Zusammenfassung des Urteils OG 1991 58: Obergericht
Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt einen Rechtsstreit zwischen R.________ aus Yvonand, dem Beklagten, und J.________ aus Yverdon-les-Bains, dem Kläger, bezüglich einer Satellitenantenne. Der Juge de paix hat entschieden, dass der Beklagte dem Kläger 2'250 CHF zuzüglich Zinsen schuldet und die Gerichtskosten auf 660 CHF für jede Partei festgelegt. Der Beklagte hat daraufhin Berufung eingelegt, argumentierend, dass er nur 90 CHF für Reparaturen schuldet. Die Chambre des recours hat die Berufung abgelehnt und das Urteil bestätigt, wobei die Kosten des Beklagten auf 250 CHF und die des Klägers auf 200 CHF festgelegt wurden.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1991 58 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
Datum: | 23.08.1991 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 75 VZG (Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, SR 281.42): Ein Schuldner, der das Pfandrecht bestreiten will, muss dies mit dem Rechtsvorschlag ausdrücklich erklären. |
Schlagwörter : | Pfandrecht; Forderung; Rechtsvorschlag; Zustellung; Zahlungsbefehls; Pfandrechts; Amonn; Grundriss; Schuldbetreibungs; Konkursrechts; Hinweis |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 105 III 120; |
Kommentar: | - |
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