Zusammenfassung des Urteils OG 1992 36: Obergericht
Der Kläger beantragt eine Grundbuchsperre, um grundbuchliche Verfügungen der Beklagten zu verhindern. Das Obergericht steht grundsätzlich positiv zu diesem Sicherungsmittel, fordert jedoch eine klare gesetzliche Grundlage gemäss BGE 111 II 42 ff. Fraglich ist, ob § 351 ZPO oder § 102 ZPO anwendbar ist. Der Kläger argumentiert für Letzteres, um Veränderungen an der Streitsache zu verhindern. Das Obergericht hat bisher noch nicht geklärt, wie sich dies zur einstweiligen Verfügung gemäss § 351ff. ZPO verhält. Der Kläger befürchtet keine faktischen Veränderungen an den Grundstücken, sondern will sich vor rechtlichen Verfügungen schützen. Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Grundbuchsperre rechtfertigen würden. Der Bundesgesetzgeber will Eigentümer vorläufig frei in ihren Entscheidungen lassen, solange kein endgültiges Gerichtsurteil über den vorgemerkten Anspruch vorliegt.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1992 36 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | I. Kammer |
Datum: | 05.12.1991 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 351 und § 102 ZPO. Grundbuch- oder Kanzleisperre. Sie ist eine Massnahme des kantonalen Prozessrechts. Das Bundesrecht regelt aber den einstweiligen Rechtsschutz in bezug auf grundbuchliche Verfügungen grundsätzlich abschliessend. Frage nach der gesetzlichen Grundlage für eine Grundbuchsperre offengelassen. Anwendungsbereich von § 102 ZPO. |
Schlagwörter : | Verfügung; Recht; Verfügungen; Grundbuch; Grundbuchsperre; Schutz; Entscheid; Obergericht; Gesuch; Beklagten; Grundlage; Anordnung; Rechtsschutz; Veränderung; Grundstücke; Massnahme; Klienten; Sachverhalt; Bestimmungen; Sicherungsmittel; Fraglich; Vordergr; Anwendungsbereich; Rechtsstreites |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 111 II 42; |
Kommentar: | - |
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