E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1991 58: Obergericht

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt einen Rechtsstreit zwischen R.________ aus Yvonand, dem Beklagten, und J.________ aus Yverdon-les-Bains, dem Kläger, bezüglich einer Satellitenantenne. Der Juge de paix hat entschieden, dass der Beklagte dem Kläger 2'250 CHF zuzüglich Zinsen schuldet und die Gerichtskosten auf 660 CHF für jede Partei festgelegt. Der Beklagte hat daraufhin Berufung eingelegt, argumentierend, dass er nur 90 CHF für Reparaturen schuldet. Die Chambre des recours hat die Berufung abgelehnt und das Urteil bestätigt, wobei die Kosten des Beklagten auf 250 CHF und die des Klägers auf 200 CHF festgelegt wurden.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1991 58

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1991 58
Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Obergericht Entscheid OG 1991 58 vom 23.08.1991 (LU)
Datum:23.08.1991
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 75 VZG (Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, SR 281.42): Ein Schuldner, der das Pfandrecht bestreiten will, muss dies mit dem Rechtsvorschlag ausdrücklich erklären.

Schlagwörter : Pfandrecht; Forderung; Rechtsvorschlag; Zustellung; Zahlungsbefehls; Pfandrechts; Amonn; Grundriss; Schuldbetreibungs; Konkursrechts; Hinweis
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:105 III 120;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1991 58

Die Beklagte hat nach Zustellung des Zahlungsbefehls nur gegenüber der Forderung Rechtsvorschlag erhoben, den Bestand des Pfandrechts aber nicht bestritten. Wer das Pfandrecht bestreiten will, muss dies ausdrücklich und zusätzlich erklären. Ohne eine derartige Erklärung wird angenommen, der Rechtsvorschlag betreffe nur die Forderung, nicht auch das Pfandrecht (Art. 85 Abs. 1 VZG), wovon auch vorliegend auszugehen ist (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 4. Aufl., § 33, Rz 11 S. 266 unter Hinweis auf BGE 105 III 120).









Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.