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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1991 56: Obergericht

Der Beklagte argumentiert in seinem Rekurs, dass Betreibungen für grundpfandversicherte Forderungen gegen die Liquidationsmasse und nicht gegen den Schuldner persönlich durchgeführt werden müssen. Er behauptet, dass die Betreibung gegen ihn deshalb unrechtmässig sei. Der Richter weist diesen Einwand jedoch zurück, da das Grundpfand im Eigentum der Ehefrau des Beklagten steht und nicht zur Liquidationsmasse gehört. Die Klägerin hat daher das Recht, den Beklagten trotz des Übergangs des Pfandeigentums auf seine Ehefrau als Schuldner zu betrachten und die Betreibung des Grundpfands durchzuführen. Die Passivlegitimation des Beklagten ist gegeben, weshalb sein Rekurs in diesem Punkt abgewiesen wird.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1991 56

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1991 56
Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Obergericht Entscheid OG 1991 56 vom 24.10.1991 (LU)
Datum:24.10.1991
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 316a SchKG. Steht der Pfandgegenstand in Dritteigentum, so richtet sich die Betreibung auf Grundpfandverwertung nicht gegen die Liquidationsmasse, sondern gegen den Schuldner persönlich.

Schlagwörter : Beklagten; Grundpfand; Recht; Forderungen; Betreibung; Liquidationsmasse; Schuldner; Eigentum; Lassvertrag; Rekurs; Rechtsöffnungsverfahren; Ehefrau; Liquidationsvergleich; Grundpfandverwertung; Einwand; Gläubiger; Abschlusses; Liquidationsvergleichs; Liquidationsverfahrens; Grundpfandbetreibung; Bundesgerichtsentscheid; Schuldners; ährend
Rechtsnorm:Art. 832 ZGB ;
Referenz BGE:84 III 105; 84 III 110;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1991 56

Der Beklagte macht in seinem Rekurs geltend, für grundpfandversicherte Forderungen müsse die Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen die Liquidationsmasse geführt werden. Eine Betreibung gegen den Schuldner persönlich sei nicht möglich. Aus diesem Grund sei die gegen ihn eingeleitete Betreibung unrechtmässig, und er sei auch in diesem Rechtsöffnungsverfahren nicht passivlegitimiert.

Dieser Einwand des Beklagten geht fehl. Zwar ist dem von ihm zitierten BGE 84 III 105 ff. tatsächlich zu entnehmen, dass die Gläubiger grundpfandgesicherter Forderungen trotz Abschlusses eines Liquidationsvergleichs ihre Forderungen ausserhalb des Liquidationsverfahrens durch Grundpfandbetreibung gegen die Liquidationsmasse geltend machen können. Der diesem Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegende Fall unterscheidet sich jedoch vom vorliegenden insofern, als dort das Grundpfand Eigentum des Schuldners war (BGE 84 III 105), während es hier im Eigentum der Ehefrau des Beklagten, d. h. in Dritteigentum steht. Pfandgegenstände aber, die im Eigentum Dritter stehen, gehören nicht zur Liquidationsmasse (Ludwig Peter, Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung [Liquidationsvergleich], Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Heft 403, Bern 1970, S. 69). Folglich hat die Klägerin zu Recht den Beklagten, den sie in Anwendung von Art. 832 Abs. 2 ZGB trotz Übergangs des Pfandeigentums auf dessen Ehefrau ausdrücklich als Schuldner beibehalten hat und der mit der richterlichen Bestätigung des Nachlassvertrages für alle nicht dem Nachlassvertrag unterworfenen Verbindlichkeiten wieder voll betreibungsfähig geworden war (BGE 84 III 110f.; Amonn Kurt, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 4. Aufl., Bern 1988, S. 450 Rz 73), auf Verwertung des Grundpfandes betrieben. Die Passivlegitimation des Beklagten ist somit auch im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren gegeben, weshalb sein Rekurs in diesem Punkt abzuweisen ist.







Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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