Zusammenfassung des Urteils OG 1991 67: Obergericht
Der Fall betrifft einen Antrag auf Invalidenversicherungsleistungen eines Mannes namens F.________, der aufgrund von gesundheitlichen Problemen eine Kapazität von 50 % in einem angepassten Arbeitsumfeld hat. Es wird festgestellt, dass die Entscheidung des Versicherungsbüros, die halbe Rente ab dem 1. April 2003 zu streichen, nicht gerechtfertigt war. Der Grad der Invalidität wird auf 51 % festgelegt, und F.________ erhält eine halbe Rente. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, und das Versicherungsbüro wird angewiesen, die Anwaltskosten in Höhe von 1.200 CHF zu tragen.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1991 67 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission |
Datum: | 23.11.1990 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 137 Ziff. 1 i. V. m. § 12 Ziff. 3 und § 16 StPO. Die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtes wird durch die Anklage bestimmt. |
Schlagwörter : | Angeschuldigte; Untersuchung; Privatkläger; Schaden; Kriminalgericht; Privatklägerin; Angeschuldigten; Einstellung; Geschäftsführung; Staatsanwaltschaft; Rekurs; Antrag; Klage; Provision; Superprovision; Amtsstatthalter; Gegen; Verletzung; Bankgeheimnisses; Täter; Kreditgeschäften; Unrecht; Folgegeschäften; Provisionen; Unterbeteiligungsvereinbarung; Behauptungen; Zuständigkeit; Gerichtes |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.