Zusammenfassung des Urteils OG 1991 56: Obergericht
Der Beklagte argumentiert in seinem Rekurs, dass Betreibungen für grundpfandversicherte Forderungen gegen die Liquidationsmasse und nicht gegen den Schuldner persönlich durchgeführt werden müssen. Er behauptet, dass die Betreibung gegen ihn deshalb unrechtmässig sei. Der Richter weist diesen Einwand jedoch zurück, da das Grundpfand im Eigentum der Ehefrau des Beklagten steht und nicht zur Liquidationsmasse gehört. Die Klägerin hat daher das Recht, den Beklagten trotz des Übergangs des Pfandeigentums auf seine Ehefrau als Schuldner zu betrachten und die Betreibung des Grundpfands durchzuführen. Die Passivlegitimation des Beklagten ist gegeben, weshalb sein Rekurs in diesem Punkt abgewiesen wird.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1991 56 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
Datum: | 24.10.1991 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 316a SchKG. Steht der Pfandgegenstand in Dritteigentum, so richtet sich die Betreibung auf Grundpfandverwertung nicht gegen die Liquidationsmasse, sondern gegen den Schuldner persönlich. |
Schlagwörter : | Beklagten; Grundpfand; Recht; Forderungen; Betreibung; Liquidationsmasse; Schuldner; Eigentum; Lassvertrag; Rekurs; Rechtsöffnungsverfahren; Ehefrau; Liquidationsvergleich; Grundpfandverwertung; Einwand; Gläubiger; Abschlusses; Liquidationsvergleichs; Liquidationsverfahrens; Grundpfandbetreibung; Bundesgerichtsentscheid; Schuldners; ährend |
Rechtsnorm: | Art. 832 ZGB ; |
Referenz BGE: | 84 III 105; 84 III 110; |
Kommentar: | - |
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