Mit Entscheid vom 13. November 1992 gewährte der Amtgerichtspräsident dem Kläger die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege für den in Aussicht genommenen Scheidungsprozess. Das Obergericht als Instanz nach § 307 Abs. 4 ZPO hob den Entscheid auf und wies das Gesuch zurzeit ab.
Aus den Erwägungen:
Wer wegen Armut ausserstande ist, sein Recht zu verfolgen zu verteidigen, kann, wenn er einen Rechtsstreit führen muss, sich um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung bewerben (§ 305 ZPO). Nach der konstanten und bewährten Praxis der Justizkommission kann der Eigentümer eines Autos, der nicht darauf angewiesen ist, grundsätzlich nicht als arm im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet werden. Es kann nicht der Sinn des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege sein, einer Partei den Prozess auf Kosten des Staates zu finanzieren, damit diese weiterhin ein Auto fahren kann, das sie nicht benötigt. Es steht der betreffenden Partei frei, ihr Fahrzeug zu verkaufen und den Erlös für die Finanzierung des Prozesses zu verwenden, in welchem Zusammenhang sie um die unentgeltliche Rechtspflege nachsucht. Sie spart bei diesem Vorgehen zusätzlich erhebliche Kosten für den Unterhalt und die Versicherung des Autos ein; insbesondere bei einem geringen Verkehrswert des Fahrzeuges vermag diese Ersparnis die Finanzierung des Prozesses zusätzlich zu erleichtern. Die Schuldenlast einer Partei vermag dabei nichts zu ändern, denn wenn eine Partei trotz Schulden ein eigenes Auto fahren kann, auf das sie nicht angewiesen ist, zeigt dies, dass diese Schulden gestundet werden; andernfalls hätte das Fahrzeug in einem Betreibungsverfahren bereits gepfändet werden können. Schulden, die gestundet werden, dürfen aber bei der Berechnung des Notbedarfs nicht berücksichtigt werden (LGVE 1989 I Nr. 22).
a) Der Kläger ist Eigentümer eines Honda Shuttle 1.6 mit Jahrgang 1988 und einem Kilometerstand von 55 000. Er ist AHV-Rentner, nicht mehr erwerbstätig und daher unbestritten beruflich nicht auf ein Auto angewiesen. Weiter ist davon auszugehen, dass er für die alltäglichen privaten Verrichtungen (u.a. Einkauf, Gang zu Behörden usw.) kein Auto benötigt, sondern dafür die öffentlichen Verkehrsmittel benützen kann. Im Sinne von LGVE 1989 I Nr. 22 ist er daher nicht auf ein Auto angewiesen. Daran ändert natürlich nichts, dass er das Auto offenbar für seine Bergtouren, also zur Ausübung eines Hobbys braucht.
b) Der Verkaufswert des Autos beträgt gemäss eigenen Angaben Fr. 4380.- (bei einem Neuwert von Fr. 21 900.- dürfte dies eher an der unteren Limite sein) und bei einem kurzfristigen Verkauf, der ohne weiteres möglich ist, kann mit einem Erlös von rund Fr. 4000.gerechnet werden. Entgegen der Auffassung des Klägers und der Vorinstanz kann der Erlös aus dem Autoverkauf nicht etwa als Notgroschen gelten. Wer Vermögen in ein Verbrauchsgut wie ein Auto investiert, dokumentiert damit offensichtlich, dass er diesen Wert eben gerade nicht als privilegiertes Vermögen betrachtet. Als Notgroschen kann daher grundsätzlich nur Sparvermögen, nicht jedoch Vermögen, das in Verbrauchsgüter investiert wird, berücksichtigt werden (Buchmann Pius in Luzerner Rechtsseminar 1991, unentgeltliche Rechtspflege, S. 17). Der voraussichtliche Verkaufserlös von Fr. 4000.kann somit für die Finanzierung des Prozesses herangezogen werden. Sobald der Kläger seinen Wagen verkauft hat und sich zeigt, dass der Erlös für die Finanzierung des Prozesses nicht ausreicht, kann er jederzeit ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Der Kläger kommt so keinesfalls in eine Lage, in der er lediglich aus finanziellen Gründen seine Rechte nicht geltend machen kann. Zurzeit ist das Gesuch abzuweisen. Die vom Kläger und der Vorinstanz dagegen angeführten Argumente erweisen sich bei einer näheren Prüfung allesamt als unbegründet.
c) Vorab wendet der Kläger ein, er mache soviel als möglich selber am Unterhalt seines Autos, so dass ihm dabei nur geringe Kosten anfallen würden. Auch die Versicherung sei minim. Er spare sich praktisch die gesamten Kosten seines Autos vom Mund ab. Dieser Einwand geht fehl. Richtig ist, dass bei einem Verkauf eines Autos zusätzlich Kosten für den Unterhalt und die Versicherung eingespart werden können. Dies allerdings ist bloss ein positiver Nebeneffekt eines Verkaufs. Auch wenn angenommen wird, dass der Kläger nicht allzu hohe Auslagen hat, ändert dies nichts am Grundsatz, dass er durch die ihm ohne weiteres mögliche und zumutbare Liquidation des Autos zumindest einen Teil des Prozesses finanzieren kann. Denn nach einem Verkauf des PW's stehen ihm diese Gelder tatsächlich und sofort zur Verfügung. Ob er einen bewusst tiefen Lebensstandard wählt, um sich ein Fahrzeug leisten zu können, ist nicht relevant. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger den Verkaufserlös umgehend zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts einsetzen müsste, nachdem er ohne Sozialhilfe seinen zugegeben bescheidenen Lebensunterhalt decken kann.
d) Weiter macht der Kläger geltend, gemäss LGVE 1984 I Nr. 20 dürften Leasing-Raten eines Autos bei der Existenzminimumsberechnung mitberücksichtigt werden. Somit könne ein UR-Bewerber einen teuren Porsche leasen, ohne seinen Anspruch auf UR zu verlieren. Entgegen der Ansicht des Klägers gilt die eingangs erwähnte und in LGVE 1989 I Nr. 22 publizierte Praxis sinngemäss auch für den Fall, dass ein geleastes Fahrzeug ohne Notwendigkeit benutzt wird, jedenfalls dann, wenn der Leasingvertrag innert nützlicher Frist aufgehoben werden kann. Entsprechend hat die Justizkommission mit Entscheid vom 8. Juli 1992 in S. E. c. E. entschieden. Der Leasingnehmer wird somit keineswegs bevorzugt behandelt.
e) Schliesslich erwähnt die Vorinstanz einen Beschluss des Bundesgerichts vom 11. April 1991. Die staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Entscheid der Justizkommission wurde gemäss diesem Beschluss als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben, da das Gesuch zurückgezogen worden war, für die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen wurden die Prozessaussichten aber summarisch geprüft (II. Zivilabteilung in Sachen S. c. S. und OG des Kantons Luzern). Wörtlich zog das Bundesgericht in Erwägung,
dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen, da die Begründung des Kantonsgerichts (recte Obergericht, Anm. Red.), die Beschwerdeführerin hätte zur Finanzierung des Prozesses ihr ausser Verkehr gesetztes Auto "Ford Sierra", über dessen Wert und kurzfristige Verkäuflichkeit nichts bekannt ist (nach Ausführungen in der Beschwerde weist das Fahrzeug mit Jahrgang 1986 einen Kilometerstand von 120 000 aus), verkaufen sollen, für sich allein zur Verweigerung des Armenrechts nicht ausreicht, . . .
Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass der vorliegend zu beurteilende Fall mit dem damals beurteilten Sachverhalt nicht verglichen werden kann. Vielmehr steht vorliegend klar fest, dass das Auto des Klägers ohne weiteres sofort liquidiert werden kann, und zwar zu einem Preis von rund Fr. 4 000.-. Auszugehen ist vom Grundsatz, dass der Ansprecher sämtliche Möglichkeiten zur Mittelbeschaffung auszuschöpfen hat. Vermögensbestandteile bilden somit alle Sachwerte ohne Kompetenzcharakter, die ohne weiteres verkauft werden können, um so die Prozesskosten zu bestreiten (Ries Beat, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung, S. 89/90). Beim Auto des Klägers handelt es sich um einen solchen Sachwert.