungsbereich; Rechtsstreites
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:111 II 42;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1992 36

Sachverhalt wie LGVE I 1992 Nr. 12.

Der Kläger stützt sich im Gesuch auch auf kantonale Bestimmungen und will grundbuchliche Verfügungen der Beklagten allgemein mittels einer Grundbuchsperre verhindern. Das Obergericht ist diesem besonderen prozessualen Sicherungsmittel grundsätzlich freundlich gesinnt (vgl. LGVE 1983 I Nr. 6). Gemäss BGE 111 II 42 ff. ist jedoch eine klare gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Grundbuchsperre erforderlich. Fraglich ist, welche Norm der ZPO das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage erfüllt. Im Vordergrund steht § 351 ZPO, der den einstweiligen prozessualen Rechtsschutz regelt (vgl. LGVE 1983 I Nr. 6). Im Gegensatz dazu scheint § 102 ZPO, auf den sich der Kläger ebenfalls beruft, einen besonderen Anwendungsbereich zu haben. Gemäss § 102 lit. a ZPO darf an einer Sache, die Gegenstand eines Rechtsstreites ist, keine Veränderung vorgenommen werden, die dem Rechte des künftigen Siegers nachteilig sein könnte. Nach Abs. 2 dieser Norm kann eine Partei vom Richter eine entsprechende Verfügung verlangen. Wortlaut und Stellung der Bestimmung, namentlich im Vergleich zum rechtlichen Schutz gemäss § 103 ZPO, lassen erkennen, dass es im besonderen um die Verhinderung einer faktischen Beeinträchtigung der Sache geht (Zerstörung, Wertverminderung). Zwar hatte das Obergericht in einem Entscheid aus dem Jahre 1968 die Anordnung einer Versteigerung eines streitigen Tieres als Veränderung an der Streitsache betrachtet, obschon sich in diesem Falle eher eine einstweilige Verfügung aufgedrängt hätte (Max. XI Nr. 635). Das Verhältnis zur einstweiligen Verfügung gemäss § 351ff. ZPO ist denn auch soweit in den obergerichtlichen Entscheidungen ersichtlich bislang ungeklärt (vgl. Entscheid der I. Kammer des Obergerichtes vom 9. Januar 1991 i. S. W. c. S.).

In diesem Zusammenhang ist beizufügen, dass der Kläger nirgends konkret geltend macht, die Beklagten würden die Liegenschaft faktisch verändern bzw. den Wert der Grundstücke vermindern. Dem Kläger geht es augenscheinlich nur um einen Schutz vor rechtlichen Verfügungen.

Die Frage, ob und gestützt auf welche Bestimmung das kantonale Recht die Grundbuchsperre zulässt, kann im vorliegenden Fall aber offengelassen werden. Die Grundbuch Kanzleisperre ist eine Massnahme des Prozessrechts, mit welcher sämtliche rechtlichen Verfügungen über die streitigen Grundstücke bis auf weiteres untersagt werden. Soweit das Bundesrecht selber den einstweiligen Rechtsschutz in bezug auf grundbuchliche Verfügungen geregelt hat, müssen auf kantonalem Recht beruhende Massnahmen zurückstehen. Jedenfalls dürfen sie nur dann erlassen werden, wenn sich der bundesrechtliche Schutz wegen besonderer Umstände als ungenügend erweist. Dies trifft im vorliegenden Fall gerade nicht zu. Der Kläger begründet das Gesuch mit der Gefahr einer hypothekarischen Belastung. Er beruft sich dabei zweitinstanzlich auf ein Schreiben von Rechtsanwalt Z. an dessen Klienten. Dass der Anwalt seine Klienten auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht hat, zwecks Beschaffung von Geld ein Grundpfand zu errichten, ist an sich zulässig und begründet keinen besonderen Umstand, der einen weitergehenden Schutz im Sinne einer Grundbuchsperre rechtfertigen würde. Der Bundesgesetzgeber will, dass der Eigentümer eines Grundstücks solange nicht ein definitiver richterlicher Entscheid über den vorgemerkten Anspruch vorliegt in seinen rechtlichen Verfügungen frei bleibt, auch wenn die Vormerkung faktisch eine erhebliche Einschränkung bedeutet, weil Dritte von einem Rechtserwerb vorläufig absehen werden.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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